17.01.2011Aktuelles Urteil des BGH erklärt Produktfotos für vertragsbindend
Allgemein Kommentar hinzufügenNach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Januar 2011 (Az. VIII ZR 346/09) sind Produktbilder im Internet, die eine bestimmte Ausstattung des Kaufgegenstandes zeigen, für den Kaufvertrag bindend. Internethändler sollten daher streng darauf achten, bei Produktbildern aus-schließlich den tatsächlichen Artikel abzubilden und nicht das Bild eines ähnlichen Artikels einzustellen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein gewerblicher Verkäufer ein beschädigtes Unfallfahrzeug zum Verkauf in einer Internet-Restwertbörse angeboten. Auf dem im Angebot eingestellten Produktfoto war eine Standheizung erkennbar, von der allerdings im Angebotstext keine Rede war. Diese wurde von dem Verkäufer viel-mehr vor der Abholung des Fahrzeugs ausgebaut. Mit dem jetzt ergangenen Urteil wies der BGH zwar die Klage des Käufers ab, der auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung geklagt hatte. Die Karlsruher Richter machten aber deutlich, dass dem Käufer jedenfalls ein Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch zugestanden hätte, hätte er diesen Anspruch zunächst verfolgt.
Nacherfüllung bedeutet, dass der Käufer auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder auf Einbau einer gleichwertigen Standheizung hätte klagen müssen, nicht aber auf Schadenersatz oder Erstattung der Kosten für den eigenmächtigen Kauf und Einbau einer Standheizung. Der Anspruch auf Nacherfüllung hat Vorrang gegenüber dem Anspruch auf Schadenersatz und hätte zunächst geltend gemacht werden müssen.
Auch wenn der BGH die Klage des Käufers letztlich abwies steht fest: Produktfotos können rechtlich für die Beschreibung eines Kaufartikels ebenso wirksam sein, wie die Artikelbeschreibung selbst. Das Produkt muss hinsichtlich seiner abgebildeten Ausstattung den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Internethändlern ist daher dringend zu empfehlen, nur Produktfotos des tatsächli-chen Kaufgegenstandes zu veröffentlichen und nicht einfach Bilder eines nur ähnlichen Artikels in die Angebote einzustellen.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an shb@res-media.net.
Sabine Heukrodt-Bauer
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20.12.2010Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz bei Schuhen
Textilkennzeichnung Kommentar hinzufügenDie Verbraucherzentrale Berlin mahnt aktuell Schuhhändler wegen Verstoßes gegen das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilkennzG) in Bezug auf “wärmendes Futter” ab. Hier kommt es immer wieder zu Fehlern.
Grundsätzlich sind alle Waren, die mindestens zu 80 Prozent ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen bestehen, gemäß TextilkennzG zu kennzeichnen. Damit muss der textile Rohstoffgehalt des jeweiligen Artikels auf einem an der Ware angebrachten Wäschezeichen sowie in der Artikelbeschreibung des Webshops angegeben werden. Die Stoffe müssen mit Begriffen aus der Anlage 1 zum TextilkennzG bezeichnet werden.
Nach laufender Ziffer 25 der Anlage 3 des TextilkennzG sind zwar textile Teile von Schuhwaren von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen, eine Ausnahme von dieser Ausnahme besteht jedoch für “wärmendes Futter”. Für diesen Schuhteil bleibt es bei der ursprünglichen Textilkennzeichnungspflicht.
Unabhängig davon gilt beim Verkauf von Schuherzeugnissen die Kennzeichnungspflicht nach Paragraf 10 a Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV). In der Artikelbeschreibung müssen danach zu Obermaterial, Futter und Decksohle sowie Laufsohle die jeweiligen Materialien (Leder, Textil, Kautschuk, beschichtetes Leder, sonstiges Material) angegeben werden.
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Im Juli 2009 entschied der Bundesgerichtshof, dass Verbraucher auch in Preissuchmaschinen darüber informiert werden müssen, ob bei einer Bestellung Versandkosten anfallen und wenn ja, in welcher Höhe (Urteil vom 16.07.2009 – Az.: I ZR 140/07 – “Froogle I”). In einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung bestätigt der BGH diese Auffassung nochmals (Urteil vom 18.03.2010 – Az.: I ZR 16/08 – “Froogle II”).
Nach Ansicht der Karlsruher Richter können sich Händler nicht darauf berufen, dass die Suchmaschine es technisch nicht ermöglicht, Versandkosten anzugeben. Es sei vielmehr eine unternehmerische Entscheidung, sich einer solchen Preissuchmaschine überhaupt zu bedienen. In jedem Falle müsse die gesamte Darstellung der Preisangaben den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auch Preiskorrekturen im Shop müssten unmittelbar in der Preissuchmaschine gezeigt werden. Komme es hier auch nur zu geringen zeitlichen Abweichungen, sei der Händler dafür wettbewerbsrechtlich verantwortlich.
