23.04.2008Textilkennzeichnung im Internet – Teil I

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Textilkennzeichnung
>>> Lernen Sie, wie Sie Textilien kennzeichnen, wenn Sie diese über das Internet verkaufen möchten.

T-Shirts, Schuhe oder Jacken – Handeln Sie im Bereich business-to-consumer (b2c) und bieten als gewerblicher Verkäufer Letztverbrauchern Textilerzeugnisse an? Dann gilt für Sie die Textilkennzeichnungspflicht.

Die Textilkennzeichnungspflicht

Die Textilkennzeichnungspflicht folgt aus § 1 Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG). Dort heißt es:

“Textilerzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur [...] in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten [...] werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht.”

Für Sie als Onlinehändler ergeben sich danach zwei Pflichten:

  1. Die Rohstoffgehaltsangabe ist in die Artikelbeschreibung aufzunehmen, § 1 Abs. 1 TextilKennzG.
  2. Die Rohstoffgehaltsangabe muss in deutlich erkennbarer Weise eingewebt oder an dem Textilerzeugnis angebracht sein (Wäschezeichen). Bei Textilerzeugnissen, die in für die Abgabe an Verbraucher bestimmten Verpackungen angeboten werden, kann die Rohstoffgehaltsangabe auf der Verpackung angebracht werden, vgl. § 10 Abs. 1 TextilKennzG).

Im Klartext: Alle Artikel müssen ein Wäschezeichen haben und die Angaben über den Rohstoffgehalt müssen in die Artikelbeschreibung aufgenommen werden. Aber Vorsicht: Die Angaben auf dem Wäschezeichen müssen korrekt sein – was oftmals bei Asienimporten nicht der Fall ist. Kontrollieren Sie das, denn Fehler in diesem Bereich sind wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden. So hat beispielsweise das OLG Celle mit Urteil vom 08.04.2004 – Az. 13 U 184/03 – entschieden, dass Händler sich nicht einfach auf die Herstellerangaben berufen dürfen, sondern dessen Angaben ggf. überprüfen müssen.

Wenn Sie Textilien verkaufen, gehen Sie bei der Textilkennzeichnung in drei Schritten vor:

  1. Sie müssen herausfinden, ob Ihre Artikel grundsätzlich unter das TextilKennzG fallen.
  2. Für bestimmte Artikel gelten Ausnahmen von der Textilkennzeichnungspflicht. Prüfen Sie, ob für Sie ine solche Ausnahme greift.
  3. Wenn Sie nach allem Angaben machen müssen, müssen Sie genau beachten, wie Sie das zu tun haben.

Lesen Sie weiter:

Textilkennzeichnung im Internet – Teil II
Textilkennzeichnung im Internet – Teil III
Textilkennzeichnung im Internet – Teil IV

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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