16.09.2008Pflichten nach dem ElektroG – Teil II

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Nach § 6 Abs. 2 ElektroG müssen sich zunächst einmal die Hersteller der Geräte bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register mit einer sog. WEEE-Nummer („Waste Electrical and Electronic Equipment“) registrieren
lassen. Diese Pflicht besteht, bevor sie die Elektro- oder Elektronikgeräte in den Verkehr bringen. Wer nicht über diese
Registrierung verfügt, darf Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. Beim Verstoß drohen Abmahnungen oder Geldbußen bis zu 50.000,00 EUR.

Nach § 3 Abs. 11 ElektroG ist als Hersteller derjenige anzusehen, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig

  1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt,
  2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder
  3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.

Praktisch relevant ist für Internethändler Ziffer 3. Danach werden Händler wie Hersteller behandelt, wenn sie selbst die Ware nach Deutschland importieren und hier verkauften oder die Ware in die Mitgliedsstaaten der EU ausführen und dort zum Verkauf anbieten. Wer also Elektro- und Elektronikware aus Asien importiert, macht sich – auch wenn er nicht Hersteller der Geräte, sondern nur Verkäufer ist – registrierungspflichtig und wird wie ein Hersteller behandelt.

Außerdem müssen sich Händler nach § 3 Abs. 12 ElektroG selbst registrieren lassen, wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten. Wer Elektrogeräte ankauft und weiß oder wissen muss, dass sie von einem nicht registrierten Hersteller herrühren, macht sich also ebenfalls selbst registrierungspflichtig. Händler müssen also prüfen, ob ihre Elektroartikel von registrierten Herstellern stammen. Sonst werden sie selbst – mit allen Konsequenzen – wie ein Hersteller behandelt. Das Register ist kostenlos unter
http://www.stiftung-ear.de/hersteller/verzeichnis_registrierter_hersteller/ einsehbar.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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  • 1. Trainingsblog-eCommerce &&hellip  |  21.September 2008 um 19:08 Uhr

    [...] nach dem ElektroG – Teil IIIPflichten nach dem ElektroG – Teil IIPflichten nach dem Elektrogesetz – Teil IDer Vertrieb von Markenwaren über das Internet Neue [...]

  • 2. Trainingsblog-eCommerce &&hellip  |  21.September 2008 um 19:19 Uhr

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