27.08.2010OLG Frankfurt a.M. – Beim Kauf von Bahntickets im Fernabsatz besteht kein Widerrufsrecht

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Gemäß §312d BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach §355 BGB zu. Allerdings finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in dem Bereich „Beförderung“, wenn die Beförderungsdienstleistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erfolgen hat, wie der §312b Abs. 3 Nr. 6 zeigt. In einem aktuellen Urteil vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Urteil v. 15.04.2010 – Az.: 6 U 49/09) wurde nun die Frage beantwortet, ob davon gerade auch Online-Tickets für Bahnfahrten der Deutschen Bahn erfasst sind.

Im streitgegenständlichen Verfahren veräußerte der Beklagte Online-Tickets der Deutschen Bahn im Rahmen von Internetversteigerungen im Zeitraum vom 01.08.2008 bis 10.08.2008. Er war dabei der Auffassung, dass die Tickets unter die Ausnahme von §312b Abs. 3 Nr. 6 BGB fällt und er daher nicht über das Widerrufsrecht zu informieren habe. Die Klägerin hingegen war der Auffassung, dass der Beklagte über das Bestehen eines Widerrufsrechts informieren muss und mahnte daher den Beklagten ab. Als die Klägerin in der Vorinstanz scheiterte, legte sie Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M. ein.

Aber auch das Berufungsgericht teilte die Auffassung des Beklagten und wies die Klage ab. Zwar sei in einer solchen Fallkonstellation grundsätzlich ein Fernabsatzvertrag gegeben, da die Fahrkarten über das Internet verkauft wurden. Jedoch finden die Vorschriften gerade wegen §312b Abs. 3 Nr. 6 BGB vorliegend keine Anwendung, da deren Voraussetzungen hier erfüllt sind. Bahnfahrten sind gerade Dienstleistungen im Bereich der Beförderung im Sinne der Norm.

Allerdings verlangt die Norm weiter, dass der Unternehmer sich bei Vertragsschluss verpflichtet, eine Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Der Käufer konnte nach dem Erwerb der Tickets die Reisetickets und den Tag auf dem Ticket selbst bestimmen. Die Klägerin war der Ansicht, dass durch diese zweite Voraussetzung nur Dienstleistungen erfasst sind, die als Dauerdienstleistung den genau angegebenen Zeitraum ausfüllen und daher gerade nicht von der Ausnahmevorschrift erfasst werden. Dieser Ansicht folgten die Frankfurter Richter jedoch nicht, da eine restriktive Auslegung der Norm vorliegend weder durch den Wortlaut noch durch Sinn & Zweck der Norm geboten sei.

Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man bei richtlinienkonformer Auslegung des Art. 3 II der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG, welcher ausschließlich den Zweck verfolgte, den Dienstleister vor Nachteilen zu schützen, die sich daraus ergeben, dass diese Vorkehrungen für die Erbringung der vereinbarten Beförderungsleistung zu dem bei der Bestellung festgelegten Zeitraum treffen können. Der Unternehmer hat dann vielmehr Vorkehrungen zu treffen, um in diesem Zeitraum leistungsfähig zu sein.

Der angegebene Zeitraum von circa elf Wochen, in welchem die Tickets genutzt werden konnten, hält sich nach Ansicht des Gerichts noch in dem zeitlichen Rahmen, der eine Anwendung der §312b Abs. 3 Nr. 6 BGB rechtfertigt. Dem Unternehmer ist es auch hier möglich, gezielt Vorkehrungen zu treffen, um tatsächlich leistungsfähig zu sein. Der Umstand, dass der Reisende vorliegend Datum und Strecke selbst bestimmen konnten, ändert im  Ergebnis daran nichts.

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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12.08.2010Gratis-Ratgeber hilft Amazon-Händlern beim Umgehen mit Rechtsfallen

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Für deutsche Internethändler ist es kaum möglich, über Amazon Marketplace rechtssicher zu verkaufen. Wo die systematischen Rechtsfallen liegen und zu welchen teils aufwendigen Workarounds Juristen Marketplace-Händlern raten, stellte Shopanbieter.de unter juristischer Beratung von Frau Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer in einem Gratis-Ratgeber zusammen.

