Das gesetzliche Widerrufsrecht im Onlinehandel gilt nur, wenn der Käufer Verbraucher ist. Voraussetzung ist, dass der Kunde das Produkt zu einem privaten Zweck bestellt. Unternehmen steht ein solches Widerrufsrecht nicht zu.
Das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 30.07.2008, Az.: 5 U 397/08) entschied einen Fall, bei dem der Geschäftsführer einer GmbH unter dem eBay-Namen “Jocus…” ein Schmuckcollier zum Preis von 4.999 Euro erworben hatte. Später erklärte er den Widerruf gegenüber dem Onlinehändler. Unter dem Mitgliedsnamen war jedoch nicht der Geschäftsführer, sondern die GmbH registriert. Daher verneinten die Richter das Bestehen des Widerrufsrechts mit der Begründung, die GmbH und nicht ein privater Verbraucher sei Vertragspartei geworden. Die Tatsache, dass für den Account ein Fantasiename gewählt wurde, werteten die Richter als unerheblich.
Für die Einordnung in den privaten oder unternehmerischen Bereich kommt es nicht auf den inneren Willen des Handelnden, sondern auf den Inhalt des Rechtsgeschäfts an. Dabei sind auch die Begleitumstände mit einzubeziehen. Die Bezahlung von einem betrieblichen Konto oder der Kauf unter einem Firmennamen spricht gegen die Annahme, der Käufer sei der Verbraucher. Beruft sich ein Kunde auf das Widerrufsrecht, muss er im Zweifel seinen Verbraucherstatus nachweisen.
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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