22.11.2010Wann ist ein Kaufvertrag im Fernabsatz abgeschlossen?

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In der Regel stellen Angebote in Online Shops “Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots” an den Kunden dar. Das Amtsgericht München stellte in einer Entscheidung von Anfang Februar (Aktenzeichen 281 C 27753/09) klar, dass in einer Bestelleingangsbestätigung oder Warenlieferung nicht automatisch die Vertragsannahme zu sehen ist.

Ein Händler hatte auf eine Bestellung hin eine Bestellbestätigung per E-Mail versendet. Kurze Zeit später lieferte er irrtümlich nur Ersatz-Akkus zu den eigentlich bestellten Geräten. Die Rechnung lautete aber auf die nicht gelieferten Geräte. Als der Käufer die Lieferung der elektronischen Geräte einklagte, trat der Verkäufer vom Vertrag zurück. Der im Webshop ausgewiesene Preis stehe außer Verhältnis zum Warenwert.

Nach Ansicht des Gerichts ist zwischen Käufer und Verkäufer kein Vertrag zustande gekommen. Die Bestellbestätigungen seien nach dem objektiven Empfängerhorizont nur als Bestätigung des Eingangs der Bestellung, nicht jedoch als Vertragsannahme anzusehen. Zwar könne die Lieferung die Annahme des Vertrags sein, doch wurde hier gerade nicht die bestellte Ware geliefert.

Händler sollten bei automatisierten Empfangsbestätigungen per E-Mail auf die genaue Formulierung achten. Denn darin kann die Annahme des Vertrags zu sehen sein.

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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