17.01.2011Aktuelles Urteil des BGH erklärt Produktfotos für vertragsbindend
Allgemein Kommentar hinzufügenNach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Januar 2011 (Az. VIII ZR 346/09) sind Produktbilder im Internet, die eine bestimmte Ausstattung des Kaufgegenstandes zeigen, für den Kaufvertrag bindend. Internethändler sollten daher streng darauf achten, bei Produktbildern aus-schließlich den tatsächlichen Artikel abzubilden und nicht das Bild eines ähnlichen Artikels einzustellen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein gewerblicher Verkäufer ein beschädigtes Unfallfahrzeug zum Verkauf in einer Internet-Restwertbörse angeboten. Auf dem im Angebot eingestellten Produktfoto war eine Standheizung erkennbar, von der allerdings im Angebotstext keine Rede war. Diese wurde von dem Verkäufer viel-mehr vor der Abholung des Fahrzeugs ausgebaut. Mit dem jetzt ergangenen Urteil wies der BGH zwar die Klage des Käufers ab, der auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung geklagt hatte. Die Karlsruher Richter machten aber deutlich, dass dem Käufer jedenfalls ein Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch zugestanden hätte, hätte er diesen Anspruch zunächst verfolgt.
Nacherfüllung bedeutet, dass der Käufer auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder auf Einbau einer gleichwertigen Standheizung hätte klagen müssen, nicht aber auf Schadenersatz oder Erstattung der Kosten für den eigenmächtigen Kauf und Einbau einer Standheizung. Der Anspruch auf Nacherfüllung hat Vorrang gegenüber dem Anspruch auf Schadenersatz und hätte zunächst geltend gemacht werden müssen.
Auch wenn der BGH die Klage des Käufers letztlich abwies steht fest: Produktfotos können rechtlich für die Beschreibung eines Kaufartikels ebenso wirksam sein, wie die Artikelbeschreibung selbst. Das Produkt muss hinsichtlich seiner abgebildeten Ausstattung den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Internethändlern ist daher dringend zu empfehlen, nur Produktfotos des tatsächli-chen Kaufgegenstandes zu veröffentlichen und nicht einfach Bilder eines nur ähnlichen Artikels in die Angebote einzustellen.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.
Sabine Heukrodt-Bauer
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20.12.2010Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz bei Schuhen
Textilkennzeichnung Kommentar hinzufügenDie Verbraucherzentrale Berlin mahnt aktuell Schuhhändler wegen Verstoßes gegen das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilkennzG) in Bezug auf “wärmendes Futter” ab. Hier kommt es immer wieder zu Fehlern.
Grundsätzlich sind alle Waren, die mindestens zu 80 Prozent ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen bestehen, gemäß TextilkennzG zu kennzeichnen. Damit muss der textile Rohstoffgehalt des jeweiligen Artikels auf einem an der Ware angebrachten Wäschezeichen sowie in der Artikelbeschreibung des Webshops angegeben werden. Die Stoffe müssen mit Begriffen aus der Anlage 1 zum TextilkennzG bezeichnet werden.
Nach laufender Ziffer 25 der Anlage 3 des TextilkennzG sind zwar textile Teile von Schuhwaren von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen, eine Ausnahme von dieser Ausnahme besteht jedoch für “wärmendes Futter”. Für diesen Schuhteil bleibt es bei der ursprünglichen Textilkennzeichnungspflicht.
Unabhängig davon gilt beim Verkauf von Schuherzeugnissen die Kennzeichnungspflicht nach Paragraf 10 a Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV). In der Artikelbeschreibung müssen danach zu Obermaterial, Futter und Decksohle sowie Laufsohle die jeweiligen Materialien (Leder, Textil, Kautschuk, beschichtetes Leder, sonstiges Material) angegeben werden.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M
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Im Juli 2009 entschied der Bundesgerichtshof, dass Verbraucher auch in Preissuchmaschinen darüber informiert werden müssen, ob bei einer Bestellung Versandkosten anfallen und wenn ja, in welcher Höhe (Urteil vom 16.07.2009 – Az.: I ZR 140/07 – “Froogle I”). In einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung bestätigt der BGH diese Auffassung nochmals (Urteil vom 18.03.2010 – Az.: I ZR 16/08 – “Froogle II”).
