Zum 1. März 2010 müssen sich Shop-ÂBetreiber, die eine 0180er-Service-Hotline als Telefonnummer verwenden, auf eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einstellen, die Anfang August 2009 in Kraft getreten ist. Ziel der Gesetzesinitiative ist es, Verbraucher besser vor sogenannten “untergeschobenen” Verträgen bei der Telefon-Betreibervorauswahl (Preselection) zu schützen. Außerdem soll mehr Transparenz in die Mobilfunkpreise gebracht werden: Genügt nach derzeitiger Rechtslage zu den Kosten für Mobilfunkverbindungen der Hinweis, dass diese von den Festnetzpreisen “ggf. abweichend” seien, sind zukünftig durch die Neuregelung genauere Informationen Âerforderlich. Es muss auf den genauen Mobilfunkhöchstpreis hingewiesen werden. Dabei darf dieser höchstens 0,42 ÂEuro pro Minute oder 0,60 Euro pro Anruf betragen, wobei Abweichungen von diesen Limits durch die Bundesnetzagentur unter bestimmten Voraussetzungen festgelegt werden können.
Auch wenn die Regelung erst im März 2010 in Kraft tritt, sollten sich betroffene Shop-Betreiber dieses Datum vormerken. Die Nichtangabe der Mehrkosten für Anrufe aus Mobilfunknetzen kann dann nicht nur zu Abmahnungen führen, sondern stellt auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 149 TKG dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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