Wer im Internet Waren verkauft, sollte Âgenau darauf achten, keine unklaren Informationen zur Versandzeit anzugeben, da diese unter Umständen wettbewerbswidrig sein können, auch wenn diese beispielsweise durch Amazon selbst vorgegeben werden.
Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 03.04.2007 (Az.: 5 W 73/07) stellt bereits die Formulierung “in der Regel” einen Wettbewerbsverstoß dar. Gleiches gelte für eine Lieferzeitinformation wie “normalerweise in zwei Werktagen lieferbar”. Der Kunde könne die Lieferfrist nicht konkret erkennen, argumentierten die Berliner Richter.
Anders hingegen entschied das Oberlandesgericht Bremen mit Hinweisbeschluss vom 18.05.2009 (Az.: 2 U 42/09). Die Formulierung, “ca. eine Woche nach Zahlungseingang” sei nicht wettbewerbswidrig und stelle keine unwirksame Lieferzeitangabe dar. Mit dieser Angabe seien keine Rechtsnachteile für den Verbraucher verbunden, sondern es sollten vielmehr Unsicherheitsfaktoren wie Postausfälle einkalkuliert werden.
Bleibt zu hoffen, dass sich diese Auffassung in der Rechtsprechung durchsetzt. Solange dies noch nicht geklärt ist, sollten Händler in Onlineshops und auf Plattformen wie eBay oder Amazon darauf achten, genaue Angaben zu den Lieferzeiten zu machen, um einer möglichen Haftung zu entgehen.
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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