16.08.2010“In der Regel”-Lieferfristen sind unzulässig
Allgemeine Geschäftsbedingungen Kommentar hinzufügenDas Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 8. September 2009 (Az. 2 W 55/09) entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Lieferzeit “in der Regel 1–2 Werktage” beträgt, unwirksam ist.
In dem in Bremen verhandelten Fall hatte ein eBay-Händler folgende Formulierung in seine Angebote eingefügt: “Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1–2 Tage bei DHL-Versand”. Nach Meinung der Bremer Richter ist diese Klausel unzulässig, da sie gegen das Bestimmtheitsgebot in § 308 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch verstößt. Danach sind Klauseln unwirksam, durch die sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Bei “In der Regel”-Lieferfristen werde die Lieferzeit nur für den “Normalfall” angegeben.
Unklar sei, so das Gericht, welche Lieferfrist für den “Ausnahmefall” gelten solle und was ein solcher Ausnahmefall konkret sei. Damit wisse der Kunde grundsätzlich nicht, wann in seinem Fall genau geliefert werde.
Dieser Sachverhalt gilt natürlich nicht nur für Angebote auf eBay. Deshalb sollten alle Online-Händler ihre Shops dahingehend kontrollieren, wie die Lieferfristen formuliert sind. Alle Formulierungen wie “in der Regel” sollten ersatzlos gestrichen werden.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M
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25.05.2010LG Frankfurt am Main: AGB im Shop sind kein Muss
Allgemeine Geschäftsbedingungen Kommentar hinzufügenDas Einbeziehen allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern nur eine Option, vertragliche Regelungen im eigenen Interesse zu treffen. Wer beispielsweise auf eBay als Verkäufer tätig wird, ist also nicht verpflichtet, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden. Das hat das Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 04.12.2009 – Az.: 3-12 O 123/09) bestätigt.
Ein eBay-Händler war von einem Wettbewerber abgemahnt worden, weil er keine AGB in seinen Angeboten veröffentlicht hatte. Er wies die Abmahnung zurück und die Frankfurter Richter gaben ihm Recht. Eine gesetzliche Verpflichtung, AGB überhaupt zu verwenden, gebe es nicht. Ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor.
Wer im Internet Handel betreibt, ist nicht verpflichtet, AGB vorzuhalten. Tatsächlich dienen AGB nur dazu, die Abwicklung einer Vielzahl von gleichartigen Verträgen durch vertragliche Regelungen in den Bereichen zu regeln, in denen das Gesetz das zulässt. Davon unabhängig bestehen für Internet-Händler vielfältige Informationspflichten beim Fernabsatzkauf, die von dem Urteil nicht berührt werden. Oft werden diese Informationen der Einfachheit halber in AGB aufgeführt. Wer keine AGB nutzen will, kann diese Infos auch an anderen Stellen des Shops platzieren.
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24.11.2008“24 Monate Garantie” ist unzulässig
Allgemeine Geschäftsbedingungen Kommentar hinzufügenDie in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Artikelbeschreibungen enthaltene Aussage “24 Monate Garantie auf dieses Produkt” ist aufgrund ihrer Unvollständigkeit abmahnfähig. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 04.07.2008 entschieden (Az.: 6 W 54/08).
Das OLG sah in der Garantieklausel einen Verstoß gegen § 477 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die gesetzlichen Anforderungen an die Gewährung einer Garantie regelt. Die danach erforderlichen Angaben seien in der Erklärung, “24 Monate Garantie auf dieses Produkt” nicht erfüllt. So müsse eine Garantieerklärung den Verbraucher unter anderem auf seine gesetzlichen Rechte hinweisen und beinhalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die Erklärung “24 Monate Garantie” lasse den Verbraucher jedoch darüber im Unklaren, dass ihm bereits von Gesetzes wegen eine zweijährige Gewährleistungsfrist zustehe (§§ 438 I Nr. 3, 475 II BGB). Darüber hinaus stellten die Richter fest, dass bei mehreren möglichen Auslegungsmöglichkeiten einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets die kundenfeindlichste Auslegungsvariante berücksichtigt werden muss.
