19.09.2008Pflichten nach dem ElektroG – Teil III

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Kennzeichnungspflicht

Nach dem ElektroG bestehen außerdem Kennzeichnungspflichten für Elektrogeräte, die von Abmahnern bei einem Testkauf überprüft werden könnten. Nach § 7 ElektroG sind Elektrogeräte, die nach dem 3.08.2005 in den Verkehr gebracht wurden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist (Herstellername oder Marke) und es muss das Symbol nach Anhang II zum ElektroG angebracht sein.
Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, kann das Symbol auch auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufgedruckt werden.
Händler dürfen daher keine Elektrogeräte verkaufen, wenn das Symbol nicht auf der Ware angebracht ist.

Lesen Sie weiter:
Pflichten nach dem ElektroG – Teil 1
Pflichten nach dem ElektroG – Teil 2

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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  • 1. Trainingsblog-eCommerce &&hellip  |  21.September 2008 um 19:09 Uhr

    [...] Pflichten nach dem ElektroG – Teil IIIPflichten nach dem ElektroG – Teil IIPflichten nach dem Elektrogesetz – Teil IDer Vertrieb von Markenwaren über das Internet Neue Verpackungsverordnung zum 1.1.2009 – Teil II [...]

  • 2. Trainingsblog-eCommerce &&hellip  |  21.September 2008 um 19:14 Uhr

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