1.09.2008Neue Verpackungsverordnung zum 1.1.2009 - Teil I

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kartons_2_sw.jpg>>> Lernen Sie, was Sie zum 01.01.2009 wegen der Novellierung der Verpackungsverordnung (VerpackV) zu beachten haben. Für Internethändler wird es einige Neuerungen geben, auf die Sie sich bis zum Jahresende vorbereiten müssen.

Die Links zu den Vorschriften:


Was war bzw. ist bis Inkrafttreten der neuen Verordnung zum Jahreswechsel vorgeschrieben und was ist ab dem 01.01.2009 zukünftig zu beachten?

1. Rechtslage bis zum 01.01.2009

Nach den derzeit noch geltenden Vorschriften besteht gemäß § 6 Abs. 1 VerpackV eine generelle Rücknahmeverpflichtung für Verpackungen im Versandhandel. Das bedeutet, dass jeder Händler grundsätzlich zur unentgeltlichen Rücknahme der Verpackungen beim Endverbraucher verpflichtet ist. Er ist auch verpflichtet, Endverbraucher in seinen Internetangeboten darüber zu informieren. Es kam in der Vergangenheit vermehrt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, weil Internethändler die erforderlichen Hinweise in ihren Onlineshops nicht gegeben haben. Eine Ausnahme von der Rückgabeverpflichtung besteht nach § 6 Abs. 3 VerpackV nur, wenn entweder der Hersteller oder der Händler selbst an einem System beteiligt ist, das flächendeckend die Abholung von gebrauchten Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe gewährleistet (sog. flächendeckendes Entsorgungssystem wie z.B. „Grüner Punkt”). In diesem Fall muss der Händler nicht auf die Rücknahmeverpflichtung hinweisen. Da die meisten Händler jedoch einem solchen Unternehmen nicht angeschlossen bzw. nicht alle Verpackungen entsprechend gekennzeichnet sind, sollte ein entsprechender Infotext vorsorglich in alle Internetangebote eingefügt werden. IT-Händler können nach geltender Rechtslage also wählen, ob sie die Entsorgung der Verpackungen selbst gewährleisten und darauf ausreichend hinweisen oder ob sie sich einem flächendeckenden Entsorgungssystem anschließen. Die meisten Händler haben sich keinem Entsorgungssystem angeschlossen. Bis zum Jahreswechsel müssen diese Händler weiterhin einen Informationstext zur Rücknahmeverpflichtung nach § 6 Abs. 1 S. 7 VerpackV in sämtliche eBay-Angebote weiterhin einfügen. Der Text kann dazu in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.

2. Rechtlage ab dem 01.01.2009

Der Gesetzgeber war mit der bisherigen Lösung nicht zufrieden, weil viele Händler in der Praxis zwar das Modell der Selbstentsorgung wählten, diese tatsächlich aber nicht gewährleisteten. Mit der Novellierung der VerpackV zum 01.01.2009 müssen daher alle Verpackungen, die ein Händler versendet, bei einem flächendeckenden Entsorgungssystem registriert sein. Händler müssen sich zukünftig zwingend an einem Dualen System beteiligen und ihre Verpackungen lizensieren lassen. Darüber hinaus kommt bei größeren Händlern eine Verpflichtung zur Abgabe einer sog. “Vollständigkeitserklärung” hinzu.

  

Lesen Sie weiter:

Neue Verpackungsverordnung zum 01.01.2009 - Teil II

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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bisher 2 Kommentare Eigenen Kommentar schreiben

  • 1. Ehelechner Karin  |  23.Oktober 2008 um 11:01 Uhr

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    vielen Dank für Ihre ausführlich Information zur neuen Verpackungsverordnung. Ich habe nur noch eine Frage zum Wortlaut auf meiner Internetseite .Wie soll ich den Hinweis zur Verpackungsverordnung formulieren?

    Mit freundlichen Grüßen
    Karin Ehelechner

  • 2. Pia Sommer  |  07.Dezember 2008 um 01:07 Uhr

    Wenn ich in Briefumschlägen versende, muß ich mich dann auch einem Entsorgungssystem anschließe?
    Und wie sieht es aus, wenn ich ausschließlich bereits gebrauchte Kartons verwende?
    schon mal vielen Dank für die Info

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