Nach Ansicht der Karlsruher Richter können sich Händler nicht darauf berufen, dass die Suchmaschine es technisch nicht ermöglicht, Versandkosten anzugeben. Es sei vielmehr eine unternehmerische Entscheidung, sich einer solchen Preissuchmaschine überhaupt zu bedienen. In jedem Falle müsse die gesamte Darstellung der Preisangaben den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auch Preiskorrekturen im Shop müssten unmittelbar in der Preissuchmaschine gezeigt werden. Komme es hier auch nur zu geringen zeitlichen Abweichungen, sei der Händler dafür wettbewerbsrechtlich verantwortlich.
Online-Händler sind auch in Preissuchmaschinen für die korrekte Versandkostenangabe verantwortlich. Bei Preisänderungen sollten die Preise daher zunächst in der Preissuchmaschine und erst danach im eigenen Shop angepasst werden, sodass in der Suchmaschine nie günstigere Preise auftauchen als im Shop.
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In der Regel stellen Angebote in Online Shops “Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots” an den Kunden dar. Das Amtsgericht München stellte in einer Entscheidung von Anfang Februar (Aktenzeichen 281 C 27753/09) klar, dass in einer Bestelleingangsbestätigung oder Warenlieferung nicht automatisch die Vertragsannahme zu sehen ist.
Ein Händler hatte auf eine Bestellung hin eine Bestellbestätigung per E-Mail versendet. Kurze Zeit später lieferte er irrtümlich nur Ersatz-Akkus zu den eigentlich bestellten Geräten. Die Rechnung lautete aber auf die nicht gelieferten Geräte. Als der Käufer die Lieferung der elektronischen Geräte einklagte, trat der Verkäufer vom Vertrag zurück. Der im Webshop ausgewiesene Preis stehe außer Verhältnis zum Warenwert.
Nach Ansicht des Gerichts ist zwischen Käufer und Verkäufer kein Vertrag zustande gekommen. Die Bestellbestätigungen seien nach dem objektiven Empfängerhorizont nur als Bestätigung des Eingangs der Bestellung, nicht jedoch als Vertragsannahme anzusehen. Zwar könne die Lieferung die Annahme des Vertrags sein, doch wurde hier gerade nicht die bestellte Ware geliefert.
Händler sollten bei automatisierten Empfangsbestätigungen per E-Mail auf die genaue Formulierung achten. Denn darin kann die Annahme des Vertrags zu sehen sein.
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11.10.2010“Lieferung frei Haus” kann wettbewerbswidrig sein
Preisauszeichnung, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügenDas Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass der Hinweis, “Bei Online-Bestellungen wird innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert” wettbewerbswidrig ist, wenn der Unternehmer nicht zugleich darauf hinweist, dass er einen Mindermengenzuschlag bei einer Bestellung mit einem Warenkorbwert unter 50 Euro netto berechnet.
In der Werbung “Lieferung frei Haus” sei eine Täuschung und damit eine wettbewerbswidrige Irreführung zu sehen, da für geringe Bestellwertmengen ein Zuschlag von knapp fünf Euro verlangt werde. Werde es unterlassen, diese zusätzlichen Versandkosten zu erwähnen, sei dies unzulässig. Nicht ausreichend sei es, so entschieden die Hammer Richter, wenn solche Zusatzkosten nur in einer Versandkostentabelle innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgelistet würden.
