27.08.2010OLG Frankfurt a.M. – Beim Kauf von Bahntickets im Fernabsatz besteht kein Widerrufsrecht

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Gemäß §312d BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach §355 BGB zu. Allerdings finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in dem Bereich „Beförderung“, wenn die Beförderungsdienstleistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erfolgen hat, wie der §312b Abs. 3 Nr. 6 zeigt. In einem aktuellen Urteil vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Urteil v. 15.04.2010 – Az.: 6 U 49/09) wurde nun die Frage beantwortet, ob davon gerade auch Online-Tickets für Bahnfahrten der Deutschen Bahn erfasst sind.

Im streitgegenständlichen Verfahren veräußerte der Beklagte Online-Tickets der Deutschen Bahn im Rahmen von Internetversteigerungen im Zeitraum vom 01.08.2008 bis 10.08.2008. Er war dabei der Auffassung, dass die Tickets unter die Ausnahme von §312b Abs. 3 Nr. 6 BGB fällt und er daher nicht über das Widerrufsrecht zu informieren habe. Die Klägerin hingegen war der Auffassung, dass der Beklagte über das Bestehen eines Widerrufsrechts informieren muss und mahnte daher den Beklagten ab. Als die Klägerin in der Vorinstanz scheiterte, legte sie Berufung vor dem OLG Frankfurt a.M. ein.

Aber auch das Berufungsgericht teilte die Auffassung des Beklagten und wies die Klage ab. Zwar sei in einer solchen Fallkonstellation grundsätzlich ein Fernabsatzvertrag gegeben, da die Fahrkarten über das Internet verkauft wurden. Jedoch finden die Vorschriften gerade wegen §312b Abs. 3 Nr. 6 BGB vorliegend keine Anwendung, da deren Voraussetzungen hier erfüllt sind. Bahnfahrten sind gerade Dienstleistungen im Bereich der Beförderung im Sinne der Norm.

Allerdings verlangt die Norm weiter, dass der Unternehmer sich bei Vertragsschluss verpflichtet, eine Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Der Käufer konnte nach dem Erwerb der Tickets die Reisetickets und den Tag auf dem Ticket selbst bestimmen. Die Klägerin war der Ansicht, dass durch diese zweite Voraussetzung nur Dienstleistungen erfasst sind, die als Dauerdienstleistung den genau angegebenen Zeitraum ausfüllen und daher gerade nicht von der Ausnahmevorschrift erfasst werden. Dieser Ansicht folgten die Frankfurter Richter jedoch nicht, da eine restriktive Auslegung der Norm vorliegend weder durch den Wortlaut noch durch Sinn & Zweck der Norm geboten sei.

Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man bei richtlinienkonformer Auslegung des Art. 3 II der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG, welcher ausschließlich den Zweck verfolgte, den Dienstleister vor Nachteilen zu schützen, die sich daraus ergeben, dass diese Vorkehrungen für die Erbringung der vereinbarten Beförderungsleistung zu dem bei der Bestellung festgelegten Zeitraum treffen können. Der Unternehmer hat dann vielmehr Vorkehrungen zu treffen, um in diesem Zeitraum leistungsfähig zu sein.

Der angegebene Zeitraum von circa elf Wochen, in welchem die Tickets genutzt werden konnten, hält sich nach Ansicht des Gerichts noch in dem zeitlichen Rahmen, der eine Anwendung der §312b Abs. 3 Nr. 6 BGB rechtfertigt. Dem Unternehmer ist es auch hier möglich, gezielt Vorkehrungen zu treffen, um tatsächlich leistungsfähig zu sein. Der Umstand, dass der Reisende vorliegend Datum und Strecke selbst bestimmen konnten, ändert im  Ergebnis daran nichts.

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
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