Insgesamt fand Shopanbieter.de für seinen Ratgeber neun ernstzunehmende Problembereiche, darunter die räumliche Entfernung zwischen Versandkostenangabe und Preisnennung, die Unmöglichkeit, Grundpreise anzugeben sowie die fehlende wirksamen Einbeziehung der Händler-AGB im Rahmen des Bestellablaufes. Alle neun stellen direkt abmahnfähige Verstöße gegen deutsches Recht dar.

Shopanbieter.de, „das Zentralorgan des deutschen Onlinehandels“, ist ein Info-Portal, dass Betreibern kleinerer und mittlerer Online-Shops aktuell und konzentriert alle für den täglichen E-Commerce relevanten Informationen liefert: Ein umfassendes Anbieterverzeichnis, einen täglich aktuellen Newsservice, Hintergrundartikel, kostenlose Leitfäden sowie Interviews mit spezialisierten Lösungsanbietern und Dienstleistern.

Link zum Gratis-Ratgeber „Rechtssicher verkaufen via Amazon Marketplaces“:

www.shopanbieter.de/knowhow/RatgeberMarketplace.php

 

 

8.06.2010Gilt bei eBay auch nach dem 11.06.2010 noch die Widerrufsfrist von einem Monat?

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Die meisten Händler bei eBay werden auch nach dem 11.06.2010 die Widerrufsbelehrung mit einer Widerrufsfrist von einem Monat nutzen müssen.

 Die 14-Tagesfrist des gesetzlichen Musters nach Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB kann nur dann verwendet werden, wenn die nach § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 2 EGBGB erforderliche Belehrung in Textform vor Vertragsschluss erfolgt. Es geht also immer noch um die bereits bekannte Problematik, dass der Händler dem Verbraucher vor Vertragsschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform übermitteln muss.  Nach neuer Rechtslage sollen jedoch auch eBay-Händler die Möglichkeit erhalten, die 14-Tagesfrist zu nutzen. Nach § 357 Abs. 3 BGB neuer Fassung erfüllt der Unternehmer seine Informationspflichten auch dann, wenn er die Belehrung in Textform „ unverzüglich nach Vertragsschluss“ vornimmt. Diese Anforderung wäre bei eBay erfüllt, wenn die Belehrung mit der Kaufbestätigung erfolgte, die das System automatisch versendet. eBay hat darüber informiert, voraussichtlich ab Juli 2010 die Technik so einzurichten, dass die automatische Integration der von dem Käufer hinterlegten AGB in die Kaufbestätigung erfolgt. Sobald das der Fall ist, kann die Widerrufsfrist auf 14 Tage gesetzt werden. 

Etwas anderes gilt für ebay-Händler, die allen Käufern unmittelbar nach dem Kauf selbst eine eigene Mail mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusenden oder ein Verkaufstool wie afterbuy oder dreamrobot nutzen, welches die Mails ebenfalls versendet. Diese Händler können sofort die 14-Tagesfrist in Ihre Widerrufsbelehrungen einsetzen.

23.04.2010EuGH: Hinsendekosten sind beim Widerruf durch den Versandhändler zu erstatten

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 Wird im Fernabsatz ein Vertragsschluss widerrufen, hat der Käufer die Ware an den Händler zurückzusenden. Die Rücksendekosten trägt dabei grundsätzlich der Händler, wenn er nicht im zulässigen Rahmen eine Kostenübernahme im Rahmen der sog. 40-EUR-Klausel mit dem Käufer vereinbart hat. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen Händler jetzt auch noch die ursprünglichen Hinsendekosten an den Käufer erstatten (Urteil vom 15.04.2010 - Az.: C-511/08).

