26.11.2008eBay-Händler müssen nicht über Vertrag informieren

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Wie in der Ausgabe 05/2008 der INTERNET WORLD Business berichtet, hatte das Landgericht Frankenthal am 14.02.2008 (Az.: 2 HK O 175/07) entschieden, dass eBay-Händler in ihren Angeboten nicht über das Zustandekommen des Vertrags, die Speicherung des Vertragstextes oder die zum Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache informieren müssen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde von der Abmahnerin jetzt zurückgenommen. Die für eBay-Händler positive Entscheidungen des LG Frankenthal und LG Lübeck sind damit rechtskräftig.

Im Kern sagt das Urteil aus, dass eBay-Händler in ihren Angeboten nicht solche Informationspflichten selbst erfüllen müssen, über die bereits in den eBay-AGB oder im Bestellablauf automatisch informiert wird.

Im Fernabsatzrecht sind diverse Informationspflichten zu erfüllen. Bei eBay-Geschäften besteht die Besonderheit, dass sich ein Teil der Informationen aber bereits aus den eBay-AGB ergibt. Diese muss jedes Mitglied bei Eingehen der eBay-Mitgliedschaft akzeptieren. Trotzdem wurden eBay-Händler wegen Verstoßes gegen die Informationspflichten abgemahnt, wenn sie selbst dazu nichts in den Angeboten aufführten.

In dem Verfahren vor dem LG Frankenthal war die Abmahnerin unterlegen. Die dagegen beim Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken eingelegte Berufung (Az.: 4 U 40/08) nahm sie nach einem umfangreichen Hinweisbeschluss zur Erfolglosigkeit des Rechtsmittels jetzt zurück. Der Senat nahm dabei auch Bezug auf eine ähnliche Entscheidung des LG Lübeck vom 22.04.2008 (Az.: 11 O 9/08). Hier hatte die Gegnerin ebenfalls Berufung vor dem OLG Schleswig eingelegt, diese aber zurückgenommen.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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