10.09.2009EuGH: Wertersatz im Fernabsatz bei Ausübung des Widerrufrechts unzulässig

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich Anfang September (Urteil v. 3.9.2009, Az.: C-489/07) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Händler von einem Kunden, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, Wertersatz für die Benutzung der Ware verlangen kann. Im Ergebnis entscheiden die Richter, dass die deutsche, generelle Wertersatzregelung gegen die Fernabsatzrichtlinie 97/7 verstößt und Internethändler damit keinen Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache nach einem Widerruf des Verbrauchers verlangen können. Damit dürfte das Muster für die Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) rechtswidrig geworden sein.

Im konkreten Fall stritten die Parteien darüber, ob der Händler im Rahmen der Rückgewähr eines Notebooks den Kaufpreis um die Höhe des Wertersatzes durch die achtmonatige Nutzung vermindern darf. Erstinstanzlich war das Amtsgericht Lahr der Überzeugung, dass die deutsche Regelung gegen die Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG verstößt. Daher hatte es die Entscheidung dieser Frage dem EuGH vorgelegt.

Die europäischen Richter entschieden, dass die deutsche, generelle Wertersatzregelung nicht mit der Fernabsatzrichtlinie überein stimmt. Danach dürften dem Verbraucher nach einem Widerruf nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, die Bedenkzeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumt werde, völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen. Wertersatz dürfe nur in Ausnahmefällen verlangt werden, und zwar dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise benutzt habe.

Bei bestimmungsgemäßer Nutzung des gekauften Gegenstandes dürfte damit in aller Regel der Wertersatz ausgeschlossen sein. Fraglich und offen bleibt, wann eine Benutzung gegen Treu und Glauben vorliegen soll, nachdem der Käufer und Eigentümer einer Sache das Recht gemäß § 903 S.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren.

Für Internethändler stellt sich nun die Frage, ob der Text für die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Sachen zu ändern ist. Diese Frage ist nach meiner Einschätzung zu bejahen.

Die Vorlagefrage des Amtsgerichts Lahr bezog sich insgesamt auf „Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes“ bzw. „Wertersatz für die Nutzung der Ware“. Dem entsprechend hat der EuGH entschieden, dass ein Wertersatzanspruch für die Nutzung der Ware nach einem Widerruf durch den Verbraucher insgesamt ausgeschlossen ist. Damit dürften die Formulierungen in dem Muster für die Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) in Bezug auf die Widerrufsfolgen bei einer Warenlieferung nicht mehr korrekt sein. Es ist nicht zu erwarten, dass das BGB kurzfristig geändert und angepasst wird. Um jeglichem Abmahnrisiko aus dem Wege zu gehen, sollten daher vorerst die Widerrufsbelehrungen in den Onlineshops bei der Lieferung von Waren der EuGH-Rechtsprechung angepasst werden.

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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