20.12.2010Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz bei Schuhen

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Die Verbraucherzentrale Berlin mahnt aktuell Schuhhändler wegen Verstoßes gegen das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilkennzG) in Bezug auf “wärmendes Futter” ab. Hier kommt es immer wieder zu Fehlern.

Grundsätzlich sind alle Waren, die mindestens zu 80 Prozent ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen bestehen, gemäß TextilkennzG zu kennzeichnen. Damit muss der textile Rohstoffgehalt des jeweiligen Artikels auf einem an der Ware angebrachten Wäschezeichen sowie in der Artikelbeschreibung des Webshops angegeben werden. Die Stoffe müssen mit Begriffen aus der Anlage 1 zum TextilkennzG bezeichnet werden.

Nach laufender Ziffer 25 der Anlage 3 des TextilkennzG sind zwar textile Teile von Schuhwaren von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen, eine Ausnahme von dieser Ausnahme besteht jedoch für “wärmendes Futter”. Für diesen Schuhteil bleibt es bei der ursprünglichen Textilkennzeichnungspflicht.

Unabhängig davon gilt beim Verkauf von Schuherzeugnissen die Kennzeichnungspflicht nach Paragraf 10 a Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV). In der Artikelbeschreibung müssen danach zu Obermaterial, Futter und Decksohle sowie Laufsohle die jeweiligen Materialien (Leder, Textil, Kautschuk, beschichtetes Leder, sonstiges Material) angegeben werden.

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

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