Der EuGH entschied, dass Verbraucher bei Ausübung ihres Widerrufrechts auch nicht die ursprünglichen Versandkosten, also die Kosten für die erstmalige Versendung der Ware vom Händler an den Kunden, bezahlen müssen.  Im konkreten Fall klagte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Heinrich Heine GmbH, da Letztere von ihren Kunden die Bezahlung pauschaler Versandkosten für die Hinsendung der Ware in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangte, wenn ein Kunde widerrufen hatte. Mit Erstattung des Kaufpreises wurde der Versandkostenanteil jeweils einbehalten.

Die Verbraucherzentrale sah dies als unzulässig an, da Verbrauchern gem. der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG nur die Kosten der Rücksendung auferlegt werden dürfen. Die Verbraucherschützer erhoben daraufhin Klage auf Unterlassung dieser Praxis. Dem Versandhändler stehe gerade kein Anspruch auf Wertersatz für die von ihm geleisteten Versandkosten zu. Der letztinstanzlich zuständige Bundesgerichtshof  legte die Sache dem EuGH vor, da er Zweifel an der Vereinbarkeit des deutschen Rechts mit der Fernabsatz-RL hatte.

Der EuGH entschied jetzt zugunsten der Verbraucherschützer. Der Verbraucher müsse gerade nicht jene Kosten tragen, die durch erstmalige Zusendung der Ware an den Kunden entstünden. Die Bestimmung Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2, Abs. 2 der Fernabsatz-RL stehe damit im Widerspruch zur nationalen Regelung. Allerdings weist der EuGH einschränkend darauf hin, dass das Urteil nur bei komplettem Widerruf gilt. Demnach hat der Verbraucher also die Versandkosten für das Zusenden der Ware dann zu tragen, wenn er von mehreren gleichzeitig bestellten Waren lediglich einen Teil zurückschickt und die Versandkosten für diese im Bestellformular separat aufgeführt sind.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs stärkt zwar deutlich die Rechtsposition von Käufern im Fernabsatz, macht jedoch Internethändlern die Preiskalkulation nicht leichter.

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20.01.2010Der Handel - Tipps für Shopbetreiber (Teil 2)

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BGH: Wertersatzklausel bei eBay unzulässig

Ebenfalls zu Thema Wertersatz hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08) ganz aktuell eine Entscheidung getroffen. In dem Urteil ging es unter Anderem um die Frage, ob die Wertersatzklausel bei eBay wirksam eingesetzt werden kann. Dies hat der BGH klar abgelehnt. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache nämlich nur dann zu leisten, wenn er vor Vertragsschluss darüber in Textform belehrt worden ist. Für die Textform ist es dabei nicht ausreichend, wenn in der Artikelbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Vielmehr muss noch vor Vertragsschluss die Klausel gesondert an den Verbraucher übersendet werden. Dies ist bei eBay jedoch technisch überhaupt nicht möglich, so dass die Wertersatzklausel auch nicht wirksam vereinbart werden kann.

Für den eBay-Händler bedeutet dies, dass er für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache keinen Wertersatz verlangen darf, und darauf auch in der Widerrufsbelehrung hinweisen muss. Die Gesetzeslage wird sich diesbezüglich jedoch schon bald ändern.

Geplante Gesetzesänderung zum Widerrufsrecht

Der Bundestag hat Anfang Juli 2009 das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht” beschlossen. Die darin enthaltenen Änderungen zur Widerrufsbelehrung treten am 11.06.2010 in Kraft.

Neu ist zunächst, dass die Musterwiderrufsbelehrung durch die Aufnahme in das EGBGB in den Gesetzesrang erhoben und dadurch auch für die Gerichte verbindlich wird. Damit werden die Zeiten endgültig beendet sein, in denen jedes Gericht die Formulierung einer Widerrufsbelehrung unterschiedlich bewerten kann.

Darüber hinaus wird der eBay-Shop dem herkömmlichen Online-Shop in punkto Widerrufsbelehrung endlich gleich gestellt.

