8.06.2008Preisauszeichnung bei Paypal- und Kreditkartengebühren

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Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 29.11.2007 (Az.: 315 O 347/07) entschieden, dass das Abwälzen von Paypal-Gebühren durch den Verkäufer auf den Käufer wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. In dem konkreten Fall hatte der Verkäufer die Paypal-Gebühren verdeckt in die Versandkosten mit einberechnet. Die Entscheidung ist auch übertragbar auf die Weiterberechnung von Kreditkartengebühren an den Kunden.

Nach dem Urteil ist es nicht grundsätzlich unzulässig, Gebühren für die Bezahlung mit Paypal, per Kreditkarte oder einem anderen gebührenbehafteten Zahlungssystem auf den Kunden abzuwälzen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Vorschriften der Preisauszeichnung eingehalten werden. Nach § 1 PAngV sind die Endpreise anzugeben, also die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und der sonstigen Preisbestandteile. Außerdem ist anzugeben, dass die Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Es sind also alle sonstigen Nebenkosten wie solche, die aus der gewählten Zahlungsweise herrühren, bereits bei der Preisauszeichnung anzugeben. Wenn der Händler erst im Bestellvorgang auf zusätzliche Kreditkarten- oder Paypalgebühren hinweist, ist das zu spät.

Händler können Paypal- und Kreditkartengebühren nur geltend machen, wenn sie den Hinweis auf die Mehrwertsteuer und Versandkosten bei jeder Endpreisangabe wie folgt ergänzen: “inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten und ggf. Paypal- oder Kreditkartengebühren”. Dabei muss auf eine Info-Seite verlinkt werden, in der die Kosten zur jeweiligen Zahlungsart aufgelistet werden.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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