28.09.2008Händlerhaftung im Affiliate Marketing

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Onlinehändler, die für den Internetvertrieb ihrer Artikel Partnerprogramme nutzen, können nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 8.2.2008 (Az.: 6 U 149/07) wegen Wettbewerbsverstößen ihrer Geschäftspartner abgemahnt werden.

Ein Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln (“Merchant”) stellte seinen Geschäftspartnern (“Affiliates”) Webseiten zur Verfügung. Kunden konnten darüber direkt beim Merchant bestellen, wofür der Affiliate eine Provision erhielt. Nachdem einer der Geschäftspartner unzulässige Meta-Tags verwendet hatte, wurde der Merchant von einem Mitbewerber wegen Wettbewerbsverstoßes direkt abgemahnt.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Köln entschied. Produktvermarkter hafteten auch dann für ihre Affiliates, wenn diese die vertraglichen Vorgaben überschreiten und einen Wettbewerbsverstoß begehen. Der Affiliate sei Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Er handle selbst dann noch “im Unternehmen” des dahinterstehenden Merchants, wenn er dessen Vorgaben missachte. Wer viele Hilfspersonen einschalte und davon profitiere, müsse umgekehrt auch die damit verbundenen Risiken tragen und könne sich nicht darauf berufen, dass es unzumutbar sei, alle beauftragten Geschäftspartner zu kontrollieren.

Danach müssen Produktvermarkter die Einhaltung ihrer vertraglichen Vorgaben in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüfen und ihre Affiliates kontrollieren. Angesichts der Größe mancher Partnerprogramme verlangen die Kölner Richter praktisch Unmögliches. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung sich durchsetzt.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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