20.07.2009Werbung mit Garantien im Netz und auf eBay

Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 9. Juli 2009 entschieden, dass die Werbung mit einer “Garantiezeit von 5 Jahren” im Internet keine wettbewerbswidrige Werbung darstellt (Aktenzeichen: 3 U 23/09). Die Hinweispflichten des § 477 BGB erstrecken sich lediglich auf “Garantieerklärungen”, die unmittelbar auf den Vertragsschluss gerichtet sind, und nicht auf vorvertrag­liche Garantiewerbung.

Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige 3. Zivilsenat des Hanseatischen OLG hat sich damit, soweit ersichtlich, als erstes deutsches Gericht dahingehend festgelegt, dass bloße Garantiewerbung im Internet regelmäßig nicht unter die Vorschrift des § 477 BGB fällt, die im Wesentlichen einen Informationsanspruch des Verbrauchers nach Vertragsschluss erfüllen soll. Die Werbung mit einer Garantie im Bereich der Produktbeschreibung eines Onlineshops stelle dagegen allenfalls eine vorvertragliche Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung dar.

Anders dürfte die Bewertung jedoch ausfallen, wenn im Rahmen von eBay-Angeboten mit Garantien geworben wird, da die dortige Angebotsseite bereits das verbindliche Angebot des Anbieters darstellt, das durch die Sofortbestellung des Kunden unmittelbar angenommen wird. In diesem Fall sollten die Hinweispflichten des § 477 BGB zu Garantien sicherheitshalber beachtet werden.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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