14.01.2010LG Hamburg: Irreführende Angaben über Lieferzeiten im Internet

Fernabsatzrecht Kommentar hinzufügen

Wer im Internet einen Shop betreibt, muss insbesondere hinsichtlich der Angabe von Lieferzeiten viele rechtlichen Fallstricke beachten. Ungenaue Angaben können dabei schnell als wettbewerbswidriges Verhalten gewertet und abgemahnt werden. Ebenso verhält es sich, wenn ein Online-Shop damit wirbt, Produkte innerhalb der angegebenen Lieferfrist zu liefern. Dann ist er auch verpflichtet, diese Lieferfristen zu erfüllen, da der Verbraucher eine entsprechende Verfügbarkeit der Ware erwartet, so das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 12. Mai 2009 (Az.: 312 O 74/09).

Im konkret zu entscheidenden Fall stritten zwei konkurrierende Betreiber von Online Shops über wettbewerbswidrige Werbung. Beide Händler bewarben ihre Produkte im eigenen Online-Shop und in Preissuchmaschinen. Die Kläger führten bei der Beklagten einen Testkauf eines Beamer-Ersatzteils durch, bei der die Lieferzeit im Online-Shop mit maximal sieben Tagen angegeben wurde, in der Preissuchmaschine hingegen mit „2 – 4 Tagen“. Der Händler teilte dann am letzten Tag der eigentlichen Lieferfrist mit, dass der Artikel nicht mehr verfügbar und der voraussichtliche Liefertermin zwei Monate später sei. Nachdem die Lampe selbst nach Monaten und unzähligen Aufforderungen nicht geliefert wurde, begehrte die Klägerin die Unterlassung der Bewerbung der als lieferbar angebotenen Lampe.

Die Hamburger Richter gaben der Klägerin Recht und stuften das Angebot als wettbewerbswidrig ein. Eine fest angegebene Lieferzeit sei irreführend, wenn die Lieferfristen nicht eingehalten werden können. Die Lampe war beim Lieferanten nicht vorrätig und konnte auch nicht in den angegebenen Fristen geliefert werden. Gemäß Nr. 5 Anhang-UWG handelt unlauter, wer mit Waren wirbt, welche er nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der Nachfrage auf Vorrat hat. Die erwartete Nachfrage ist dabei einzelfallabhängig, wobei dem Händler ein Beurteilungsspielraum zugestanden wird.

Zwar kann seitens des Online Händler nicht immer gewährleistet werden, dass alle angebotenen Waren stets in angemessener Menge vorgehalten werden, um einer plötzlich ansteigenden Nachfrage zu begegnen. Lieferschwierigkeiten seien daher durch den Verbraucher allzeit zu erwarten. Allerdings seien dann vom Händler all jene Umstände nachvollziehbar darzulegen, die er nicht zu vertreten habe, um dem Vorwurf der Irreführung wirksam zu begegnen. Ob der Händler die Waren dann selbst vorrätig hat oder von einem Lieferanten abrufen kann, ist für die rechtliche Betrachtung irrelevant.

Bei Online-Angeboten gehen Kunden, anders als bei Angeboten in Versandhauskatalogen, regelmäßig davon aus, dass die Angaben tagesaktuell an die tatsächlichen Kapazitäten angepasst und aktualisiert würden. Auf eine exakte Lieferzeitangabe verlasse sich der Kunde, so das Hamburger Landgericht. Die Rücksichtnahme der Erwartungshaltung des Verkehrs belastet den Unternehmer im Fernabsatz auch nicht in unzumutbarer Weise. Damit handelten die Beklagten mit der Lieferzeitangabe irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Fazit: Wer im Internet mit Lieferzeiten wirbt, muss diese möglichst tagesaktuell auf dem tatsächlichen Stand halten. Lieferengpässe sollten umgehend bei der jeweiligen Produktseite angezeigt werden. Händler, die erst nach der eigentlich vorgesehen Lieferzeit die Lieferschwierigkeiten dem Kunden anzeigen, schaden nicht nur dem Ruf ihres Unternehmens, sondern verhalten sich auch wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden.

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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