Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Urteil vom 29.06.2010 ( Az.: I-20 U 28/10) entschieden, dass Händler mit einem niedrigeren Preis werben und gleichzeitig einen durchgestrichenen höheren Preis angeben dürfen, ohne klarstellende Angaben zum alten Preis machen zu müssen.
Ein Händler hatte den Preis seiner Artikel mit “Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro” ausgezeichnet. Er erhielt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit dem Argument, er habe es versäumt anzugeben, um was für einen Preis – früherer Verkaufspreis oder unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers – es sich bei dem durchgestrichenen Preis handele.
Zu Unrecht, wie das OLG meint. Verbrauchern sei bekannt, dass durchgestrichene Preise eigene, frühere Verkaufspreise des Händlers seien. Diese Preisauszeichnungspraxis sei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nur aus der Werbung, sondern auch von Preisschildern her bestens vertraut und daher nicht irreführend.
Bislang gingen die Gerichte davon aus, dass bei “statt”-Preisen klargestellt werde müssen, um welchen Preis es sich bei dem alten Preis handelt. Im Hinblick auf das europäische Verbraucherleitbild geht das OLG nun offenbar davon aus, dass die frührer Klarstellungspflicht als überholt anzusehen ist. Es ist zu hoffen, dass sich dem weitere Gerichte anschließen.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
—————————————————————————-
Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: mainz@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © kmit – Fotolia.com
16.08.2010“In der Regel”-Lieferfristen sind unzulässig
Allgemeine Geschäftsbedingungen Kommentar hinzufügenDas Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 8. September 2009 (Az. 2 W 55/09) entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Lieferzeit “in der Regel 1–2 Werktage” beträgt, unwirksam ist.
In dem in Bremen verhandelten Fall hatte ein eBay-Händler folgende Formulierung in seine Angebote eingefügt: “Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1–2 Tage bei DHL-Versand”. Nach Meinung der Bremer Richter ist diese Klausel unzulässig, da sie gegen das Bestimmtheitsgebot in § 308 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch verstößt. Danach sind Klauseln unwirksam, durch die sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Bei “In der Regel”-Lieferfristen werde die Lieferzeit nur für den “Normalfall” angegeben.
Unklar sei, so das Gericht, welche Lieferfrist für den “Ausnahmefall” gelten solle und was ein solcher Ausnahmefall konkret sei. Damit wisse der Kunde grundsätzlich nicht, wann in seinem Fall genau geliefert werde.
Dieser Sachverhalt gilt natürlich nicht nur für Angebote auf eBay. Deshalb sollten alle Online-Händler ihre Shops dahingehend kontrollieren, wie die Lieferfristen formuliert sind. Alle Formulierungen wie “in der Regel” sollten ersatzlos gestrichen werden.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
—————————————————————————-
Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: mainz@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © KonstantinosKokkinis – Fotolia.com
Die Rechtsprechung beurteilt die Frage, ob bei eBay Verbrauchern ein Rückgaberecht eingeräumt werden kann, bislang uneinheitlich. Das Oberlandesgericht Hamm sah es in einer Entscheidung (Urteil vom 15. Januar 2010 – Az.: 4 U 197/09) sogar als zulässig an, dem Verbraucher neben dem Rückgaberecht gleichzeitig ein Widerrufsrecht einzuräumen.
Nach Auffassung der Richter sei es zulässig, beide Verbraucherrechte nebeneinander zu gewähren. Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass der Händler die Rücksendekosten nach der nur beim Widerrufsrecht geltenden 40-Euro-Klausel auch bei der Rückgabe verlangen könne.
Bei dem Urteil ist Vorsicht geboten. Nach dem Wortlaut des § 356 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch kann das Widerrufsrecht durch das Rückgaberecht nur ersetzt werden. Darauf geht der Senat jedoch ebenso wenig ein wie auf das Erfordernis, das Rückgaberecht in Textform einräumen zu müssen. Diese Anforderung ist für Händler auf der Handelsplattform eBay derzeit aus technischen Gründen noch nicht umsetzbar.
