12.01.2010OLG Celle: Werbung mit “regulärem Ladenpreis” wettbewerbswidrig

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Wer als Händler im Internet wirbt, muss dies klar und verständlich für den Verbraucher tun – andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vor. Unter anderem schützt dieses Gesetz davor, dass Händler mit unvollständigen Angaben werben, insbesondere dann, wenn diese Informationen für den Kaufentschluss entscheidend sind. Maßgeblich ist dabei jeweils der Empfängerhorizont beim Kunden.

Das Oberlandesgericht Celle hatte in einem Beschluss von Ende Juli (Urteil vom 30.07.2009 – Az.: 13 U 77/09) darüber zu entscheiden, ob bei der Werbung mit der Aussage „regulärer Ladenpreis“ eine Gefahr der Irreführung für den Verbraucher bestehe. Im konkret zu entscheidenden Sachverhalt bot der Beklagte auf eBay Waren an und wies im Angebot darauf hin, dass es sich um den „regulären Ladenpreis“ handle. Die Klägerin sah diese Werbung als irreführend und damit unzulässig an und klagte daher auf Unterlassung der Äußerung. Die Richter des OLG Celle sahen dies genauso und gaben dem Kläger Recht.

Eine Reklame mit „regulärer Ladenpreis“ sei mehrdeutig und für den Verbraucher inhaltlich in mehrfacher Hinsicht auslegbar. Einerseits könnte darunter der aktuelle, offiziell empfohlene Preis verstanden werden, andererseits könnte der Hinweis auch so verstanden werden, dass es sich dabei um einen gebundenen oder ursprünglich geforderten, nunmehr aber zeitlich überholten Betrag handle. Daneben hatten die Beklagten es aber auch versäumt, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Mehrwertsteuer und sonstiger Bestandteile in unmittelbarer Nähe des Endpreises zu nennen. Darin ist ein wettbewerbswidriges Verhalten nach Ansicht des OLG Celle zu sehen, weshalb dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe.

Fazit: Shop-Betreiber im Internet sollten darauf achten, mit welchen Aussagen sie werben. Mehrdeutige Aussagen wie „regulärer Ladenpreis“ sollten vom Händler näher erläutert werden, um das Risiko eines wettbewerbswidrigen Verhaltens und damit einer Abmahnung zu entgehen. Umso genauer die Angaben auf der eigenen Webseite oder Angebotsseite bei eBay sind, umso geringer ist das Risiko eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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