14.10.2009Informationspflichten nach der REACH-Verordnung

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REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) ist die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. REACH gilt für alle chemischen Stoffe, das heißt nicht nur für Industriechemikalien, sondern auch für Stoffe, die im Alltag zur Anwendung kommen, etwa in Reinigungsprodukten, in Farben oder in Gegenständen wie Bekleidung, Möbelstücken und elektrischen Geräten.

Grundsätzlich besteht eine Registrierungspflicht bei der EU Chemikalien Agentur (ECHA), wenn chemische Stoffe in einem Umfang von einer Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder in die EU importiert werden. Zusammen mit der Registrierungspflicht entsteht dann eine Bewertungspflicht, welche die Unbedenklichkeit der Chemikalien betrifft.

Wenn besonders besorgniserregende Stoffe vorliegen löst dies weitere Informationspflichten nach Artikel 33 der Verordnung aus.  Dazu müssen die Stoffe nicht in Reinform vorliegen, sondern können auch in Erzeugnissen (z. B. Bauteile, Textilien, Maschinen, Elektroartikel etc.)  verwendet werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Stoffe mit einem Volumen von mindestens 1t pro Kalenderjahr in dem Erzeugnis hergestellt oder importiert werden und zusätzlich in einer Konzentration von mehr als 0.1 Massenprozent im entsprechenden Erzeugnis enthalten sind.

Dies gilt nicht für Erzeugnisse, welche die besorgniserregenden Stoffe typischerweise freisetzen (z.B. Duftkerzen). Bei diesen Erzeugnissen genügt die Herstellung/Import von 1t oder mehr pro Kalenderjahr, eine Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent im Erzeugnis ist dagegen nicht erforderlich.

Die Informationspflichten nach Artikel 33 der Verordnung verpflichten zur Aufklärung aller nachrangigen Nutzer der Stoffe oder Erzeugnisse über die Verwendung des besorgniserregenden Stoffes. Diese Verpflichtung gilt dabei nicht nur für den Hersteller oder Importeur, sondern auch für die nachgeschalteten Anwender bis hin zu den Händlern, welche die Erzeugnisse an den Kunden verkaufen. Diese müssen ebenfalls von Ihrem Lieferanten durch das Sicherheitsdatenblatt auf die Verwendung besorgniserregender Stoffe hingewiesen werden.

Der Händler selbst muss den privaten Endkunden jedoch nicht informieren. Dieser kann allerdings eine Anfrage an den Händler stellen, ob das Erzeugnis besorgniserregende Stoffe enthält, die er dann innerhalb von 45 Tagen wahrheitsgemäß  beantworten muss.

Dagegen hat der Händler, der an gewerbliche Kunden weiterverkauft die Verpflichtung, etwa vorhandene Sicherheitsdatenblätter weiterzureichen.

Erhält der Händler kein Sicherheitsdatenblatt, so darf er davon ausgehen, dass das Erzeugnis keine besorgniserregenden Stoffe enthält.

Fazit: Die REACH-Verordnung ist sehr weitreichend, weil Sie mit nur wenigen Ausnahmen fast alle chemischen Stoffe betrifft. Die umfangreichen Verpflichtungen aus der Verordnung wie Registrierung, Bewertung, Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts sowie die Zulassung treffen aber fast ausschließlich Hersteller oder Importeure.

Wenn Sie Erzeugnisse aus dem Wirtschaftsraum außerhalb der EU einführen ist Vorsicht angebracht: Wenn der Lieferant keine Angaben über Inhaltsstoffe macht und die Schwelle von 1t pro Kalenderjahr überschritten wird können die genannten Verpflichtungen bestehen. In diesem Fall sollten Sie sich bei den zuständigen Stellen ausreichend informieren, möglicherweise ist auch eine Analyse der Erzeugnisse notwendig.

Gerade bei KmU dürften die Schwellen aber bei weitem nicht erreicht werden, selbst wenn diese Erzeugnisse improtieren. Für Händler im Bereich b2b gelten dann lediglich die Informationspflichten, die im Wesentlichen darin bestehen das Sicherheitsdatenblatt an den gewerblichen Kunden weiterzureichen. Eine Pflicht zur Angabe gegenüber dem privaten Endkunden im Bereich b2c besteht dagegen nicht.
Eine solche Angabe ist erst dann erforderlich, wenn der Kunde eine Anfrage an Sie richtet, die Sie innerhalb von 45 Tagen beantworten müssen. Wenden Sie sich hier ggf. an Ihren Lieferanten.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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