Zum einen bekommt auch der eBay-Händler nun die Möglichkeit, eine Widerrufsfrist von zwei Wochen statt wie bisher einem Monat einzuräumen. Die Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform vor Vertragsschluss (de bei eBay technisch nicht möglich ist) kann nach dem neuen § 355 Abs.2 BGB nun auch durch eine Übersendung in Textform „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgen. Hier wird eBay eine technische Möglichkeit einrichten müssen, die Informationen sofort nach dem Kauf per E-Mail an den Kunden zu verschicken.

Das gleiche gilt auch für den Wertersatz, der im aktuellen BGH-Urteil (s.o.) für unzulässig erklärt wird. Auch hier kann die Belehrung in Textform vor Zustandekommen des Vertrages künftig durch den neuen § 357 Abs. 3 BGB auch „unverzüglich nach Vertragsschluss“ erfolgen.

Die Gesetzesänderung wird durch die Aufwertung der Musterwiderrufsbelehrung zum einen mehr Rechtssicherheit bringen. Zum anderen werden nun auch endlich die eBay-Händler gleichgestellt. Insgesamt also ausnahmsweise einmal eine für Internethändler erfreuliche Änderung der Vorschriften zur Widerrufsbelehrung.

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19.01.2010Der Handel - Tipps für Shopbetreiber (Teil 1)

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Für Internethändler gab es im abgelaufenen Jahr wichtige Urteile zum Thema Wertersatz in der Widerrufsbelehrung. Außerdem sind zum Widerrufsrecht auch einige Gesetzesänderungen im Jahr 2010 geplant.

EuGH: Wertersatz im Fernabsatz bei Ausübung des Widerrufrechts unzulässig

Den Anfang machte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im September (Urteil vom 03.09.2009, Az.: C-489/07) . Er hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Händler von einem Kunden, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, Wertersatz für die Benutzung der Ware verlangen kann. Im Ergebnis entschieden die Richter, dass die deutsche, generelle Wertersatzregelung gegen die Fernabsatzrichtlinie 97/7 verstößt und Internethändler damit keinen Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache nach einem Widerruf des Verbrauchers verlangen können. Damit dürfte das Muster für die Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) rechtswidrig geworden sein.

Nach Ansicht des EuGH müsse der Verbraucher die Möglichkeit haben, die Bedenkzeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumt werde, völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen. Wertersatz dürfe nur in Ausnahmefällen verlangt werden, und zwar dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise benutzt habe.

Für Internethändler stellt sich nun die Frage, ob der Text für die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Sachen zu ändern ist. Diese Frage ist nach meiner Einschätzung zu bejahen. Zwar ist das europäische Urteil (noch) nicht in deutsches Recht umgesetzt worden, die Vorgaben dürften für die Internethändler aber trotzdem verbindlich sein. Um jeglichem Abmahnrisiko aus dem Wege zu gehen, sollten daher vorerst die Widerrufsbelehrungen in den Onlineshops bei der Lieferung von Waren an die EuGH-Rechtsprechung angepasst werden.

Aus Sicht der Internethändler ist dieses Urteil äußerst unerfreulich, weil ihre Position gegenüber dem stationären Handel dadurch weiter geschwächt wird. Dem Missbrauch wird Tor und Tür geöffnet, denn Verbraucher erhalten praktisch die Möglichkeit, sich Artikel im Internet zu bestellen, diese zu nutzen und trotzdem ohne weitere Verpflichtungen an den Händler zurückschicken zu können. Dieser hat dann oft einen Schaden, weil er die Ware nicht mehr als neuwertig weiterverkaufen kann.

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16.01.2010Das neue Batteriegesetz – Pflicht zur Registrierung für Hersteller und Importeure bis Ende Februar 2010

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Seit dem 01. Dezember 2009 ist das neue Batteriegesetz (BattG) in Kraft, dass die bisherige Batterieverordnung abgelöst hat. Das am 30. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz verpflichtet alle Unternehmen, die Batterien und Akkumulatoren in Deutschland erstmals in den Verkehr bringen, gerade dieses In-Verkehr-Bringen innerhalb eines 3-Monats-Zeitraums zwischen dem 01. Dezember 2009 und 28. Februar 2010 beim Umweltbundesamt anzuzeigen, damit dieses die Unternehmen in ein dort geführtes Register eintragen können.

