27.11.2009BGH: Verkaufsförderung von Danone mit Geld-zurück-Garantie zulässig
Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügenUm den Verkauf der eigenen Produkte voranzutreiben, betreten manche Unternehmen oftmals außergewöhnliche Wege. So haben sich beispielsweise Geld-zurück-Garantien als beliebte Werbemaßnahmen entwickelt, um die eigenen Waren verkaufsfördernd an den Mann zu bringen.
Dabei wird geworben, dass der Kunde unter bestimmten Bedingungen sein Geld zurückerhält – in der Hoffnung, dass dieser mutiger zum Produkt greift. Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung (Urteil vom 11.03.2009 – Az.: I ZR 194/06) dabei mit der Frage auseinanderzusetzen, wo und in welchem Umfang die Bedingungen für die Geld-zurück-Garantie vorzufinden sein müssen.
Die Firma Danone warb in Fernsehwerbespots mit den Joghurts Actimel und Aktivia mit einer solchen Geld-zurück-Garantie, im Fall von Actimel ebenfalls auf der jeweiligen Umverpackung der Produkte. Verwiesen wurde dabei auf die Teilnahmebedingungen, die sich im Internet auf der Webseite von Danone unter www.danone.de vorfanden, jedoch zu denen gerade keine Angaben im Fernsehspot oder der jeweiligen Verpackung gemacht wurden. Darin sah der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. wettbewerbswidrige Werbung, da dem Kunden die Bedingungen der Geld-zurück-Garantie in nur unzureichender Weise mitgeteilt wurden.
Der Verbraucher muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in die Lage versetzt werden, sich vor der Kaufentscheidung über die Bedingungen der Geld-zurück-Garantie zu informieren. Allerdings sei hinsichtlich der Möglichkeiten des Werbemediums und dem Inhalt der Bedingungen zu differenzieren.
Die Einblendung der Internetdomain im Fernsehwerbespot von Aktivia war nach Ansicht der Karlsruher Richter ausreichend, um den Verbraucher ausreichend auf die Teilnahmebedingungen der Verkaufsförderungsmaßnahme hinzuweisen.
Anders bei der Actimel Werbung, wo ein solcher Hinweis im TV-Spot auf die Bedingungen im Internet ganz fehlte und auf der Innenseite der Verpackung erst nach dem Kauf zur Kenntnis genommen werden konnte. Dies wurde vom BGH als wettbewerbswidrige Verkaufsmaßnahme angesehen. Der Internetlink müsse demnach zumindest gut erkennbar auf der Außenseite der Verpackung angebracht sein.
Fazit: Der BGH unterstreicht mit seinem Urteil die Verbraucherinteressen im elektronischen Handel. Die Bedingungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen müssen vor Vertragsschluss kommuniziert werden, da der Kunde sonst keine Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Als ausreichend wird dabei die Angabe eines Internetlinks in dem entsprechen Fernsehspot angesehen. Die oftmals unleserlichen Teilnahmebedingungen im Fernsehen können somit durch einen einfachen Internetlink ersetzt werden können.
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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