10.09.2008Der Vertrieb von Markenwaren über das Internet

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marke_sw.jpg>>> Lernen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen Sie Ware ankaufen und im Internet weiterverkaufen dürfen, ohne markenrechtliche Probleme mit dem Markeninhaber zu bekommen.

Der Internetverkauf von Markenware ist seitens des Markeninhabers oft beschränkt oder ganz verboten. Das Landgericht (LG) Mannheim hat mit Urteil vom 14.03.2008 (Az.: 7 O 263/07 Kart) entschieden, dass solche Vertriebsbeschränkungen zulässig sind.

  

In dem Fall hatte ein „zugelassener Vertriebspartner” gegen eine Vertriebsvereinbarung verstoßen und Waren der Marke „Scout” über eBay verkauft. Diesen Vertriebsweg hatte der Markeninhaber vertraglich verboten. Zu Recht, wie das LG entschied. Die Vertriebsbeschränkung sei ein wirksamer Vertrag. Sie stelle keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dar. Danach sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Diese Voraussetzung liegt nach Auffassung der Mannheimer Richter jedoch nicht vor. Vielmehr bestehe ein berechtigtes Interesse des Markeninhabers, einen qualitätsangemessenen Vertrieb zu gewährleisten und den Verkauf über das Onlineauktionshaus eBay zu verhindern.  

  

Was bedeutet das Urteil für Internet-Händler?

  

Der Vertrieb von Markenware über das Internet ist nur zulässig, soweit keine entgegenstehende Vereinbarung mit Herstellern oder Markeninhabern getroffen und die Ware über aus Europa importiert wird. Wer als zugelassener Vertriebshändler einer Marke diese Artikel auch über das Internet verkaufen will, muß zunächst seinen Vertrag mit dem Markeninhaber überprüfen. Gibt es darin Beschränkungen für das Internetgeschäft? Dann muss der Internetverkauf eingestellt werden.

  

Anderes gilt jedoch für Händler, die keine Vertriebsvereinbarung haben – solange sie ihre Waren ordnungsgemäß aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) importieren. Nach § 24 Abs. 1 Markengesetz ist das Recht des Markeninhabers „erschöpft”, wenn die Artikel mit Zustimmung des Herstellers innerhalb der EU oder dem EWR in Verkehr gebracht wurden. Danach darf ein Markeninhaber einem Dritten nämlich nicht untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, der EU oder dem EWR in den Verkehr gebracht worden sind. Die Ware muss also aus dem EU-Ausland oder Island, Liechtenstein oder Norwegen importiert sein. Damit gehören beispielsweise die Schweiz, die USA oder Asien nicht zu den Ländern, aus denen Waren zulässig zum Weiterverkauf importiert werden können. Hier riskiert der Händler vielmehr eine kostenpflichtige Abmahnung durch den Markeninhaber, wenn er diese Artikel im Internet zum Kauf anbietet.


IT-Händler, die ihre Waren im Inland ordnungsgemäß ankaufen oder aus der EU oder dem EWR importieren, dürfen diese Waren also grundsätzlich über eBay oder das Internet allgemein vertreiben. Die Artikel dürfen dann im Sinne der „Vertriebsfreiheit” ohne Beschränkungen weiterverkauft werden.  

 
Bildnachweis: © pixeltrap – Fotolia.com

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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