23.07.2009Neuer Text: Widerrufsrecht bei Dienstleistungen

Widerrufsrecht Kommentar hinzufügen

Der Bundestag hat die Vorschrift zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleis­tungen im Fernabsatz zum 4. August 2009 neu gefasst. Shop-Betreiber, die eine Dienstleistung anbieten, müssen nun ihre Widerrufsbelehrung anpassen.

Der bisherige Text der Musterwiderrufs-Belehrung zum Erlöschen des Widerrufsrechts ist nicht mehr gültig. Während ­zuvor das Widerrufsrecht mit Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist erlosch, lautet der neue Belehrungstext nun:

“Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.”

Das Widerrufsrecht kann nun nicht mehr erlöschen, wenn der Verbraucher die Ausführung der Dienstleistung selbst veranlasst oder der Ausführung vorher per Checkbox ausdrücklich zugestimmt hat. Voraussetzung ist vielmehr nur noch, dass der Vertrag beiderseits erfüllt wurde – und der Kunde somit auch bezahlt hat. Daher ist es sinnvoll, Dienstleistungen möglichst nur noch gegen Vorkasse anzubieten, um das Erlöschen des Widerrufsrechts zu bewirken.

Die Änderungen sollten so schnell wie möglich vorgenommen werden, denn es ist zu befürchten, dass Abmahnanwälte wie üblich unmittelbar aktiv werden.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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