6.12.2010BGH: Versandkostenangaben in Preissuchmaschinen

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Im Juli 2009 entschied der Bundesgerichtshof, dass Verbraucher auch in Preissuchmaschinen darüber informiert werden müssen, ob bei einer Bestellung Versandkosten anfallen und wenn ja, in welcher Höhe (Urteil vom 16.07.2009 – Az.: I ZR 140/07 – “Froogle I”). In einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung bestätigt der BGH diese Auffassung nochmals (Urteil vom 18.03.2010 – Az.: I ZR 16/08 – “Froogle II”).

Nach Ansicht der Karlsruher Richter können sich Händler nicht darauf berufen, dass die Suchmaschine es technisch nicht ermöglicht, Versandkosten anzugeben. Es sei vielmehr eine unternehmerische Entscheidung, sich einer solchen Preissuchmaschine überhaupt zu bedienen. In jedem Falle müsse die gesamte Darstellung der Preisangaben den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auch Preiskorrekturen im Shop müssten unmittelbar in der Preissuchmaschine gezeigt werden. Komme es hier auch nur zu geringen zeitlichen Abweichungen, sei der Händler dafür wettbewerbsrechtlich verantwortlich.

Online-Händler sind auch in Preissuchmaschinen für die korrekte Versandkostenangabe verantwortlich. Bei Preisänderungen sollten die Preise daher zunächst in der Preissuchmaschine und erst danach im eigenen Shop angepasst werden, sodass in der Suchmaschine nie günstigere Preise auftauchen als im Shop.

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M

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11.10.2010“Lieferung frei Haus” kann wettbewerbswidrig sein

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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass der Hinweis, “Bei Online-Bestellungen wird innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert” wettbewerbswidrig ist, wenn der Unternehmer nicht zugleich darauf hinweist, dass er einen Mindermengenzuschlag bei einer Bestellung mit einem Warenkorbwert unter 50 Euro netto berechnet.

In der Werbung “Lieferung frei Haus” sei eine Täuschung und damit eine wettbewerbswidrige Irreführung zu sehen, da für geringe Bestellwertmengen ein Zuschlag von knapp fünf Euro verlangt werde. Werde es unterlassen, diese zusätzlichen Versandkosten zu erwähnen, sei dies unzulässig. Nicht ausreichend sei es, so entschieden die Hammer Richter, wenn solche Zusatzkosten nur in einer Versandkostentabelle innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgelistet würden.

Es reicht somit nicht aus, Verbraucher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Mindermengenzuschläge hinzuweisen. Diese Information muss der Kunde vielmehr erhalten, bevor er Ware in den Warenkorb legt und in den Bestellvorgang gelangt. Dazu bietet sich eine Informationsseite “Versandkosten” an, auf die aus der Preisauszeichnung heraus verlinkt werden kann. Hier können alle relevanten Kosteninformationen wie Mindermengenzuschläge dargestellt werden.

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13.09.2010Preissuchmaschinen: BGH-Urteil schließt Schlupflöcher

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Für Diskussionen sorgte im März das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen (Urteil vom 11.03.2010, Az.: I ZR 123/08). Der Fall: Ein Online-Händler hatte den Preis eines Kaffeeautomaten auf seiner Website erhöht. In einer Preissuchmaschine war das Angebot jedoch noch mehr als drei Stunden lang mit den alten Angaben gelistet, was zu einer Top-Position im Ranking führte. Dies werteten die Richter als Wettbewerbsverstoß: Preisangaben in Preissuchmaschinen müssen immer aktuell sein.

Die Urteilsbegründung, die erst seit Kurzem vorliegt, macht deutlich, dass der BGH auch Versuchen eine Absage erteilt, diese Echtzeit-Aktualisierungspflicht zu umgehen: Der Hinweis, “Alle Angaben ohne Gewähr!” reicht demnach zur Information des Verbrauchers ebenso wenig aus wie die Angabe des Datums und der Uhrzeit der vorgenommenen Aktualisierung in der Suchmaschine. Eine fast drei Stunden lang andauernde irreführende Werbung über ein bekanntes Preisvergleichsportal im Internet stelle auch keinen Bagatellverstoß dar, der nicht abmahnfähig sei.

Internet-Händler sollten entweder ausschließlich Preissuchmaschinen nutzen, die Änderungen sofort umsetzen, oder die Preise im eigenen Shop erst herabsetzen, nachdem die Preissuchmaschine den neuen Preis anzeigt.

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30.08.2010Mit durchgestrichenen Preisen richtig werben

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Urteil vom 29.06.2010 ( Az.: I-20 U 28/10) entschieden, dass Händler mit einem niedrigeren Preis werben und gleichzeitig einen durchgestrichenen höheren Preis angeben dürfen, ohne klarstellende Angaben zum alten Preis machen zu müssen.

Ein Händler hatte den Preis seiner Artikel mit “Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro” ausgezeichnet. Er erhielt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit dem Argument, er habe es versäumt anzugeben, um was für einen Preis – früherer Verkaufspreis oder unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers – es sich bei dem durchgestrichenen Preis handele.

