7.09.2009Richtige Kennzeichnung bei Textilien

Textilkennzeichnung Kommentar hinzufügen

In letzter Zeit häufen sich die Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG). Danach darf Ware zum einen nicht ohne korrekte Kennzeichnung angeboten oder verkauft werden (Wäschezeichen), zum anderen müssen sich die Rohstoffgehaltsangaben bereits aus der Artikelbeschreibung des Internetangebots ergeben.

Bei Textilerzeugnissen müssen nach Paragraf 2 TextilKennzG sowohl die Art als auch der Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe angegeben werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Fehlen dieser Angaben wettbewerbswidrig ist und abgemahnt werden kann. Zu den zu kennzeichnenden Textilien gehören u.a. alle Waren, Möbelbezugsstoffe, Matratzen, Campingartikel sowie Futterstoffe für Schuhe und Handschuhe, die zu mindestens 80 Prozent ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen bestehen.

Wer Textilien verkauft, kommt um einen Blick in das TextilKennzG leider nicht herum. Das “Wie” der Bezeichnung ist in Paragraf 5 TextilKennzG geregelt. Danach sind die Gewichtsanteile in Prozentsätzen vom Nettotextilgewicht (Beispiel: “100 % Baumwolle”) und in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils (Beispiel: 80 % Baumwolle, 20 % Viskose”) anzugeben. Welche Bezeichnungen dabei überhaupt erlaubt sind, ergibt sich aus der Anlage 1 zum TextilKennzG.

Nach Paragraf 11 TextilKennzG und Anlage 3 des Gesetzes sind verschiedene Waren von der Angabe des Rohstoffgehalts ausgenommen. Händler sollten, wenn sie sich bei dem einen oder anderen ihrer Artikel nicht sicher sind, im Zweifel die Angaben machen. Ein “Mehr” kann nicht abgemahnt werden, ein “Weniger” dagegen schon.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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