Es reicht somit nicht aus, Verbraucher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Mindermengenzuschläge hinzuweisen. Diese Information muss der Kunde vielmehr erhalten, bevor er Ware in den Warenkorb legt und in den Bestellvorgang gelangt. Dazu bietet sich eine Informationsseite “Versandkosten” an, auf die aus der Preisauszeichnung heraus verlinkt werden kann. Hier können alle relevanten Kosteninformationen wie Mindermengenzuschläge dargestellt werden.
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Der Ausschluss des Widerrufsrechts mit dem Hinweis “Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden” ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln wettbewerbswidrig (Beschluss vom 27.04.2010, Az.: 6 W 43/10).
Ein Händler hatte sich auf die gesetzliche Ausnahmeregelung berufen, wonach das Widerrufsrecht bei der Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können, nicht besteht. Zu Unrecht, wie die Kölner Richter meinten. Der Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach dem Öffnen der Primärverpackung (Tube, Dose oder Flasche) oder anderen Benutzungshandlungen sei unzulässig. Im Fernabsatz trage der Unternehmer das – auch wirtschaftliche – Rücknahmerisiko. Einer Rückgabe von angebrochenen Kosmetika stehe daher der mit deren Benutzung eingetretene Wertverlust nicht entgegen. Der Wertverlust sei gegebenenfalls vom Verbraucher zu tragen, wenn die “Benutzung” der gelieferten Artikel über den im Ladengeschäft möglichen Gebrauch hinausgehe.
Dieses Beispiel macht einmal mehr deutlich: Internet-Händler sollten selbstständig keine Änderungen am Mustertext der Widerrufsbelehrung vornehmen und ohne anwaltliche Beratung keine Ausschlüsse zum Widerrufsrecht formulieren.
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13.09.2010Preissuchmaschinen: BGH-Urteil schließt Schlupflöcher
Preisauszeichnung Kommentar hinzufügenFür Diskussionen sorgte im März das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen (Urteil vom 11.03.2010, Az.: I ZR 123/08). Der Fall: Ein Online-Händler hatte den Preis eines Kaffeeautomaten auf seiner Website erhöht. In einer Preissuchmaschine war das Angebot jedoch noch mehr als drei Stunden lang mit den alten Angaben gelistet, was zu einer Top-Position im Ranking führte. Dies werteten die Richter als Wettbewerbsverstoß: Preisangaben in Preissuchmaschinen müssen immer aktuell sein.
Die Urteilsbegründung, die erst seit Kurzem vorliegt, macht deutlich, dass der BGH auch Versuchen eine Absage erteilt, diese Echtzeit-Aktualisierungspflicht zu umgehen: Der Hinweis, “Alle Angaben ohne Gewähr!” reicht demnach zur Information des Verbrauchers ebenso wenig aus wie die Angabe des Datums und der Uhrzeit der vorgenommenen Aktualisierung in der Suchmaschine. Eine fast drei Stunden lang andauernde irreführende Werbung über ein bekanntes Preisvergleichsportal im Internet stelle auch keinen Bagatellverstoß dar, der nicht abmahnfähig sei.
Internet-Händler sollten entweder ausschließlich Preissuchmaschinen nutzen, die Änderungen sofort umsetzen, oder die Preise im eigenen Shop erst herabsetzen, nachdem die Preissuchmaschine den neuen Preis anzeigt.
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13.09.2010LG Düsseldorf – Internet-Reise-Portal muss Gesamtpreis mit Buchungsgebühr angeben
Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügenDas Gesetz gegen unlauteren Wettbewerbt schützt Verbraucher vor geschäftlichen Handlungen, die geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. In diesem Sinne entschied das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung von Anfang März 2010 (Urteil v. 02.03.2010 – Az.: 12 O 173/09), dass ein Internet-Flug-Portal verpflichtet ist, dem Kunden vor der endgültigen Buchung den Gesamtpreis des Fluges inklusive der anfallenden Buchungsgebühr anzuzeigen.
