25.04.2008Textilkennzeichnung im Internet – Teil II

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Textilkennzeichnung

>>> Lernen Sie, wie Sie Textilien kennzeichnen, wenn Sie diese über das Internet verkaufen möchten.

Wie Sie in Teil I zu diesem Thema erfahren haben, gehen Sie bei der Textilkennzeichnung in drei Schritten vor. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem ersten Schritt. Prüfen Sie, ob Ihre Artikel “Textilerzeugnisse” sind und unter das TextilKennzG fallen.

Schritt 1: Verkaufen Sie Textilerzeugnisse im Sinne des TextilKennzG?

Was genau Textilerzeugnisse sind, ist in § 2 Abs. 1 TextilKennzG geregelt. Dazu gehören u.a.

  1. alle Waren, Möbelbezugsstoffe, Möbelteile, Schirme, Teile von Matratzen, Campingartikel, Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen, die zumindest zu 80 % Ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen bestehen;
  2. und mehrschichtige Fußbodenbeläge, deren Oberschicht zumindest zu 80 % aus textilen Rohstoffen besteht.

Es kommt also auf das Material an, aus dem die Waren und Artikel hergestellt sind. Wenn Sie zu mindestens 80 % aus textilen Rohstoffen hergestellt sind, greift die Textilkennzeichnungspflicht.

Was sind textile Rohstoffe?

Zu den textilen Rohstoffe gehören nach § 2 Abs. 2 TextilKennzG

  1. Fasern einschließlich Haare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen;
  2. flexible Bänder und Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, die aus Fasern gemäß Nr. 16 – 38 der Anlage 1 zum TextilkennzG hergestellt werden. Das sind diese Fasern: Sunn, Henequen, Maguey, Acetat, Alginat, Cupro, Modal, Regenerierte Proteinfaser, Triacetat, Viskose, Polyacryl, Polychlorid, Fluorfaser, Modacryl, Polyamid oder Nylon, Aramid, Polyimid, Lyocell, Polylactid, Polyester, Polyäthylen, Polypropylen, Polyharnstoff, Polyurethan.

Lesen Sie weiter:

Textilkennzeichnung im Internet – Teil I
Textilkennzeichnung im Internet – Teil III
Textilkennzeichnung im Internet – Teil IV

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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bisher 1 Kommentar Eigenen Kommentar schreiben

  • 1. Trainingsblog-eCommerce &&hellip  |  21.Mai 2008 um 09:58 Uhr

    [...] Textilkennzeichnung im Internet – Teil II Textilkennzeichnung im Internet – Teil III Textilkennzeichnung im Internet – Teil IV [...]

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