Werbe-Mails müssen immer eine Austragungsmöglichkeit enthalten. Fehlt diese, ist die gesamte Mail-Reklame unzulässig, wie das Landgericht Bonn im Herbst entschieden hat (Urteil vom 08.09.2009, Az.: 11 O 56/09).
Auch wer das jeweilige Einverständnis der Adressaten seiner E-Mail-Werbung vorliegen hat, darf keine Mails verschicken, wenn diese nicht auch inhaltlich die Anforderungen des § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfüllen. Danach muss dem Empfänger in jeder E-Mail klar und deutlich die Möglichkeit gegeben werden, der Verwendung seiner Adresse für die Zusendung solcher Werbe-Mails jederzeit widersprechen zu können.
Im vorliegenden Fall hatte ein Händler einem Geschäftskunden eine Werbe-E-Mail zugesandt, in der der Hinweis auf den kostenlosen Widerspruch zur Verwendung seiner E-Mail-Adresse fehlte. Der Geschäftskunde mahnte ab und die Bonner Richter gaben ihm Recht. Werbe-Mails ohne Austragungsmöglichkeit erfüllten den Tatbestand der unzumutbaren Belästigung und seien unzulässig.
In allen Werbe-Mails muss ein Hinweis auf ein Widerspruchsrecht bzw. eine Möglichkeit zum kostenlosen Austragen aus dem Verteiler vorhanden sein. Fehlt dieser Hinweis, liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG vor, der wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig ist.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M
Rechtsanwältin
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E-Mails mit geschäftlichen Inhalten sind nach § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig, wenn der Empfänger dadurch in unzumutbarer Weise belästigt wird. Das gilt selbst dann, wenn ein Gewerbetreibender auf seiner Homepage Kontaktangaben macht. Das hat der Bundesgerichtshof Ende 2009 entschieden (Beschluss vom 10.12.2009 – Az.: I ZR 201/07).
Die Parteien in dem Fall waren Konkurrenzunternehmen aus dem Gebrauchtwagenhandel. Der eine Händler hatte dem anderen ein aktuelles Kfz-Händlerangebot per Mail zugesandt, wogegen sich dieser mit dem Argument der unzulässigen E-Mail-Werbung zu wehren suchte. Zu Recht, wie die Karlsruher Richter entschieden. Kontaktangaben auf einer Homepage stellten kein Einverständnis für den Empfang auch von Werbe-E-Mails dar. Die Angaben könnten nicht als konkludente Einwilligung für den Erhalt der im Streit stehenden E-Mail Werbung gewertet werden. Sie dienten erkennbar nur der Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen an Endabnehmer. Die Zusendung einer E-Mail des Kontrahenten hätte ein ausdrückliches Einverständnis des Adressaten erfordert, welches nicht vorgelegen habe. Das unaufgeforderte Versenden von E-Mail-Werbung an potenziell Interessierte ist daher unzulässig und kann zu teuren Abmahnungen führen.
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Bei Werbe-Mails ist es wichtig, dass nur die Adressaten eine Mail bekommen, die dem zuvor zugestimmt haben. Setzt ein Shop-Betreiber bei der Anmeldung nur das sogenannte Confirmed-Opt-in-Verfahren ein, so ist dies unzulässig, wie das Landgericht Heidelberg entschied (Urteil vom 23.09.2009 – Az.: 1 S 15/09). Beim Confirmed-Opt-in wird der Newsletter ohne vorheriges Einverständnis an den Adressaten versendet, bis dieser sich gegebenenfalls selbst aus dem Verteiler austrägt. Im konkreten Fall erhielt ein Anwalt so ungewollt E-Mail-Werbung und verlangte daraufhin Unterlassung und Ersatz der angefallenen Anwaltskosten vom Versender.
Das Landgericht gab dem Kläger in allen Punkten Recht. Die Versendung der Mail sei mangels vorherigen Einverständnisses eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Mit dem Empfang der Mail sei regelmäßig ein Sortierungsaufwand verbunden, der den Betriebsablauf erheblich störe.
Wollen Webshop-Händler Newsletter-Werbung betreiben, sollten sie dafür ausschließlich das sogenannte Double-Opt-in Verfahren nutzen. Hier erhält der Empfänger zunächst eine Mail mit Bestätigungs-Link, bevor er in den Verteiler aufgenommen wird. Jede andere Erfassung von neuen Abonnenten reicht nicht aus, um Missbrauch zu vermeiden.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M
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