Ob die Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln grundsätzlich von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beanstandet werden kann, war bisher unsicher. Die Frage ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Immer mehr Gerichte sehen darin aber, ebenso wie das OLG Frankfurt, einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß (siehe LG Bochum, INTERNET WORLD Business 19/2008, S. 10).
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18.11.2008“Änderungen und Irrtümer vorbehalten” zulässig?
Allgemeine Geschäftsbedingungen Kommentar hinzufügenDas Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Urteil vom 29.11.2007 (Az.: 17 U 91/07) entschieden, dass Fußnotenbemerkungen auf Produktseiten eines Katalogs wie “Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich” keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen. Ob das Urteil auch für Webshops gilt, ist jedoch fraglich.
Der Begriff der AGB setzt nach § 305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Erklärung des Verwenders voraus, die erkennbar den Vertragsinhalt regeln und bestimmen soll. Zwar können nach Meinung des Senats grundsätzlich auch Formulierungen in Werbeprospekten Allgemeine Geschäftsbedingungen sein. Voraussetzung sei aber, dass die Formulierung aus Sicht des Kunden erkennbar den Inhalt des Vertragsverhältnisses regeln soll. Diese Voraussetzung sei aber bei dem Hinweis, “Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich” im Fußnotentext nicht erfüllt. Irrtümer könnten bei der Textabfassung und dem Druck nicht ausgeschlossen werden und der Anbieter müsse das Recht haben, darauf hinzuweisen. Produktkataloge seien auf einen längeren Angebotszeitraum ausgelegt, sodass es üblich und nicht ungewöhnlich sei, dass die beworbenen Produkte sich in dieser Zeit veränderten.
Händler sollten auf die genannten Formulierungen trotzdem verzichten. Das Urteil bezieht sich auf einen gedruckten Produktkatalog und ist auf Onlineshops nicht übertragbar. Onlinekataloge können kurzfristig aktualisiert werden und sind nicht auf einen langen Angebotszeitraum ausgelegt. Die Urteilsbegründung greift hier wegen der Update-Möglichkeiten des Internets nicht.
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10.10.2008Abmahnung aufgrund rechtswidriger AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Kommentar hinzufügenDas Landgericht (LG) Bochum hat mit Urteil vom 8.7.2008 (Az.: 13 O 128/05) entschieden, dass die Verwendung rechtswidriger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wettbewerbswidrig ist und abgemahnt werden kann. Voraussetzung ist, dass die Klauseln geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Im konkreten Fall hatte der Betreiber eines Internetshops für Computer und Computerzubehör einen Mitbewerber abgemahnt, weil dieser mit seinen AGB gegen gesetzliche Bestimmungen verstieß. Er hatte Mängelansprüche sowie Verjährungsvorschriften unzulässig eingeschränkt. AGB gelten vorrangig im Verhältnis von Verkäufer und Käufer. Die Bochumer Richter entschieden jedoch, dass die Klauseln geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich im Sinne des § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beeinträchtigen. Die Verwendung derartiger AGB-Klauseln erwecke bei Laien den Eindruck, die Haftung des Verkäufers sei ausgeschlossen oder eingeschränkt. Dies habe potenzielle Abschreckungswirkung auf Kunden, ihre tatsächlich berechtigten Ansprüche geltend zu machen. Das bedeute für den Verwender der AGB einen Wettbewerbsvorteil. Da er mit weniger Reklamationen zu rechnen habe als seine Mitbewerber, könne er dies bei der Preisgestaltung berücksichtigen und dadurch dieselbe Ware günstiger anbieten. Händler sollten deshalb überprüfen, ob ihre AGB mit zwingenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere den §§ 474 ff. Bürgerliches Gesetzbuch zum Verbrauchsgüterkauf, vereinbar sind.
