15.09.2008“Unfreie Pakete werden nicht angenommen” – ist unzulässig
Widerrufsrecht Kommentar hinzufügenDas Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden, dass Widerrufsbelehrungen mit einem Zusatz, wonach unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werde, wettbewerbswidrig sind (Beschluss vom 24. Januar 2008, Az.: 3 W 7/08). Das Gericht bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2007, Az.: 312 O 929/06).
Die Formulierung “Bei Reklamationen möchten wir Sie bitten, uns keine unfreien Pakete zu senden, da dies mit erheblichen Mehrkosten (12 Euro Strafporto) für uns verbunden ist. Diese werden grundsätzlich nicht entgegengenommen” verstößt nach Meinung des Senats gegen § 357 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach habe der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen könnten dem Käufer die Kosten der Rücksendung auferlegt werden (40-Euro-Klausel). Auf diesen Sonderfall beziehe sich die Textpassage aber nicht. Zudem stelle sie auch keine bloße Bitte des Händlers an den Käufer dar, ihm zur Vermeidung des Strafportos keine unfreien Waren zurückzusenden. Die Annahme unfreier Pakete würde kategorisch abgelehnt, sodass das Widerrufsrecht bei unfreier Rücksendung nicht wirksam ausgeübt werden könne.
Mit Beschluss vom 20. April 2007 (Az.: 3 W 83/07) hatte das OLG Hamburg die Formulierung “Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück” als bloße Bitte für zulässig erachtet (INTERNET WORLD Business, Ausgabe 24/2007, Seite 10). Händler sollten daher solche Formulierungen nur nach anwaltlicher Beratung verwenden.
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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