>>> Lernen Sie, wie Sie sich im Falle einer Abmahnungen verhalten müssen und worauf Sie achten sollten.
Im zweiten Teil des Beitrags haben Sie gesehen, worauf Sie bei dem Abmahnschreiben zu achten haben. In diesem Teil geht es darum, wie die Unterlassungserkärung zu formulieren ist, die Sie abgeben müssen – soweit die Abmahnung berechtigt ist.
3. Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Regelmäßig ist der Abmahnung eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die Sie unterzeichnen sollen. Diese enthält in der Regel diese Punkte:
a. Vertragsstrafeversprechen
Sie sollen sich verpflichten, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen. Diese liegt meist über 5.000,00 EUR, da damit für den Fall, dass der Betrag von Ihrem Gegner eingeklagt werden muss, die Zuständigkeit eines Landgerichts und nicht eines Amtsgerichts gegeben ist.
Vertragsstrafeversprechen gehören in eine Unterlassungserklärung. Dadurch wird die sog. Wiederholungsgefahr ausgeräumt, wenn die Strafe eine angemessene Höhe hat und geeignet ist, den Störer von weiteren Rechtsverstößen abzuhalten. Beträge ab 5.000,00 EUR sind daher im Regelfall als angemessen anzusehen.
Es gibt aber auch die Möglichkeit die Passage so formulieren: „…verpflichtet sich, für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung an den Unterlassungsgläubiger eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe in das billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt wird und im Streitfalle seitens des Unterlassungsschuldners zur Überprüfung durch das zuständige Gericht gestellt werden kann…” (sog. “Hamburger Brauch”. Vorteil für Sie: Sie verpflichten sich nicht von vornherein zur Zahlung eines bestimmten Betrages, sondern können im Falle eines weiteren Verstoßes über den Betrag nochmals verhandeln.
Tipp: Unterzeichnen Sie niemals eine Unterlassungserklärung mit einer bezifferten Vertragsstrafe, sondern ersetzen diese immer durch die Formulierung nach dem sog. “Hamburger Brauch”.
b. Fortsetzungszusammenhang
Sie werden aufgefordert, auf den sog. Fortsetzungszusammenhang verzichten (“…. unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs…”). Davon ist jedoch abzuraten. Ihr Gegner will damit nur erreichen, dass jeder neue Verstoß in dieser Sache eine neue Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe auslöst und nicht als ein einmaliger Verstoß gilt.
Beispiel: Sie haben sich verpflichtet, Ihren Onlineshop nicht mehr zu betreiben, ohne die Kunden ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Am 11.10.2007, 20.10.2007 und 23.10.2007 stellt Ihr Gegner fest, dass die Widerrufsbelehrung immer noch nicht vorhanden ist. Wenn Sie jetzt auf den Fortsetzungsammenhang verzichtet haben, müssen Sie drei Mal die Vertragsstrafe zahlen. Verzichten Sie dagegen nicht auf den Fortsetzungszusammenhang, kann man die fehlende Widerrufsbelehrung an mehren Tagen als einen Verstoß ansehen, so dass die Vertragsstrafe nur einmal zu zahlen ist.
Tipp: Sie sind nichtverpflichtet, auf die Einrede des Fortsetzungszusammengangs zu verzichten. Streichen Sie die Formulierung dazu ersatzlos aus der Unterlassungserklärung.
c. Schadenersatz
Ist die Abmahnung berechtigt, müssen Sie den Schaden tragen, der dem Abmahner durch den Verstoß entstanden ist. Hierbei handelt es sich regelmäßig um die Kosten der Rechtsverfolgung, also die Anwaltskosten Ihres Gegners. Tatsächlich sind Sie verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Für den wettbewerbsrechtlichen Bereich ist das z. B. in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geregelt.
Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem sog. Gegenstandswert und müssen vom gegnerischen Rechtsanwalt je nach Art und Schwere des Rechtsverstoßes im üblichen Rahmen festgesetzt werden. Aus diesem Gegenstandswert erhält der Rechtsanwalt 1,3 Gebühren zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale. Ein Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer besteht nicht. Hier ein Anhaltspunkt: Bei einem Gegenstandswert von 25.000,00 EUR betragen die Anwaltskosten 1,3 Gebühr 891,80 EUR netto zuzüglich 20,00 EUR Auslagen.
Tipp: Informieren Sie sich im Internet, welche Gegenstandswerte bei einem vergleichbaren Verstoß angemessen sind. Mehrwertsteuer ist nicht zu ersetzen.
Lesen Sie weiter:
So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil I
So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil II
So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil IV
So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil V
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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