11.05.2008So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil IV

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Abmahnung

>>> Lernen Sie, wie Sie sich im Falle einer Abmahnungen verhalten müssen und worauf Sie achten sollten.
Im dritten Teil des Beitrags haben Sie erfahren, wie Sie die Unterlassungserklärung müssen. Lesen Sie in diesem Teil, welche Wirkung eine abgegebene Unterlassungserklärung hat.

4. Wirkung der strafbewehrten Unterlassungserklärung

Wenn Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, schließen Sie einen wirksamen Vertrag mit Ihrem Gegner, aus dem Sie nicht mehr so leicht herauskommen: Vertrag ist Vertrag! Geben Sie daher niemals leichtfertig eine Unterlassungserklärung ab, etwa in dem Glauben, die Sache so billig abschließen zu können. Das ist meist ein Trugschluß!

Durch die Unterlassungserklärung wird zwischen Ihnen und dem Abmahner ein Dauerschuldverhältnis begründet. Sie werden auf Dauer verpflichtet, sich an Ihr Versprechen zu halten und im Falle der Zuwiderhandlung die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. Sie können daher nur bei einer Änderung der Rechtslage nachträglich die Abänderung des Vertrages verlangen oder bei Vorliegen eines Irrtums nach §§ 119 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Vertrag anfechten. Insbesondere Letzteres dürfte schwierig sein.

Der Vertrag ist daher auch wirksam und verbindlich, wenn Sie die Unterlassungserklärung nur unterschreiben, um einem teuren Streit aus dem Weg zu gehen, ein Rechtsverstoß Ihrer Meinung nach aber gar nicht vorliegt!

Lesen Sie weiter:

So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil I
So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil II
So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil III
So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil V

Bildnachweis: © Falko Matte – Fotolia.com

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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