Im streitgegenständlichen Verfahren betrieb der Beklagte ein Online-Flug-Portal, auf dem sie Verbrauchern die Möglichkeit bot, verschiedene Reiseleistungen wie beispielsweise Flüge zu buchen. Sie gab in der Übersicht der buchbaren Flüge nicht den endgültigen Gesamtpreis inklusive aller Buchungsgebühren an, sondern verwies in einem Sternchenhinweis vielmehr darauf, dass noch weitere Entgelte wie beispielsweise die Buchungsgebühr anfallen. Dagegen klagte der Dachverband aller Verbraucherzentralen, welcher in der Gestaltung der Webseite des beklagten Reisevermittlers einen irreführenden Wettbewerbsverstoß sah. Der Gesamtpreis werde bei einer derartigen Buchungsmaske zunächst einmal verschleiert, obwohl dieser für den Verbraucher die entscheidende Bedeutung habe. Der Kläger begehrte daher auf dem Rechtsweg Unterlassung dieser Geschäftspraxis gem. § 8 UWG.
Die Richter des Landgerichts Düsseldorf sahen dies genauso und gaben dem Kläger Recht. Der beklagte Reiseveranstalter handelt unlauter, wenn er im ersten Buchungsschritt auf seiner Webseite nicht den vollständigen Endpreis inklusive der Gebühren angibt, obwohl der Preis als „Gesamtpreis“ angegeben wird. Darin ist eine irreführende geschäftliche Handlung gem. §§ 3, 5, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG zu sehen. Er ist verpflichtet, die anfallenden Gesamtpreise unmittelbar und komplett anzugeben, welche bei einer Buchung eines Fluges anfallen, was sich bereits aus Art. 23 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ergibt.
Art. 23 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 statuiert eben die Pflicht, Preis, Steuern, Gebühren und sonstige Entgelte stets direkt anzugeben. Flugpreise müssen daher bereits von Anfang an eine eventuelle Servicegebühr enthalten – irreführend ist es jedoch, wenn die Angaben zum kompletten Endpreis sowie zu anderen Elementen fehlen wie dies bei der gerügten Darstellung auf der Internetseite der Beklagten der Fall war. Auch ohne die Vorgaben der EG Verordnung war es vorliegend nicht ausreichend, einzelne Angaben nur in einem Sternchenhinweis mit einem Link zur „Preisstruktur“ zu platzieren – die Höhe der Gebühren wurde dort gerade nicht transparent genug angezeigt, da auch hier die Buchungsgebühren fehlten.
Die Preisangabe muss so erfolgen, dass es dem Verbraucher ohne Probleme möglich ist, den Preis mit anderen Angeboten realistisch miteinander vergleichen zu können, bevor er eine Entscheidung trifft. Die Angabe der vollständigen Gebühren muss dem Kunden dabei bereits vor der endgültigen Buchung einschließlich der Buchungsgebühr angezeigt werden. Gerade die Höhe des Entgeltes ist bei Flugpreisen das entscheidende Argument, was für oder gegen eine Kaufentscheidung spricht.
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10.09.2010OLG Hamm – Werbung von hohen Preisvorteilen wegen Geschäftsauflösung kann irreführend sein
Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügenGeschäftliche Handlungen sind unlauter und damit unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern zu beeinträchtigen. Dies ist bei einer Werbung immer dann der Fall, wenn sie irreführend ist, also unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält, vgl. §§ 3, 5 I UWG. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun in einem aktuellen Urteil von Ende März 2010 entschieden (Urteil v. 23.03.2010 – Az.: 4 U 159/09), dass eine Reklame mit der Ankündigung eines erheblichen Preisrabatts aufgrund einer bevorstehenden Geschäftsaufgabe aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unzulässig ist, wenn in Wahrheit das Geschäft gerade erst eröffnet wurde.
