3.09.2008Neue Verpackungsverordnung zum 1.1.2009 – Teil II

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kartons_1_sw.jpgDer Gesetzgeber war mit der bisherigen Lösung nicht zufrieden, weil viele Händler in der Praxis zwar das Modell der Selbstentsorgung wählten, diese tatsächlich aber nicht gewährleisteten. Mit der Novellierung der VerpackV zum 01.01.2009 müssen daher alle Verpackungen, die ein Händler versendet, bei einem flächendeckenden Entsorgungssystem registriert sein.

 

Welche Verpflichtungen ergeben sich daraus konkret für Internethändler?

 

Händler müssen sich zukünftig zwingend an einem Dualen System beteiligen und ihre Verpackungen lizensieren lassen. Darüber hinaus kommt bei einigen Händlern eine Verpflichtung zur Abgabe einer sog. „Vollständigkeitserklärung” hinzu.

 

Beteiligung an einem dualen System

 

Internethändler dürfen ab dem 01.01.2009 keinerlei Verkaufsverpackungen für den Warenversand an Verbraucher verwenden, wenn diese nicht zuvor lizensiert wurden.

 

„Verpackung” in diesem Sinne ist praktisch alles: Verkaufsverpackung, Umverpackung, Transportverpackung einschließlich Verpackungsmaterial wie Luftpolstertaschen, Chips, Holzwolle usw.

 

Bei Artikeln deutscher Hersteller werden zumindest die Verkaufsverpackungen bereits seitens des Herstellers lizensiert sein. Hier sollten Internethändler sich die Lizensierung aber bescheinigen lassen, um ganz sicher zu gehen. Bezüglich der übrigen Verpackungen, die der Händler für die Versendung der Ware benötigt, muss er sich jedoch selbst um die Lizensierung kümmern.

 

Importiert der Händler Ware aus dem Ausland, wird dagegen keine Lizensierung der Verkaufsverpackung bestehen, so dass der Händler selbst die Registrierung bei einem dualen System für sämtliche Verpackungen insgesamt selbst vornehmen muss.

 

Internethändler müssen zum 01.01.2009 also die Lizensierung ihrer sämtlichen Verpackungen sicherstellen und sich einem dualen System anschließen. Die IHK Berlin informiert auf ihren Internetseiten über die derzeit behördlich anerkannten dualen Systeme und hat dazu eine Liste mit sämtlichen den Kontaktdaten veröffentlicht.

 

Die Kosten der Lizensierung belaufen sich bei diesen Unternehmen auf ca. 150,0 EUR – 250,00 EUR jährlich für kleinere Händler.

 

Abgabe einer Vollständigkeitserklärung

Diejenigen Händler, die große Mengen von Verpackungen verwenden, müssen nach dem neuen § 10 VerpackV zusätzlich immer bis zum 01. Mai eines Kalenderjahres eine sog. Vollständigkeitserklärung abgeben. Ab einer Jahresmenge von

 

- mehr als 80 t/a Glas- oder

- mehr als 50 t/a Papier/Pappe/Karton- oder

- mehr als 30 t/a an sonstigen Verpackungsmaterialien

 

sind danach die Angaben zu den Verpackungsmengen von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen zu prüfen und die Vollständigkeitserklärung bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu hinterlegen.

 

Keine Hinweispflichten mehr im Internetangebot

 

Aufgrund der vielen Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die Hinweispflicht aus § 6 Abs.1 S. 7 VerpackV haben die meisten Händler inzwischen Informationstexte für ihre Kunden in die Onlineshops und Angebote aufgenommen. Nach neuer Rechtslage ab 01.01.2009 sind diese Informationstexte jedoch nicht mehr erforderlich bzw. sie entsprechen nicht mehr der neuen gesetzlichen Regelung. Die Hinweistexte sind daher zum Jahreswechsel zu löschen.

 

Lesen Sie weiter:

Neue Verpackungsverordnung zum 1.1.2009 – Teil I

Bildnachweis: © Andres Rodriguez – Fotolia.com

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
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  • 1. Trainingsblog-eCommerce &&hellip  |  21.September 2008 um 16:01 Uhr

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