Als Rechtsgrundlage für das neue Gesetz diente das „Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren“, welches in drei Artikeln neben der Neuregulierung des Batteriegesetzes auch eine Änderung des Elektro- und Elektronikgesetzes beinhaltete.

Das neue BattG dient dabei in erster Linie der Umsetzung der EU-Batterierichtlinie vom September 2006. Nach den Vorgaben der EU müssen alle Unternehmen registriert werden, die in Deutschland Batterien erstmals in den Verkehr bringen. Die Regelung verpflichtet damit neben Herstellern von Batterien auch Unternehmen, die Batterien aus dem Ausland nach Deutschland importieren und hier auf den Markt bringen. Dies gilt auch dann, wenn die Batterien nur Bestandteile von anderen Produkten sind. Insbesondere stellt das neue BattG klar, dass alle Typen von Batterien vom neuen Gesetz erfasst werden, also neben den handelsüblichen Batterien für den Endverbraucher auch Industrie- und Fahrzeugbatterien.

Die Registrierung gem. §4 BattG muss beim Umweltbundesamt erfolgen und ist unabhängig von einer notwendigen Registrierung nach dem ElektroG bei der EAR Stiftung. Eine dort schon bestehende Registrierung kann also nicht von der Verpflichtung nach dem BattG befreien. Sie muss vielmehr unabhängig davon bis spätestens 28. Februar 2010 elektronisch über die Webseite des Umweltbundesamtes erfolgen. Ab dem 01. März 2010 treten dann unter anderem die Bußgeldvorschriften in §22 BattG in Kraft, welchen anzeigepflichtigen, aber bis dahin nicht eingetragenen Unternehmen zur Zahlung eines Bußgelds verpflichten.

Fazit: Das neue Batteriegesetz soll verhindern, dass schadstoffhaltige Batterien und Akkus nicht in die Umwelt gelangen, sondern gesammelt und richtig entsorgt werden. Dazu bleiben zum Einen die bisherigen Rücknahme- und Entsorgungsstrukturen bestehen, allerdings werden zum Anderen die betroffenen Unternehmen verpflichtet, sich bis Ende Februar 2010 beim Umweltbundesamt im Register eintragen zu lassen, da sonst hohe Bußgeldzahlungen drohen. Alle Unternehmen, die dieser Pflicht bisher noch nicht nachgekommen sind, sollten dies unverzüglich nachholen.

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14.01.2010LG Hamburg: Irreführende Angaben über Lieferzeiten im Internet

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Wer im Internet einen Shop betreibt, muss insbesondere hinsichtlich der Angabe von Lieferzeiten viele rechtlichen Fallstricke beachten. Ungenaue Angaben können dabei schnell als wettbewerbswidriges Verhalten gewertet und abgemahnt werden. Ebenso verhält es sich, wenn ein Online-Shop damit wirbt, Produkte innerhalb der angegebenen Lieferfrist zu liefern. Dann ist er auch verpflichtet, diese Lieferfristen zu erfüllen, da der Verbraucher eine entsprechende Verfügbarkeit der Ware erwartet, so das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 12. Mai 2009 (Az.: 312 O 74/09).

Im konkret zu entscheidenden Fall stritten zwei konkurrierende Betreiber von Online Shops über wettbewerbswidrige Werbung. Beide Händler bewarben ihre Produkte im eigenen Online-Shop und in Preissuchmaschinen. Die Kläger führten bei der Beklagten einen Testkauf eines Beamer-Ersatzteils durch, bei der die Lieferzeit im Online-Shop mit maximal sieben Tagen angegeben wurde, in der Preissuchmaschine hingegen mit „2 – 4 Tagen“. Der Händler teilte dann am letzten Tag der eigentlichen Lieferfrist mit, dass der Artikel nicht mehr verfügbar und der voraussichtliche Liefertermin zwei Monate später sei. Nachdem die Lampe selbst nach Monaten und unzähligen Aufforderungen nicht geliefert wurde, begehrte die Klägerin die Unterlassung der Bewerbung der als lieferbar angebotenen Lampe.