Es ist davon auszugehen, dass andere Gerichte die Zulässigkeit des Nebeneinanders beider Rechte anders beurteilen. Ebay-Händlern ist daher dringend davon abzuraten, sowohl das Widerrufs- als auch das Rückgaberecht einzuräumen.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
—————————————————————————-
Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: mainz@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © Christian Rummel – fotolia.com
21.06.2010Ein Monat Widerruf für eBay auch nach dem 11. Juni 2010!
Widerrufsrecht Kommentar hinzufügenDie meisten eBay-Händler werden auch nach dem 11.06.2010 vorerst noch die Widerrufsbelehrung mit einer Frist von einem Monat nutzen müssen.
Die 14-tägige Frist des neuen gesetzlichen Musters der Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abatz 3 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gilt nur dann, wenn die Belehrung in Textform vor Vertragsschluss, etwa per E-Mail, erfolgt. Nach § 357 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neuer Fassung erfüllt der Unternehmer aber seine Informationspflichten auch dann, wenn er die Belehrung in Textform “unverzüglich nach Vertragsschluss” vornimmt. Diese Voraussetzung erfüllt die automatische Verkaufsbestätigung, die eBay gegenwärtig verschickt, noch nicht. Die Handelsplattform hat angekündigt, voraussichtlich ab Juli eine Lösung zu implementieren, bei der die vom Händler hinterlegten AGB mitgeschickt werden. Erst dann kann die Widerrufsfrist auf “14 Tage” gesetzt werden.
Etwas anderes gilt für eBay-Händler, die ihre Verkäufe schon jetzt mit eigenen Tools abwickeln und bereits jetzt automatische Mails versenden. Wenn sie die AGB mit der automatischen Kaufbestätigung versenden, können diese Händler ab sofort die bisher gültige 1-Monat-Frist in ihren Widerrufsbelehrungen gegen eine Variante mit 14-tägiger Frist ersetzen.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
—————————————————————————-
Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: mainz@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © Emin Ozkan – Fotolia.com
25.05.2010LG Frankfurt am Main: AGB im Shop sind kein Muss
Allgemeine Geschäftsbedingungen Kommentar hinzufügenDas Einbeziehen allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern nur eine Option, vertragliche Regelungen im eigenen Interesse zu treffen. Wer beispielsweise auf eBay als Verkäufer tätig wird, ist also nicht verpflichtet, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden. Das hat das Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 04.12.2009 – Az.: 3-12 O 123/09) bestätigt.
Ein eBay-Händler war von einem Wettbewerber abgemahnt worden, weil er keine AGB in seinen Angeboten veröffentlicht hatte. Er wies die Abmahnung zurück und die Frankfurter Richter gaben ihm Recht. Eine gesetzliche Verpflichtung, AGB überhaupt zu verwenden, gebe es nicht. Ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor.
Wer im Internet Handel betreibt, ist nicht verpflichtet, AGB vorzuhalten. Tatsächlich dienen AGB nur dazu, die Abwicklung einer Vielzahl von gleichartigen Verträgen durch vertragliche Regelungen in den Bereichen zu regeln, in denen das Gesetz das zulässt. Davon unabhängig bestehen für Internet-Händler vielfältige Informationspflichten beim Fernabsatzkauf, die von dem Urteil nicht berührt werden. Oft werden diese Informationen der Einfachheit halber in AGB aufgeführt. Wer keine AGB nutzen will, kann diese Infos auch an anderen Stellen des Shops platzieren.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
—————————————————————————-
Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: mainz@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © bizzki – Fotolia.com
Abmahnungen sollen den Abgemahnten verpflichten, ein bestimmtes missbräuchliches Verhalten für die Zukunft zu unterlassen. Spricht jedoch ein Abmahner eine Vielzahl von Abmahnungen aus, um damit Gebühren zu erzielen, so ist dieses Verhalten selbst rechtsmissbräuchlich, wie das Landgericht Hamburg entschied (Az.: 327 O 13/09).