Zu Unrecht, wie das OLG meint. Verbrauchern sei bekannt, dass durchgestrichene Preise eigene, frühere Verkaufspreise des Händlers seien. Diese Preisauszeichnungspraxis sei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nur aus der Werbung, sondern auch von Preisschildern her bestens vertraut und daher nicht irreführend.

Bislang gingen die Gerichte davon aus, dass bei “statt”-Preisen klargestellt werde müssen, um welchen Preis es sich bei dem alten Preis handelt. Im Hinblick auf das europäische Verbraucherleitbild geht das OLG nun offenbar davon aus, dass die frührer Klarstellungspflicht als überholt anzusehen ist. Es ist zu hoffen, dass sich dem weitere Gerichte anschließen.

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5.07.2010Fehlende Angabe von Versandkosten ins Ausland

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In der Rechtsprechung bestand bisher die klare Linie, dass der Betreiber eines Online Shops, welcher einen Versand in das Ausland anbietet, auch die Versandkosten für diese Länder beziffern muss (u.a. das Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 U 148/09). Das Kammergericht Berlin entschied jetzt gegenteilig (Az.: 5 W 62/10).

Im konkreten Fall wurde ein eBay-Händler abgemahnt, der zwar einerseits Versandkosten für die EU und die Schweiz angab, andererseits aber auch einen weltweiten Versand seiner Produkte auf Anfrage anbot. Darin sah ein Wettbewerber einen Verstoß und mahnte den Händler daraufhin ab.

Die Berliner Richter sahen den Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe der Versandkosten als Bagatelle an. Die Angebote wendeten sich im Wesentlichen an Inländer und deutschsprachige Ausländer. Die Angabe von Auslandsversandkosten für alle Länder sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Insbesondere liege keine Irreführung vor, wenn beim Versand in andere Länder höhere Versandkosten verursacht würden.

Trotz der händlerfreundlichen Entscheidung aus Berlin ist Vorsicht geboten. Abmahner sind aufgrund des fliegenden Gerichtsstands keineswegs an die Rechtsprechung des Kammergerichts gebunden.

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1.03.2010Vorsicht bei Werbung mit unvollständigen Preisangaben

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Wer im Internet mit dem Verkauf von Waren wirbt, hat gegenüber Letztverbrauchern nach § 1 Preisangabenverordnung (PAngV) klar und wahrheitsgemäß die Endpreise anzugeben. Das Landgericht Hamburg entschied in einem Fall, dass “ab”-Preise dieses Erfordernis nicht erfüllen und wettbewerbswidrig sind (Urteil vom 18.06.2009, Az.: 315 O 17/09).

Der abgemahnte Online Shop warb für Tickets, die ab einem Preis von 19,90 Euro erworben werden konnten. Über eine Fußnote mit Sternchen informierte der Händler die Kunden, dass zusätzlich Vorverkaufsgebühren in Höhe von 15 Prozent des Ticketpreises und Systemgebühren von 2,00 Euro hinzukommen. Darin sahen die Hamburger Richter eine Irreführung des Verbrauchers. Dieser gehe davon aus, dass er das Ticket für 19,90 Euro kaufen könne, und nicht, dass zusätzliche Vorverkaufs- und Systemgebühren anfallen. Die zusätzlichen Angaben über den Sternchenverweis seien nicht geeignet, fehlerhafte Angaben des Endpreises auszubessern, wenn die Tickets online immer mehr als 19,90 Euro kosteten und nur bei einem direkten Kauf an der Abendkasse zu diesem Preis zu haben seien.

Bei Preisangaben mit “ab” ist Vorsicht geboten. Händler müssen höhere Preise und zusätzliche Kosten so angeben, dass Verbraucher den tatsächlichen Preis ohne Probleme erkennen können.

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15.02.2010Werbung mit regulärem Ladenpreis wettbewerbswidrig

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Immer wieder kommt es zwischen konkurrierenden Online Shops zu Rechtsstreitigkeiten, weil Hinweise zum Verkaufspreis nicht genau angegeben werden. Dabei kommt es durchaus auf jedes einzelne Wort im Angebot an. So hatte sich das Oberlandesgericht Celle (Az.: 13 U 77/09) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Werbung mit der Aussage “regulärer Ladenpreis” den Verbraucher irreführen könne und sie damit gegen Wettbewerbsrecht verstoße.

Das OLG gab einem Online-Händler Recht, der auf Unterlassung des Hinweises “regulärer Ladenpreis” geklagt hatte. Eine derartige Reklame sei mehrdeutig und für den Verbraucher unterschiedlich auslegbar. Es könne darunter zum einen der offiziell empfohlene Preis, also die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, oder aber auch der ursprünglich von dem Händler geforderte Preis verstanden werden. Daher ging das OLG Celle insgesamt von einem Wettbewerbsverstoß aus, weshalb der begehrte Unterlassungsanspruch bestand.

Online-Händler sollten darauf achten, nicht mit unvollständigen oder irreführenden Preisangaben im Internet zu werben. Denn dies bietet Angriffsflächen für Abmahner. Bei Sonderpreisen sollte nur ein Hinweis auf den alten Verkaufspreis, den der Händler bislang verlangt hat, oder die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegeben werden.

 

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