
>>> Lernen Sie, wie Sie sich im Falle einer Abmahnungen verhalten müssen und worauf Sie achten sollten.
Im letzten Teil des Beitrags erfahren Sie, was für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung zur Abmahnung zu beachten ist.
5. Verfahren auf Erlass einer einstweilige Verfügung
Da Klageverfahren in manchen Fällen zu lange dauern, bis eine Entscheidung vorliegt, sieht das Verfahrensrecht für Eilfalle den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO vor. Die Zuständigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wird in Abmahnangelegenheiten regelmäßig bei den Landgerichten begründet sein, so dass Sie dazu in jedem Falle einen Rechtsanwalt beauftragen müssen. Zum Verfahren daher soviel:
In dringenden Fällen kann über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, (§ 937 Abs. 2 ZPO). Gerade in Wettbewerbsverfahren wird diese Eilbedürftigkeit vermutet, so dass die einstweilige Verfügung meist sofort ergeht. Das bedeutet für Sie: Wenn Sie auf die Abmahnung nicht reagieren oder sich weigern, die angeforderte Unterlassungserklärung abzugeben, wird das Gericht in den meisten Fällen auf Antrag eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen – ohne dass Sie zuvor Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Sie erfahren von dem Verfahren erst, wenn Ihnen die einstweilige Verfügung zugestellt wird.
6. Die Schutzschrift
Sie können den Erlaß einer einstweiligen Verfügung vielleicht verhindern, indem Sie eine Schutzschrift hinterlegen. Hierbei handelt es sich um einen „vorweggenommenen“ Schriftsatz für den Fall, dass Ihr Gegner eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt. Wie dargestellt, wird eine einstweilige Verfügung im Regelfall ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen. Sie erfahren davon erst, wenn Ihnen die gerichtliche Entscheidung zugestellt wird und das Kind also schon in den Brunnen gefallen ist. Um dem vorzubeugen, kann man bei den Gerichten vorsorglich – für den Fall der Beantragung einer einstweiligen Verfügung durch den Abmahner – einen Schriftsatz hinterlegen, in dem vorab beantragt wird,
- den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zückzuweisen,
- hilfsweise nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Mit einer Schutzschrift kann man daher oftmals erreichen, dass zumindest nur aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird. Zum Teil führen Schutzschriften auch dazu, dass bereits der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abgewiesen wird.
Da der Gegenstandswert in Abmahnsachen im Regelfall über 5.000,00 EUR liegt, ist dafür das Landgericht zuständig. Dort herrscht “Anwaltszwang”, d.h. Sie müssensich anwaltlich vertreten lassen und können selbst keine Prozeßhandlungen vornehmen oder Schriftsätze einreichen.
7. Das Abschlussschreiben
In der Praxis schließt sich an den Erlass einer einstweiligen Verfügung das sogenannte Abschlussschreiben an. Mit diesem fordert der Antragssteller den Antragsgegner auf, die “einstweilige” Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf Rechtsmittel zu verzichten. Grund dafür ist der nur vorläufige Regelungsgehalt der einstweiligen Verfügung.
Auch wenn also eine einstweilige Verfügung vorliegt, ist diese eben nur vorläufig. Sie lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die ordentliche Unterlassungsklage nicht entfallen, so dass die Sache damit noch nicht abgeschlossen ist. Diese Wirkung hat erst das Abschlussschreiben, das in seiner rechtlichen Einordnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung entspricht.
Wer also eine einstweilige Verfügung „gefangen hat“ und das nachfolgende Klageverfahren verhindern will, sollte eine Abschlusserklärung dahingehend abgeben, dass die einstweilige Verfügung als entgültige Entscheidung in der Angelegenheit akzeptiert wird.
8. Das Klageverfahren
Dem einstweiligen Verfügungsverfahren schließt sich, wenn eine Abschlusserklärung nicht abgegeben wird, das „normale“ Klageverfahren in der Hauptsache an. Im Normalfall ist bereits aufgrund des Streitwertes wiederum das Landgericht zuständig, so dass Sie sich auch insoweit anwaltlich vertreten lassen müssen.
Lesen Sie weiter:
So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil I
So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil II
So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil III
So verhalten Sie sich bei Abmahnungen! Teil IV
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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