14.08.2008Befristung der Geltungsdauer von Gutscheinen ist unzulässig
Allgemeine Geschäftsbedingungen Kommentar hinzufügenDas Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 17.01.2008 (Az.: 29 U 3193/07) die einjährige Befristung von Geschenkgutscheinen ab Ausstellungsdatum für unzulässig erklärt. Im konkreten Fall ging es um eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Amazon für Geschenkgutscheine.
Sind Geschenkgutscheine nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums gültig oder verfallen nach einem Stichtag, liegt nach dem neuen Urteil ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus Paragraf 307 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Danach sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Ein solcher Fall liegt nach Meinung der Münchner Richter vor, wenn die Gültigkeit von Geschenkgutscheinen auf ein Jahr befristet wird oder ein Restguthaben innerhalb dieser Frist verfällt. Im BGB gelte das Prinzip von Leistung und Gegenleistung, die innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen verlangt werden könnten. Weitergehende Ausschlussfristen könnten dagegen nicht vereinbart werden. Bezahlte Geschenkgutscheine können daher immer innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, die in Paragraf 195 BGB festgelegt wird, eingelöst werden und dürfen nicht befristet sein.
Anders sieht es übrigens bei Gratisgutscheinen aus, die zu Werbezwecken verteilt werden und für die der Kunde nicht vorab bezahlt hat. Da sie kostenlos sind und ihnen keine Leistung des Empfängers gegenübersteht, dürfen Händler sie unter Bedingungen wie einem Mindestbestellwert, Geltung nur für bestimmte Artikel oder nur innerhalb eines Zeitraums stellen.
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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