25.09.2009Versandkosten in Preissuchmaschinen immer angeben!

Fernabsatzrecht Kommentar hinzufügen

Jeder Online-Händler, der Verbrauchern gewerbsmäßig Waren über das Internet anbietet, ist nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, neben einem Mehrwertsteuerhinweis auch die Kosten für den Versand zu beziffern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass dies auch für Preissuchmaschinen gilt – und bestätigte damit die beiden Vorinstanzen (Urteil vom 16.07.2009, Az.: I ZR 140/07).

Der BGH stärkte mit seiner Entscheidung erneut die Rechte des Verbrauchers. Dieser solle auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis den Endpreis inklusive Versandkosten darstelle oder nicht. Insofern sei es nicht ausreichend, wenn der Verbraucher diese Information erst erhalte, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot befasse. Die Angaben im Preisvergleich müssten vielmehr als “sprechende Links” leicht erkennbar, deutlich lesbar und der Werbung eindeutig zugeordnet sein.

Google ist mit seiner Preisvergleichsseite den Anforderungen des BGH bereits nachgekommen. Händler müssen zukünftig darauf achten, ihre Artikel tatsächlich nur bei solchen Preissuchmaschinen listen zu lassen, die die Versandkosten auch in den Vergleichsübersichten darstellen, und dürfen nicht vergessen, die Angaben zu den Versandkosten auch einzutragen. Listet eine Preissuchmaschine die Versandkosten nicht auf, sollten Sie hier Ihre Angebote auf keinen Fall einstellen lassen.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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