11.10.2010“Lieferung frei Haus” kann wettbewerbswidrig sein
Preisauszeichnung, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügenDas Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass der Hinweis, “Bei Online-Bestellungen wird innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert” wettbewerbswidrig ist, wenn der Unternehmer nicht zugleich darauf hinweist, dass er einen Mindermengenzuschlag bei einer Bestellung mit einem Warenkorbwert unter 50 Euro netto berechnet.
In der Werbung “Lieferung frei Haus” sei eine Täuschung und damit eine wettbewerbswidrige Irreführung zu sehen, da für geringe Bestellwertmengen ein Zuschlag von knapp fünf Euro verlangt werde. Werde es unterlassen, diese zusätzlichen Versandkosten zu erwähnen, sei dies unzulässig. Nicht ausreichend sei es, so entschieden die Hammer Richter, wenn solche Zusatzkosten nur in einer Versandkostentabelle innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgelistet würden.
Es reicht somit nicht aus, Verbraucher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Mindermengenzuschläge hinzuweisen. Diese Information muss der Kunde vielmehr erhalten, bevor er Ware in den Warenkorb legt und in den Bestellvorgang gelangt. Dazu bietet sich eine Informationsseite “Versandkosten” an, auf die aus der Preisauszeichnung heraus verlinkt werden kann. Hier können alle relevanten Kosteninformationen wie Mindermengenzuschläge dargestellt werden.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
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