In Internetauktionen werden oftmals rechtswidrige Plagiate von Markenwaren angeboten. Ein eBay-Händler nahm dies zum Anlass, folgenden klarstellenden Hinweis in seine Angebote aufzunehmen: “Garantie – Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100% Originalwaren.”
Das Landgericht Bochum sah in seinem Urteil von 12. Februar 2009 (Az.: 12 O 19/09) darin einen Wettbewerbsverstoß. Die Verpflichtung des Verkäufers, Originalware zu liefern, ergebe sich bereits aus dem Vertrag. Dies gelte nur dann nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart werde. Durch die Garantiezusage Âhabe der Verkäufer vorgetäuscht, seinen Kunden einen besonderen Vorteil – nämlich echte Markenware – anzubieten. Das schulde er vertraglich allerdings ohnehin. Die Werbung mit einer derartigen Selbstverständlichkeit sei deshalb irreführend im Sinne von Paragraf 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit unzulässig.
Den Hinweis “Originalware” sollten eBay-Händler aus diesem Grund in ihrer Produktbeschreibung vermeiden. Die Echtheit eines Artikels darf nämlich nicht derart herausgestellt werden, dass der Kunde den Eindruck gewinnt, der Anbieter hebe sich in Sachen Qualität von der Konkurrenz ab.
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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