Das Amtsgericht Schopfheim (Az.: 2 C 14/08) hat mit Urteil vom 19.03.2008 entschieden, dass eine E-Mail des Verbrauchers mit dem Inhalt, “Ich habe eine Rücksendung” für die wirksame Erklärung des Widerrufs nicht ausreichend ist. Das Gericht wies damit eine Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen den Verkäufer ab.
Im Internethandel steht Verbrauchern nach § 312d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 355 Abs. 1 BGB ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Widerruf dabei keine Begründung enthalten. Er ist in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Im entschiedenen Fall hatte der Kunde einer E-Mail geschickt und formuliert: “Ich habe eine Rücksendung.” Das reicht jedoch nach Meinung des AG Schopfheim für eine wirksame Widerrufserklärung nicht aus. Zwar sei nicht erforderlich, dass das Wort “Widerruf” verwendet werde, doch müsse für den Verkäufer erkennbar sein, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis beendet werden solle. Die Erklärung, “eine Rücksendung” zu haben, stelle nicht ausreichend klar, aus welchem Grund die Rücksendung beabsichtigt sei. Es komme auch eine Rücksendung wegen Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung oder wegen der Absicht, das gesamte Vertragsverhältnis aufzulösen in Betracht.
Zwar kann ein Verbraucher den Widerruf auch durch die Rücksendung der Sache erklären. Dazu muss er aber gegenüber dem Verkäufer eine Äußerung abgeben, aus der sich ergibt, dass er den Vertrag nicht mehr gelten lassen will.
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
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