Der Beklagte führte im vorliegenden Fall einen Teppichhandel und kündigte in der Werbung öffentlich an, wegen einer totalen Geschäftsaufgabe eine Zwangsverwertung durch Räumungsverkauf mit einem Nachlass von bis zu 75% durchzuführen. Darin sah ein mitbewerbender Teppichverkäufer einen Wettbewerbsverstoß, weil es sich in Wahrheit um keine Geschäftsaufgabe, sondern vielmehr um die Neueröffnung des Betriebes handelte. Auf dem Rechtsweg begehrte er deswegen Unterlassung des Vorgehens des Beklagten.
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm gaben dem klagenden Mitbewerber Recht und bejahten im Ergebnis eine irreführende Rechtsverletzung. Durch die Angaben des Beklagten werden Verbraucher in die Irre geführt, da der hohe Discount gerade nicht wegen einer Geschäftsaufgabe, sondern einer Geschäftseröffnung zustande kommt.
Ein Räumungsverkauf hingegen findet regelmäßig nur in einem begrenzten Zeitraum statt, in welchem der Kunde davon ausgeht, besonders günstige Preise zu erzielen. Unter dem Vorwand und unter Ausnutzung der Zwangslage, dass diese Angebote nur über einen begrenzten Zeitraum verfügbar sind, entstand vorliegend bei den Verbrauchern eine hohe Anlockwirkung. Da es sich bei der vorliegenden Sonderveranstaltung in Wahrheit um eine Neueröffnung handelte, werden die Verbraucher bewusst getäuscht, da eine Geschäftsaufgabe voraussetzt, dass das Geschäft zumindest eine gewisse Zeit an Ort und Stelle schon bestanden hat.
Eine grundsätzlich zulässige Sonderveranstaltung findet ihre Grenze allein im Irreführungsgebot des § 5 UWG. Für einen Verstoß gegen § 5 UWG ist seit der Richtlinie 2005/29/EG nunmehr erforderlich, dass im geschäftlichen Verkehr irreführende Angaben gemacht werden, wovon auch bei einem Irrtum über die Umstände des Verkaufs auszugehen ist. Nicht nur die Ankündigung einer solchen Sonderveranstaltung, sondern auch die Durchführung eines Kaufvertrags bei einer unzulässigen Sonderveranstaltung ist dabei unzulässig.
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sieht für diesen speziell vorliegenden Fall sogar eine eigene Regelung vor: Gemäß § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Ziffer 15 der Anlage des UWG ist es stets unzulässig, wenn unwahr angegeben wird, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder verlegen. Der Beklagte verhielt sich damit insgesamt wettbewerbswidrig – dem Unterlassungsbegehren des Klägers war damit folgerichtig stattzugeben.
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Urteil vom 29.06.2010 ( Az.: I-20 U 28/10) entschieden, dass Händler mit einem niedrigeren Preis werben und gleichzeitig einen durchgestrichenen höheren Preis angeben dürfen, ohne klarstellende Angaben zum alten Preis machen zu müssen.
Ein Händler hatte den Preis seiner Artikel mit “Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro” ausgezeichnet. Er erhielt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit dem Argument, er habe es versäumt anzugeben, um was für einen Preis – früherer Verkaufspreis oder unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers – es sich bei dem durchgestrichenen Preis handele.
Zu Unrecht, wie das OLG meint. Verbrauchern sei bekannt, dass durchgestrichene Preise eigene, frühere Verkaufspreise des Händlers seien. Diese Preisauszeichnungspraxis sei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nur aus der Werbung, sondern auch von Preisschildern her bestens vertraut und daher nicht irreführend.
Bislang gingen die Gerichte davon aus, dass bei “statt”-Preisen klargestellt werde müssen, um welchen Preis es sich bei dem alten Preis handelt. Im Hinblick auf das europäische Verbraucherleitbild geht das OLG nun offenbar davon aus, dass die frührer Klarstellungspflicht als überholt anzusehen ist. Es ist zu hoffen, dass sich dem weitere Gerichte anschließen.
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