Ein eBay-Händler hatte eine Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung erhalten und diese nicht akzeptiert. Die Absenderin bot selbst Waren auf eBay an. Die Hamburger Richter lehnten den von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruch jedoch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ab. Die Antragsstellerin habe allein 2008 insgesamt 39 Verfahren bei der Kammer anhängig gemacht. Alle Verfahren bezögen sich unter anderem auf unrichtige Widerrufsbelehrungen. Dabei diene der jeweils zwischen 5.000 und 10.000 Euro angesetzte Gegenstandswert offenbar nur der Gebührenerzielung. Die abmahnende Antragstellerin habe demgegenüber selbst nur einen geringen Jahresumsatz aus dem eBay-Handel erwirtschaftet. Die Vielzahl der Abmahnungen stünde damit in keinem vernünftigen Verhältnis zur geschäftlichen Tätigkeit.
Abmahnungen sollen einen fairen Wettbewerb gewährleisten. Werden sie dagegen zur Gewinnerzielung zweckentfremdet, ist dies rechtsmissbräuchlich.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
—————————————————————————-
Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: mainz@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Mannheim
—————————————————————————-
Bildnachweis: © AAA – Fotolia.com
Im Internet kursiert ein Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.11.2007 (Az.: 315 O 888/07), wonach die Versandoption “Versicherter Versand” bei Ebay unzulässig sein soll. Der Beschluss enthält keine Entscheidungsgründe, sodass eine rechtliche Einschätzung nicht möglich ist. Trotzdem ist ab sofort mit Abmahnungen zu rechnen.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass Verbraucher nicht das Transportrisiko bei der Warenlieferung tragen. Die Grundregel, wonach ein Verkäufer nach einer Bestellung alles Erforderliche getan hat, wenn er die Sache zum Versand aufgibt, gilt nach § 474 Abs. 2 BGB nicht beim Verbrauchsgüterkauf. Hier trägt vielmehr der Verkäufer das finanzielle Risiko beim Untergang oder bei Beschädigung der Ware auf dem Transportwege. Rechtlich kann es einem Verbraucher also gleich sein, ob die Sache ankommt oder nicht. Daher kann er auch kein Interesse daran haben, versicherten oder unversicherten Versand zu wählen. Bietet der Verkäufer diese Möglichkeit an, spiegelt er dem Käufer vor, das Versandrisiko liege bei ihm.
Bislang lag dazu ein Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken vom 15.09.2006 (Az.: 7 I O 94/06) vor. Danach darf ein Händler zumindest nicht die Optionen “unversicherter Versand” und “versicherter Versand” wahlweise anbieten, wenn er nicht gleichzeitig darauf hinweist, dass er unabhängig davon die Transportgefahr trägt.
Vorsichtshalber sollten Ebay-Händler zunächst auf “versicherten Versand” oder “unversicherten Versand” ganz verzichten und zur Versandart lediglich “DHL-Paket”, “Hermes-Versand”, “Spedition” oder etwas Ähnliches angeben.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
———————————————————————-
Res Media – Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Berlin | Mannheim
———————————————————————-
Wer im Internet Waren verkauft, sollte Âgenau darauf achten, keine unklaren Informationen zur Versandzeit anzugeben, da diese unter Umständen wettbewerbswidrig sein können, auch wenn diese beispielsweise durch Amazon selbst vorgegeben werden.
Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 03.04.2007 (Az.: 5 W 73/07) stellt bereits die Formulierung “in der Regel” einen Wettbewerbsverstoß dar. Gleiches gelte für eine Lieferzeitinformation wie “normalerweise in zwei Werktagen lieferbar”. Der Kunde könne die Lieferfrist nicht konkret erkennen, argumentierten die Berliner Richter.