Online-Händler sind auch in Preissuchmaschinen für die korrekte Versandkostenangabe verantwortlich. Bei Preisänderungen sollten die Preise daher zunächst in der Preissuchmaschine und erst danach im eigenen Shop angepasst werden, sodass in der Suchmaschine nie günstigere Preise auftauchen als im Shop.
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In der Regel stellen Angebote in Online Shops “Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots” an den Kunden dar. Das Amtsgericht München stellte in einer Entscheidung von Anfang Februar (Aktenzeichen 281 C 27753/09) klar, dass in einer Bestelleingangsbestätigung oder Warenlieferung nicht automatisch die Vertragsannahme zu sehen ist.
Ein Händler hatte auf eine Bestellung hin eine Bestellbestätigung per E-Mail versendet. Kurze Zeit später lieferte er irrtümlich nur Ersatz-Akkus zu den eigentlich bestellten Geräten. Die Rechnung lautete aber auf die nicht gelieferten Geräte. Als der Käufer die Lieferung der elektronischen Geräte einklagte, trat der Verkäufer vom Vertrag zurück. Der im Webshop ausgewiesene Preis stehe außer Verhältnis zum Warenwert.
Nach Ansicht des Gerichts ist zwischen Käufer und Verkäufer kein Vertrag zustande gekommen. Die Bestellbestätigungen seien nach dem objektiven Empfängerhorizont nur als Bestätigung des Eingangs der Bestellung, nicht jedoch als Vertragsannahme anzusehen. Zwar könne die Lieferung die Annahme des Vertrags sein, doch wurde hier gerade nicht die bestellte Ware geliefert.
Händler sollten bei automatisierten Empfangsbestätigungen per E-Mail auf die genaue Formulierung achten. Denn darin kann die Annahme des Vertrags zu sehen sein.
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11.10.2010“Lieferung frei Haus” kann wettbewerbswidrig sein
Preisauszeichnung, Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügenDas Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass der Hinweis, “Bei Online-Bestellungen wird innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert” wettbewerbswidrig ist, wenn der Unternehmer nicht zugleich darauf hinweist, dass er einen Mindermengenzuschlag bei einer Bestellung mit einem Warenkorbwert unter 50 Euro netto berechnet.
In der Werbung “Lieferung frei Haus” sei eine Täuschung und damit eine wettbewerbswidrige Irreführung zu sehen, da für geringe Bestellwertmengen ein Zuschlag von knapp fünf Euro verlangt werde. Werde es unterlassen, diese zusätzlichen Versandkosten zu erwähnen, sei dies unzulässig. Nicht ausreichend sei es, so entschieden die Hammer Richter, wenn solche Zusatzkosten nur in einer Versandkostentabelle innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgelistet würden.
Es reicht somit nicht aus, Verbraucher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Mindermengenzuschläge hinzuweisen. Diese Information muss der Kunde vielmehr erhalten, bevor er Ware in den Warenkorb legt und in den Bestellvorgang gelangt. Dazu bietet sich eine Informationsseite “Versandkosten” an, auf die aus der Preisauszeichnung heraus verlinkt werden kann. Hier können alle relevanten Kosteninformationen wie Mindermengenzuschläge dargestellt werden.
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Der Ausschluss des Widerrufsrechts mit dem Hinweis “Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden” ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln wettbewerbswidrig (Beschluss vom 27.04.2010, Az.: 6 W 43/10).
Ein Händler hatte sich auf die gesetzliche Ausnahmeregelung berufen, wonach das Widerrufsrecht bei der Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können, nicht besteht. Zu Unrecht, wie die Kölner Richter meinten. Der Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach dem Öffnen der Primärverpackung (Tube, Dose oder Flasche) oder anderen Benutzungshandlungen sei unzulässig. Im Fernabsatz trage der Unternehmer das – auch wirtschaftliche – Rücknahmerisiko. Einer Rückgabe von angebrochenen Kosmetika stehe daher der mit deren Benutzung eingetretene Wertverlust nicht entgegen. Der Wertverlust sei gegebenenfalls vom Verbraucher zu tragen, wenn die “Benutzung” der gelieferten Artikel über den im Ladengeschäft möglichen Gebrauch hinausgehe.
Dieses Beispiel macht einmal mehr deutlich: Internet-Händler sollten selbstständig keine Änderungen am Mustertext der Widerrufsbelehrung vornehmen und ohne anwaltliche Beratung keine Ausschlüsse zum Widerrufsrecht formulieren.
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13.09.2010Preissuchmaschinen: BGH-Urteil schließt Schlupflöcher
Preisauszeichnung Kommentar hinzufügenFür Diskussionen sorgte im März das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen (Urteil vom 11.03.2010, Az.: I ZR 123/08). Der Fall: Ein Online-Händler hatte den Preis eines Kaffeeautomaten auf seiner Website erhöht. In einer Preissuchmaschine war das Angebot jedoch noch mehr als drei Stunden lang mit den alten Angaben gelistet, was zu einer Top-Position im Ranking führte. Dies werteten die Richter als Wettbewerbsverstoß: Preisangaben in Preissuchmaschinen müssen immer aktuell sein.
