3.05.2008Textilkennzeichnung im Internet – Teil IV

Textilkennzeichnung Kommentar hinzufügen

Textilkennzeichnung

>>> Lernen Sie, wie Sie Textilien kennzeichnen, wenn Sie diese über das Internet verkaufen möchten.

In Teil II und Teil III dieses Beitrags haben Sie erfahren, wie Sie herausfinden, ob Ihre Artikel unter die Textilkennzeichnungspflicht fallen. In diesem Teil geht es um das “Wie” der Textilkennzeichnung.

Schritt 3: Wenn Sie Angaben machen müssen, geht das so:

Wenn Sie also nach Durchlaufen der Schritte 1 und 2 festgestellt haben, dass Sie zur Textilkennzeichnung verpflichtet sind, müssen Sie nur noch darauf achten, dass Sie das „Wie“ der Kennzeichnung einhalten.

1. Sie dürfen bei der Textilkennzeichnung nur die Begriffe verwenden, die das Gesetz vorsieht.

§ 3 TextilKennzG trifft dazu mehrere Bestimmungen:

  • Für die Kennzeichnung müssen die in der Anlage 1 zum TextilKennzG aufgeführten Begriffe verwendet werden. Beispiele: “Wolle”, “Alpaka”, “Lama”, “Kamel”, “Kaschmir”, “Mohair”, “Angora(-Kanin)”, “Haar” mit oder ohne Angabe der Tiergattung, “Seide” …..
  • Für Fasern, die in Anlage 1 nicht aufgeführt sind, ist eine Bezeichnung entsprechend dem Rohstoff, aus dem sie sich zusammensetzen, zu verwenden.
  • Die vorgeschriebenen Bezeichnungen dürfen – auch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort – für andere Fasern nicht verwendet werden. Insbesondere darf die Bezeichnung “Seide” nicht zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von textilen Rohstoffen als Endlosfasern verwendet werden.
  • Soweit es die Bezeichnung „Schurwolle“ angeht, sind zusätzlich die Anforderungen aus § 4 TextilKennzG zu beachten.

2. So müssen Sie den Rohstoffgehalt der Artikel in der Angebotsbeschreibung angeben:

Das “Wie” der Bezeichnung ist in § 5 Abs. 1 TextilKennzG geregelt:

  • Danach sind die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe in Vomhundertsätzen des Nettotextilgewichts anzugeben. Beispiel: “100 % Baumwolle“.
  • Bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern sind diese in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils anzugeben. Beispiel:”80 % Baumwolle, 20 % Viskose“.
  • Besteht ein Artikel aus mehreren Faserarten, von denen eine Faserart 85 % des Gewichts ausmacht, kann die Rohstoffgehaltsangabe so aussehen, vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 TextilKennzG: Beispiel: “85% Baumwolle Mindestgehalt” oder „85 % Baumwolle“.
  • Besteht ein Artikel aus mehreren Faserarten, von denen keine allein 85 % Gewichtsanteil erreicht, sind nur die beiden Fasern mit den höchsten Prozenten unter der Angabe ihres jeweiligen Gewichtsanteils anzugeben; die übrigen Fasern sind in absteigender Reihenfolge nach ihrem Gewichtsanteil ohne Prozentsätze anzugeben, vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 TextilKennzG: Beispiel: „65 % Baumwolle, 20 % Viskose, Polyester, Elasthan“.
  • Liegt der Gewichtsanteil von einzelnen Faserarten jeweils unter 10 %, dürfen sie nach § 5 Abs. 3 TextilKennzG als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden. Dann ist der Gesamtgewichtsanteil aller „sonstiger Fasern“ zusammen in Prozenten anzugeben. Beispiel: „65 % Baumwolle, 20 % Viskose, 15 % sonstige Fasern“.
  • Wenn der Rohstoffgehalt einer Faser bei 100 % liegt, darf nach § 5 Abs. 4 TextilKennzG statt des Prozentsatzes auch „rein“ oder „ganz“ angegeben werden. Beispiel: „Reine Baumwolle“.
  • Der Begriff „Halbleinen“ darf nach § 5 Abs. 5 TextilKennzG nur verwendet werden bei Erzeugnissen mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuß aus reinem Leinen, wenn der Anteil des Leinens nicht weniger als 40 % des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht. Dann muss aber die Angabe “Kette reine Baumwolle – Schuß reines Leinen” hinzugefügt werden. Beispiel: „Halbleinen – Kette reine Baumwolle – Schuß reines Leinen“.
  • Textilerzeugnisse, bei denen der Rohstoffgehalt zum Zeitpunkt der Herstellung nur mit Schwierigkeiten bestimmt werden kann, dürfen mit den Begriffen “diverse Faserarten” oder “Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung” gekennzeichnet werden, vgl. § 5 Abs. 6 TextilkennzG.

3. Verkaufen Sie keine Artikel ohne korrekte Wäschezeichen

Die Rohstoffgehaltsangabe muss sich nicht nur in der Artikelbeschreibung befinden, sondern nach § 10 Abs. 1 TextilKennzG muss jeder Artikel auch ein Wäschezeichen haben, d.h. die Rohstoffgehaltsangabe muss auch an dem Artikel selbst angebracht sein. Auch das Wäschezeichen selbst muss den Anforderungen nach §§ 3, 5 TextilKennzeichnG erfüllen.

Lesen Sie weiter:

Textilkennzeichnung im Internet – Teil I
Textilkennzeichnung im Internet – Teil II
Textilkennzeichnung im Internet – Teil III

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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bisher 1 Kommentar Eigenen Kommentar schreiben

  • 1. Trainingsblog-eCommerce &&hellip  |  21.Mai 2008 um 09:58 Uhr

    [...] Textilkennzeichnung im Internet – Teil I Textilkennzeichnung im Internet – Teil II Textilkennzeichnung im Internet – Teil IV [...]

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