Wird ein Impressum am unteren rechten Ende einer Internetseite in nicht hervorÂgehobener Schrift platziert, liegt darin ein Verstoß gegen die Impressumspflicht. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 4. Dezember 2008 (Aktenzeichen 6 U 187/07) entschieden.
Ein Internethändler hatte in dem verhandelten Fall das Impressum am unteren Rand des Shops in kleiner Schrift angebracht. Der Senat sah darin einen Verstoß gegen Paragraf 5 des Telemediengesetzes. Denn: Die Pflichtangaben müssten “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” sein. Daran fehle es, da der Hinweis leicht zu übersehen sei. Geringere Anforderungen an die Erkennbarkeit könnten nur dann gelten, wenn Nutzer für bestimmte Arten der Gestaltung einen geschärften Blick hätten, etwa wenn der Link im unteren Bereich der Seite in eine hervorgehobene Informationsleiste einbezogen werde.
Der Bundesgerichtshof hat es als ausreichend erachtet, wenn das Impressum über zwei Links erreichbar ist (Urteil vom 20. Juli 2006, Aktenzeichen I ZR 228/03). Nach einer Entscheidung des OberlanÂdesgerichts Hamburg (Aktenzeichen 5 W 80/02) darf der Kunde nicht scrollen müssen, um zum Impressum zu gelangen. Das Impressum sollte aus diesem Grund in jedem Fall im oberen Bereich einer Webseite platziert werden.
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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