Die Hamburger Richter gaben der Klägerin Recht und stuften das Angebot als wettbewerbswidrig ein. Eine fest angegebene Lieferzeit sei irreführend, wenn die Lieferfristen nicht eingehalten werden können. Die Lampe war beim Lieferanten nicht vorrätig und konnte auch nicht in den angegebenen Fristen geliefert werden. Gemäß Nr. 5 Anhang-UWG handelt unlauter, wer mit Waren wirbt, welche er nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der Nachfrage auf Vorrat hat. Die erwartete Nachfrage ist dabei einzelfallabhängig, wobei dem Händler ein Beurteilungsspielraum zugestanden wird.

Zwar kann seitens des Online Händler nicht immer gewährleistet werden, dass alle angebotenen Waren stets in angemessener Menge vorgehalten werden, um einer plötzlich ansteigenden Nachfrage zu begegnen. Lieferschwierigkeiten seien daher durch den Verbraucher allzeit zu erwarten. Allerdings seien dann vom Händler all jene Umstände nachvollziehbar darzulegen, die er nicht zu vertreten habe, um dem Vorwurf der Irreführung wirksam zu begegnen. Ob der Händler die Waren dann selbst vorrätig hat oder von einem Lieferanten abrufen kann, ist für die rechtliche Betrachtung irrelevant.

Bei Online-Angeboten gehen Kunden, anders als bei Angeboten in Versandhauskatalogen, regelmäßig davon aus, dass die Angaben tagesaktuell an die tatsächlichen Kapazitäten angepasst und aktualisiert würden. Auf eine exakte Lieferzeitangabe verlasse sich der Kunde, so das Hamburger Landgericht. Die Rücksichtnahme der Erwartungshaltung des Verkehrs belastet den Unternehmer im Fernabsatz auch nicht in unzumutbarer Weise. Damit handelten die Beklagten mit der Lieferzeitangabe irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Fazit: Wer im Internet mit Lieferzeiten wirbt, muss diese möglichst tagesaktuell auf dem tatsächlichen Stand halten. Lieferengpässe sollten umgehend bei der jeweiligen Produktseite angezeigt werden. Händler, die erst nach der eigentlich vorgesehen Lieferzeit die Lieferschwierigkeiten dem Kunden anzeigen, schaden nicht nur dem Ruf ihres Unternehmens, sondern verhalten sich auch wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden.

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12.01.2010OLG Celle: Werbung mit “regulärem Ladenpreis” wettbewerbswidrig

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Wer als Händler im Internet wirbt, muss dies klar und verständlich für den Verbraucher tun – andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vor. Unter anderem schützt dieses Gesetz davor, dass Händler mit unvollständigen Angaben werben, insbesondere dann, wenn diese Informationen für den Kaufentschluss entscheidend sind. Maßgeblich ist dabei jeweils der Empfängerhorizont beim Kunden.

Das Oberlandesgericht Celle hatte in einem Beschluss von Ende Juli (Urteil vom 30.07.2009 – Az.: 13 U 77/09) darüber zu entscheiden, ob bei der Werbung mit der Aussage „regulärer Ladenpreis“ eine Gefahr der Irreführung für den Verbraucher bestehe. Im konkret zu entscheidenden Sachverhalt bot der Beklagte auf eBay Waren an und wies im Angebot darauf hin, dass es sich um den „regulären Ladenpreis“ handle. Die Klägerin sah diese Werbung als irreführend und damit unzulässig an und klagte daher auf Unterlassung der Äußerung. Die Richter des OLG Celle sahen dies genauso und gaben dem Kläger Recht.

