27.04.2008Textilkennzeichnung im Internet – Teil III

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Textilkennzeichnung
>>> Lernen Sie, wie Sie Textilien kennzeichnen, wenn Sie diese über das Internet verkaufen möchten.

In Teil II dieses Beitrags haben Sie erfahren, dass bei Waren, die mindestens zu 80 % aus textilen Rohstoffen hergestellt sind, grundsätzlich eine Textilkennzeichnungspflicht besteht. Aber es gibt Ausnahmen für ganz genau im Gesetz bestimmte Waren und Artikel.

Schritt 2: Verkaufen Sie Textilerzeugnisse, bei denen nach dem TextilKennzG ausnahmsweise doch keine Rohstoffgehaltsangaben zu machen sind?

Nach § 11 Abs. 2 TextilKennzG sind verschiedene Waren von der Verpflichtung zur Angabe des Rohstoffgehaltes ausgenommen. Es handelt sich dabei um alle Artikel, die Sie der Liste aus der Anlage 3 zum TextilKennzG entnehmen können. Die Liste enthält insgesamt 43 Ausnahmen, die Sie sich genau ansehen sollten. Beispielsweise sind diese Artikel von der Textilkennzeichnungspflicht ausgenommen:

Etiketten und Abzeichen, Künstliche Blumen, Filz, Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind, Hüte aus Filz, Reißverschlüsse, Spielzeug, Kosmetiktäschchen, Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe …

Beispiele:

  • Sie verkaufen Kleidung für Puppen: Die Textilkennzeichnungspflicht besteht nicht, denn die Artikel fallen unter”Spielzeug”.
  • Sie verkaufen Sporthosen: Es besteht eine Textilkennzeichnungspflicht, denn die Sporthosen gehören nicht zu Schutzartikeln für den Sport.
  • Sie verkaufen Schienbeinschützer für Fussballer: Es besteht keine Textilkennzeichnungspflicht, denn die Schützer stellen Schutzartikel für den Sport dar.

Lesen Sie weiter:

Textilkennzeichnung im Internet – Teil I
Textilkennzeichnung im Internet – Teil II
Textilkennzeichnung im Internet – Teil IV

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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bisher 1 Kommentar Eigenen Kommentar schreiben

  • 1. Trainingsblog-eCommerce &&hellip  |  21.Mai 2008 um 09:58 Uhr

    [...] im Internet – Teil I Textilkennzeichnung im Internet – Teil III Textilkennzeichnung im Internet – Teil [...]

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