17.01.2011Aktuelles Urteil des BGH erklärt Produktfotos für vertragsbindend

Allgemein Kommentar hinzufügen

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Januar 2011 (Az. VIII ZR 346/09) sind Produktbilder im Internet, die eine bestimmte Ausstattung des Kaufgegenstandes zeigen, für den Kaufvertrag bindend. Internethändler sollten daher streng darauf achten, bei Produktbildern aus-schließlich den tatsächlichen Artikel abzubilden und nicht das Bild eines ähnlichen Artikels einzustellen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein gewerblicher Verkäufer ein beschädigtes Unfallfahrzeug zum Verkauf in einer Internet-Restwertbörse angeboten. Auf dem im Angebot eingestellten Produktfoto war eine Standheizung erkennbar, von der allerdings im Angebotstext keine Rede war. Diese wurde von dem Verkäufer viel-mehr vor der Abholung des Fahrzeugs ausgebaut. Mit dem jetzt ergangenen Urteil wies der BGH zwar die Klage des Käufers ab, der auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung geklagt hatte. Die Karlsruher Richter machten aber deutlich, dass dem Käufer jedenfalls ein Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch zugestanden hätte, hätte er diesen Anspruch zunächst verfolgt.

Nacherfüllung bedeutet, dass der Käufer auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder auf Einbau einer gleichwertigen Standheizung hätte klagen müssen, nicht aber auf Schadenersatz oder Erstattung der Kosten für den eigenmächtigen Kauf und Einbau einer Standheizung. Der Anspruch auf Nacherfüllung hat Vorrang gegenüber dem Anspruch auf Schadenersatz und hätte zunächst geltend gemacht werden müssen.

Auch wenn der BGH die Klage des Käufers letztlich abwies steht fest: Produktfotos können rechtlich für die Beschreibung eines Kaufartikels ebenso wirksam sein, wie die Artikelbeschreibung selbst. Das Produkt muss hinsichtlich seiner abgebildeten Ausstattung den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Internethändlern ist daher dringend zu empfehlen, nur Produktfotos des tatsächli-chen Kaufgegenstandes zu veröffentlichen und nicht einfach Bilder eines nur ähnlichen Artikels in die Angebote einzustellen.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.

Sabine Heukrodt-Bauer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Informationstechnologierecht

———————————————————————————————–—–
RES MEDIA | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht

Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net

Bildnachweis: © Falko Matte – Fotolia.com

Ihr Kommentar

Pflichtfeld

Pflichtfeld, anonym

Folgende HTML-Tags sind erlaubt:
<a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>

Trackback  |  Kommentare als RSS Feed abonnieren