5.05.2008So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil I

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Abmahnung

>>> Lernen Sie, wie Sie sich im Falle einer Abmahnungen verhalten müssen und worauf Sie achten sollten.

 

 

 

Abmahnungen können Sie als Shopbetreiber immer dann treffen, wenn Verbraucherschutzverbände oder Konkurrenten meinen, Sie hätten einen Rechtsverstoß begangen. Basis von Abmahnungen können in der Praxis Verstösse gegen Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Domainrecht oder auch die Verletzung der Impressumspflicht sein. Es gibt kaum einen Rechtsbereich im Internet, der die Gemüter so erhitzt, wie die Abmahnung.

 

 

1. Was ist eigentlich eine “Abmahnung”?

Im Grunde ist eine Abmahnung ein „Vertragsangebot“. Ihr Gegenüber behauptet, einen Anspruch auf Unterlassung gegen Sie haben und bietet Ihnen an, diesen Anspruch vertraglich zu regeln. Erst wenn Sie sich weigern, wird der Anspruchsteller im Normalfall gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten.

Die Abmahnung ist also die außergerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Sie werden aufgefordert, Ihre Bereitschaft zu erklären, den Rechtsverstoß für die Zukunft zu unterlassen – und damit den Unterlassungsanspruch anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung besteht bereits bei einem einmaligen Verstoß die sog. Wiederholungsgefahr, d.h. Ihr Gegner darf annehmen, dass Sie immer wieder in gleicher Weise gegen die betreffende Vorschrift verstoßen werden. Diese Wiederholungsgefahr kann außergerichtlich nur ausgeräumt werden, in dem Sie versprechen, sich zukünftig rechtskonform zu verhalten und für den Fall der Zuwiderhandlung eine spürbare Vertragsstrafe zu zahlen.

Rein rechtlich müsste Ihr Gegner Sie jedoch gar nicht erst abmahnen, sondern könnte theoretisch sofort gerichtliche Schritte einleiten. Die Abmahnung ist also keine formelle Voraussetzung für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Beispielsweise regelt § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dass der Berechtigte dem Schuldner vor Einleitung gerichtlicher Schritte Gelegenheit geben soll (!), vorab eine Unterlassungserklärung abzugeben. Es handelt sich nur um eine Soll-Vorschrift und nicht um ein Muss.

Mahnt Ihr Gegner Sie allerdings vorab nicht ab, trägt er das Kostenrisiko im gerichtlichen Verfahren der einstweiligen Verfügung. Nach § 93 Zivilprozeßordnung (ZPO) gilt: Hat der Beklagte durch sein Verhalten nicht zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte daraufhin den Anspruch sofort anerkennt. Reicht der Kläger nämlich direkt Klage ein oder beantragt er eine einstweilige Verfügung, ohne zuvor außergerichtlich abzumahnen, trägt der Kläger dann die Kosten. Der Beklagte hat dann nämlich keinen Anlass für die Klageerhebung gegeben. Er kann einwenden, dass er – wenn der Kläger im dazu außergerichtlich die Gelegenheit gegeben hätte – sofort die Unterlassungserklärung abgegeben und den Rechtsverstoß eingestellt hätte.

Lesen Sie weiter:

So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil II
So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil III
So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil IV
So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil V

Bildnachweis: © Ford / Fotolia.de

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
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bisher 1 Kommentar Eigenen Kommentar schreiben

  • 1. Trainingsblog-eCommerce &&hellip  |  21.Mai 2008 um 09:58 Uhr

    [...] So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil I So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil III So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil IV So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil V [...]

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