Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 01.10.2008 die Frage, ob Händler nach einem Widerruf dem Kunden auch die ursprünglichen Hinsendekosten erstatten müssen, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt (Az.: VIII ZR 268/07).
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen ein Versandhaus geklagt, das seinen Kunden die Versandkostenpauschale für die Zusendung nicht erstattet. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte hier mit Urteil vom 05.09.2007 (Az.: 15 U 226/08) entschieden, dass der Händler die Hinsendekosten zurückzuzahlen habe.
Nach Ansicht der jetzt mit der Sache befassten Bundesrichter steht dem Käufer die Erstattung der Zusendekosten nach deutschem Recht nicht zu. Nach § 357 Abs. 2 BGB müsse der Händler nur die Kosten des Rücktransports tragen. Über § 346 BGB habe der Händler außerdem nur die “empfangenen Leistungen” zurückzugewähren. Die Hinsendekosten fielen jedoch dem Transportunternehmen zu und verblieben nicht als “empfangene Leistung” beim Händler. Etwas anderes könne sich jedoch, so der BGH, aufgrund einer “europarechtskonformen Auslegung” des Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Fernabsatzrichtlinie ergeben. Danach könnten dem Verbraucher einzig die Rücksendekosten, jedoch nicht auch die Hinsendekosten auferlegt werden. Der EuGH muss nun entscheiden, ob die deutschen Bestimmungen so zu verstehen sind, dass vom Kunden gezahlte Hinsendekosten nach Widerruf oder Rückgabe vom Verkäufer zu erstatten sind. Verlangt ein Kunde den Ersatz seiner Kosten, sollten Händler diese zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten vorerst übernehmen.
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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