Die Urteilsbegründung, die erst seit Kurzem vorliegt, macht deutlich, dass der BGH auch Versuchen eine Absage erteilt, diese Echtzeit-Aktualisierungspflicht zu umgehen: Der Hinweis, “Alle Angaben ohne Gewähr!” reicht demnach zur Information des Verbrauchers ebenso wenig aus wie die Angabe des Datums und der Uhrzeit der vorgenommenen Aktualisierung in der Suchmaschine. Eine fast drei Stunden lang andauernde irreführende Werbung über ein bekanntes Preisvergleichsportal im Internet stelle auch keinen Bagatellverstoß dar, der nicht abmahnfähig sei.
Internet-Händler sollten entweder ausschließlich Preissuchmaschinen nutzen, die Änderungen sofort umsetzen, oder die Preise im eigenen Shop erst herabsetzen, nachdem die Preissuchmaschine den neuen Preis anzeigt.
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Urteil vom 29.06.2010 ( Az.: I-20 U 28/10) entschieden, dass Händler mit einem niedrigeren Preis werben und gleichzeitig einen durchgestrichenen höheren Preis angeben dürfen, ohne klarstellende Angaben zum alten Preis machen zu müssen.
Ein Händler hatte den Preis seiner Artikel mit “Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro” ausgezeichnet. Er erhielt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit dem Argument, er habe es versäumt anzugeben, um was für einen Preis – früherer Verkaufspreis oder unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers – es sich bei dem durchgestrichenen Preis handele.
Zu Unrecht, wie das OLG meint. Verbrauchern sei bekannt, dass durchgestrichene Preise eigene, frühere Verkaufspreise des Händlers seien. Diese Preisauszeichnungspraxis sei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nur aus der Werbung, sondern auch von Preisschildern her bestens vertraut und daher nicht irreführend.
Bislang gingen die Gerichte davon aus, dass bei “statt”-Preisen klargestellt werde müssen, um welchen Preis es sich bei dem alten Preis handelt. Im Hinblick auf das europäische Verbraucherleitbild geht das OLG nun offenbar davon aus, dass die frührer Klarstellungspflicht als überholt anzusehen ist. Es ist zu hoffen, dass sich dem weitere Gerichte anschließen.
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16.08.2010“In der Regel”-Lieferfristen sind unzulässig
Allgemeine Geschäftsbedingungen Kommentar hinzufügenDas Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 8. September 2009 (Az. 2 W 55/09) entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Lieferzeit “in der Regel 1–2 Werktage” beträgt, unwirksam ist.
In dem in Bremen verhandelten Fall hatte ein eBay-Händler folgende Formulierung in seine Angebote eingefügt: “Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1–2 Tage bei DHL-Versand”. Nach Meinung der Bremer Richter ist diese Klausel unzulässig, da sie gegen das Bestimmtheitsgebot in § 308 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch verstößt. Danach sind Klauseln unwirksam, durch die sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Bei “In der Regel”-Lieferfristen werde die Lieferzeit nur für den “Normalfall” angegeben.
Unklar sei, so das Gericht, welche Lieferfrist für den “Ausnahmefall” gelten solle und was ein solcher Ausnahmefall konkret sei. Damit wisse der Kunde grundsätzlich nicht, wann in seinem Fall genau geliefert werde.
Dieser Sachverhalt gilt natürlich nicht nur für Angebote auf eBay. Deshalb sollten alle Online-Händler ihre Shops dahingehend kontrollieren, wie die Lieferfristen formuliert sind. Alle Formulierungen wie “in der Regel” sollten ersatzlos gestrichen werden.
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12.08.2010Gratis-Ratgeber hilft Amazon-Händlern beim Umgehen mit Rechtsfallen
Abmahnung, Allgemein Kommentar hinzufügenFür deutsche Internethändler ist es kaum möglich, über Amazon Marketplace rechtssicher zu verkaufen. Wo die systematischen Rechtsfallen liegen und zu welchen teils aufwendigen Workarounds Juristen Marketplace-Händlern raten, stellte Shopanbieter.de unter juristischer Beratung von Frau Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer in einem Gratis-Ratgeber zusammen.
Insgesamt fand Shopanbieter.de für seinen Ratgeber neun ernstzunehmende Problembereiche, darunter die räumliche Entfernung zwischen Versandkostenangabe und Preisnennung, die Unmöglichkeit, Grundpreise anzugeben sowie die fehlende wirksamen Einbeziehung der Händler-AGB im Rahmen des Bestellablaufes. Alle neun stellen direkt abmahnfähige Verstöße gegen deutsches Recht dar.
Shopanbieter.de, „das Zentralorgan des deutschen Onlinehandels“, ist ein Info-Portal, dass Betreibern kleinerer und mittlerer Online-Shops aktuell und konzentriert alle für den täglichen E-Commerce relevanten Informationen liefert: Ein umfassendes Anbieterverzeichnis, einen täglich aktuellen Newsservice, Hintergrundartikel, kostenlose Leitfäden sowie Interviews mit spezialisierten Lösungsanbietern und Dienstleistern.
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