Anders hingegen entschied das Oberlandesgericht Bremen mit Hinweisbeschluss vom 18.05.2009 (Az.: 2 U 42/09). Die Formulierung, “ca. eine Woche nach Zahlungseingang” sei nicht wettbewerbswidrig und stelle keine unwirksame Lieferzeitangabe dar. Mit dieser Angabe seien keine Rechtsnachteile für den Verbraucher verbunden, sondern es sollten vielmehr Unsicherheitsfaktoren wie Postausfälle einkalkuliert werden.
Bleibt zu hoffen, dass sich diese Auffassung in der Rechtsprechung durchsetzt. Solange dies noch nicht geklärt ist, sollten Händler in Onlineshops und auf Plattformen wie eBay oder Amazon darauf achten, genaue Angaben zu den Lieferzeiten zu machen, um einer möglichen Haftung zu entgehen.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
———————————————————————-
Res Media – Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Berlin | Mannheim
———————————————————————-
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 9. Juli 2009 entschieden, dass die Werbung mit einer “Garantiezeit von 5 Jahren” im Internet keine wettbewerbswidrige Werbung darstellt (Aktenzeichen: 3 U 23/09). Die Hinweispflichten des § 477 BGB erstrecken sich lediglich auf “Garantieerklärungen”, die unmittelbar auf den Vertragsschluss gerichtet sind, und nicht auf vorvertragÂliche Garantiewerbung.
Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige 3. Zivilsenat des Hanseatischen OLG hat sich damit, soweit ersichtlich, als erstes deutsches Gericht dahingehend festgelegt, dass bloße Garantiewerbung im Internet regelmäßig nicht unter die Vorschrift des § 477 BGB fällt, die im Wesentlichen einen Informationsanspruch des Verbrauchers nach Vertragsschluss erfüllen soll. Die Werbung mit einer Garantie im Bereich der Produktbeschreibung eines Onlineshops stelle dagegen allenfalls eine vorvertragliche Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung dar.
Anders dürfte die Bewertung jedoch ausfallen, wenn im Rahmen von eBay-Angeboten mit Garantien geworben wird, da die dortige Angebotsseite bereits das verbindliche Angebot des Anbieters darstellt, das durch die Sofortbestellung des Kunden unmittelbar angenommen wird. In diesem Fall sollten die Hinweispflichten des § 477 BGB zu Garantien sicherheitshalber beachtet werden.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
———————————————————————-
Res Media – Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Berlin | Mannheim
———————————————————————-
Die Frage, ob ein eBay-Verkäufer im Falle des Widerrufs die Kaufpreisrückzahlung wegen einer negativen Bewertung des Käufers verweigern kann, hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 2. April 2008 (Az.: 262 C 34119/07) entschieden.
Die Käuferin eines Notebooks bemerkte nach Erhalt des Artikels zahlreiche Kratzer und einen Riss. Aus diesem Grund entschied sie sich, einfach von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, und schickte das Notebook zurück. Gleichzeitig gab sie bei eBay eine negative Bewertung zu dem Kauf ab. Der Verkäufer machte geltend, die Bewertung sei unrichtig, weshalb er bis zu deren Löschung berechtigt sei, den Kaufpreis zurückzuhalten.
Der Argumentation des Händlers folgten die Münchner Richter jedoch nicht. Die beiden Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung und Löschung der Bewertung stünden nicht in einem derart engen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, dass der Verkäufer berechtigt sei, den Kaufpreis zurückzuhalten.
Mit anderen Worten: Im Falle eines wirksamen Widerrufs dürfen eBay-Händler die Rückzahlung des Kaufpreises nicht von der vorherigen Änderung einer Negativbewertung abhängig machen. Selbst wenn die schlechte Bewertung unrichtig ist, ist der Kaufpreis unabhängig davon sofort zurückzuzahlen. Um die negative Bewertung muss sich der Händler anschließend separat kümmern.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
———————————————————————-
Res Media – Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net
Mainz | Berlin | Mannheim
———————————————————————-