Eine Reklame mit „regulärer Ladenpreis“ sei mehrdeutig und für den Verbraucher inhaltlich in mehrfacher Hinsicht auslegbar. Einerseits könnte darunter der aktuelle, offiziell empfohlene Preis verstanden werden, andererseits könnte der Hinweis auch so verstanden werden, dass es sich dabei um einen gebundenen oder ursprünglich geforderten, nunmehr aber zeitlich überholten Betrag handle. Daneben hatten die Beklagten es aber auch versäumt, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Mehrwertsteuer und sonstiger Bestandteile in unmittelbarer Nähe des Endpreises zu nennen. Darin ist ein wettbewerbswidriges Verhalten nach Ansicht des OLG Celle zu sehen, weshalb dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe.

Fazit: Shop-Betreiber im Internet sollten darauf achten, mit welchen Aussagen sie werben. Mehrdeutige Aussagen wie „regulärer Ladenpreis“ sollten vom Händler näher erläutert werden, um das Risiko eines wettbewerbswidrigen Verhaltens und damit einer Abmahnung zu entgehen. Umso genauer die Angaben auf der eigenen Webseite oder Angebotsseite bei eBay sind, umso geringer ist das Risiko eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

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10.01.2010LG Bremen: Hinweis “Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer” keine wettbewerbswidrige Werbung

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Jede Werbung im Internet muss den Grundsätzen der Klarheit und Wahrheit entsprechen. Irreführende Werbung ist verboten und verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Eine Verstoß gegen das Irreführungsverbot wird auch dann angenommen, wenn der Werbende mit Selbstverständlichkeiten wie beispielsweise gesetzlichen Gewährleistungsfristen wirbt, da die besondere Betonung des Händlers, der Kunde erhalte einen zusätzlichen Vorteil, der ihm bereits durch das Gesetz gewährt werde, irreführend sei.

In einem Ende August zu entscheidenden Fall vor dem Landgericht Bremen (Urteil vom 27.08.2009 – Az.: 12 O 59/09) wurde der Werbehinweis eines eBay Händlers, „Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“ auszustellen, als nicht wettbewerbswidrig angesehen. Beide Parteien waren Wettbewerber und handelten mit Zubehör für Elektronikwaren. Neben Angaben zum Lieferumfang und den Zahlungsmöglichkeiten warb die Beklagte mit oben stehendem Werbehinweis. Die klagende Mitbewerberin sah darin eine irreführende und damit unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und begehrte Unterlassung, da Händler ihrer Auffassung nach grundsätzlich dazu verpflichtet seien, die Mehrwertsteuer auszuweisen.

Das Landgericht Bremen teilte allerdings die Auffassung der Klägerin nicht. Schließlich sei es gemäß den steuerlichen Vorschriften entbehrlich, bei Rechnungen über Kleinbeträge die Steuer separat auszuweisen. Außerdem sind Kleinunternehmer von der Erhebung der Mehrwertsteuer gem. § 19 Abs. 1 UStG befreit. Da der beklagte Händler allerdings nur in geringem Umfang Artikel auf der Auktionsplattform anbot, die einen Warenwert unter 150.- EUR hatten, war er nicht verpflichtet, die Mehrwertsteuer gem. § 33 Nr, 4 UStDV gesondert auszuweisen. Wenn er trotzdem damit auf der Angebotsseite werbe, stelle dies gerade keine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten gem. §§ 3 Abs. 3 iVm Anhang Nr. 10, 5 Abs. 1 UWG dar, so dass darauf hingewiesen werden durfte. Der begehrte Unterlassungsanspruch der Klägerin bestehe damit nicht.

Fazit: Es ist keine Selbstverständlichkeit, dass ein gewerblicher Händler in eBay eine Rechnung ausstellt, in der die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Insofern handelt es sich – wenn der Händler dies trotzdem tut – um keine irreführende Werbung gemäß dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es sich gerade um keinen Kleinunternehmer handelt, der mit einer solchen Aussage im Internet wirbt.

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