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5.10.2008Angabe von Lieferzeiten im Onlineshop
Allgemeine Geschäftsbedingungen Kommentar hinzufügenEine Klausel, wonach Liefertermine unverbindlich sind, ist unzulässig. Das entschied das Landgericht (LG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 3.7.2008 (Az.: 2-31 O 128/07).
Ein Händler hatte die Klausel “Liefertermine sind nur bindend, wenn diese schriftlich von uns zugesagt werden” in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet. Nach Meinung der Richter verstößt das gegen Paragraf 308 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach sind solche Bestimmungen unwirksam, durch die sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Der Kunde müsse das Fristende selbst erkennen oder errechnen können. Die beanstandete Formulierung mache den Fristbeginn jedoch von einem Ereignis aus dem Bereich des AGB-Verwenders abhängig – hier von der schriftlichen Zusage – und sei daher unzulässig.
Die Klausel, “Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten”, hielt das Gericht dagegen für zulässig. Hier stehe die Lieferzeit grundsätzlich fest. Auch die Angabe von “Circa”-Fristen sei schließlich zulässig und die Formulierung “voraussichtliche Lieferzeiten” sei dem inhaltlich gleichzustellen.
Das sah das Kammergericht (KG) Berlin mit Beschluss vom 3.4.2007 noch anders und stufte “Von–bis”- sowie “Circa”-Angaben zu den Lieferzeiten noch als unbestimmt und damit unzulässig ein.
Fazit: Ein Durchschnittskunde muss das Ende der Lieferfrist selbst errechnen können. Lieferzeitangaben dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für unverbindlich erklärt werden. Die Zulässigkeit von “Circa”-Angaben bleibt umstritten.
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30.09.2008Angabe von Lieferzeiten im Onlineshop
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Die Klausel, “Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten”, hielt das Gericht dagegen für zulässig. Hier stehe die Lieferzeit grundsätzlich fest. Auch die Angabe von “Circa”-Fristen sei schließlich zulässig und die Formulierung “voraussichtliche Lieferzeiten” sei dem inhaltlich gleichzustellen.
Das sah das Kammergericht (KG) Berlin mit Beschluss vom 3.4.2007 noch anders und stufte “Von–bis”- sowie “Circa”-Angaben zu den Lieferzeiten noch als unbestimmt und damit unzulässig ein.
Fazit: Ein Durchschnittskunde muss das Ende der Lieferfrist selbst errechnen können. Lieferzeitangaben dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für unverbindlich erklärt werden. Die Zulässigkeit von “Circa”-Angaben bleibt umstritten.
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14.08.2008Befristung der Geltungsdauer von Gutscheinen ist unzulässig
Allgemeine Geschäftsbedingungen Kommentar hinzufügenDas Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 17.01.2008 (Az.: 29 U 3193/07) die einjährige Befristung von Geschenkgutscheinen ab Ausstellungsdatum für unzulässig erklärt. Im konkreten Fall ging es um eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Amazon für Geschenkgutscheine.
Sind Geschenkgutscheine nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums gültig oder verfallen nach einem Stichtag, liegt nach dem neuen Urteil ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus Paragraf 307 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Danach sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Ein solcher Fall liegt nach Meinung der Münchner Richter vor, wenn die Gültigkeit von Geschenkgutscheinen auf ein Jahr befristet wird oder ein Restguthaben innerhalb dieser Frist verfällt. Im BGB gelte das Prinzip von Leistung und Gegenleistung, die innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen verlangt werden könnten. Weitergehende Ausschlussfristen könnten dagegen nicht vereinbart werden. Bezahlte Geschenkgutscheine können daher immer innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, die in Paragraf 195 BGB festgelegt wird, eingelöst werden und dürfen nicht befristet sein.
Anders sieht es übrigens bei Gratisgutscheinen aus, die zu Werbezwecken verteilt werden und für die der Kunde nicht vorab bezahlt hat. Da sie kostenlos sind und ihnen keine Leistung des Empfängers gegenübersteht, dürfen Händler sie unter Bedingungen wie einem Mindestbestellwert, Geltung nur für bestimmte Artikel oder nur innerhalb eines Zeitraums stellen.
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