Das Landgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 13.08.2007 (Az.: 4 HK O 120/07) entschieden, dass Tabakwaren ohne vorherige Altersprüfung über das Internet verkauft werden dürfen.
Nach Paragraf 10 Absatz 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG), der die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche regelt, dürfen Tabakwaren nur an Volljährige abgegeben werden. Für Zigarettenautomaten gilt derzeit noch eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2009. Danach müssen diese technisch so umgerüstet sein, dass ein Kauf nur für Erwachsene möglich ist. Nach Meinung der Koblenzer Richter ist Paragraf 10 JuSchG jedoch nicht auf den Fernabsatzkauf und damit den Internethandel anwendbar. Der Versandhandel sei nicht als Abgabe “wie sonst in der Öffentlichkeit” im Sinne der Vorschrift zu verstehen. An anderen Stellen des JuSchG sei der Versandhandel mit jugendgefährdenden Spielen oder Filmen ohne Alterskontrolle ausdrücklich geregelt und verboten (§ 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Nr. 2 und § 15 Abs. 1 Nr. 3).
Da ein solcher Hinweis bei Tabakwaren aber gerade fehle, sei ein Verkauf im Wege des Versandhandels ohne Alterskontrolle zulässig. Entsprechendes gelte für den Alkoholverkauf nach Paragraf 9 JuSchG, der ebenfalls den Versandhandel nicht ausdrücklich regele. Die derzeitige Rechtslage führe dazu, dass Händlern keine klaren Verhaltensregeln an die Hand gegeben werden können. Trotz der Entscheidung des LG Koblenz ist weiterhin Vorsicht angebracht, denn es ist unklar, ob sich andere Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen werden. Es ist daher zunächst mit weiteren Abmahnungen im Bereich Tabak und Alkohol zu rechnen.
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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