4.09.2009Ist versicherter Versand wettbewerbswidrig?

eBay Kommentar hinzufügen

Im Internet kursiert ein Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.11.2007 (Az.: 315 O 888/07), wonach die Versandoption “Versicherter Versand” bei Ebay unzulässig sein soll. Der Beschluss enthält keine Entscheidungsgründe, sodass eine rechtliche Einschätzung nicht möglich ist. Trotzdem ist ab sofort mit Abmahnungen zu rechnen.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass Verbraucher nicht das Transportrisiko bei der Warenlieferung tragen. Die Grundregel, wonach ein Verkäufer nach einer Bestellung alles Erforderliche getan hat, wenn er die Sache zum Versand aufgibt, gilt nach § 474 Abs. 2 BGB nicht beim Verbrauchsgüterkauf. Hier trägt vielmehr der Verkäufer das finanzielle Risiko beim Untergang oder bei Beschädigung der Ware auf dem Transportwege. Rechtlich kann es einem Verbraucher also gleich sein, ob die Sache ankommt oder nicht. Daher kann er auch kein Interesse daran haben, versicherten oder unversicherten Versand zu wählen. Bietet der Verkäufer diese Möglichkeit an, spiegelt er dem Käufer vor, das Versandrisiko liege bei ihm.

Bislang lag dazu ein Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken vom 15.09.2006 (Az.: 7 I O 94/06) vor. Danach darf ein Händler zumindest nicht die Optionen “unversicherter Versand” und “versicherter Versand” wahlweise anbieten, wenn er nicht gleichzeitig darauf hinweist, dass er unabhängig davon die Transportgefahr trägt.

Vorsichtshalber sollten Ebay-Händler zunächst auf “versicherten Versand” oder “unversicherten Versand” ganz verzichten und zur Versandart lediglich “DHL-Paket”, “Hermes-Versand”, “Spedition” oder etwas Ähnliches angeben.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

———————————————————————-
Res Media - Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net

Mainz | Berlin | Mannheim
———————————————————————-

25.08.2009Vorsicht bei unklaren Lieferangaben wie “ca.”

Fernabsatzrecht Kommentar hinzufügen

Wer im Internet Waren verkauft, sollte ­genau darauf achten, keine unklaren Informationen zur Versandzeit anzugeben, da diese unter Umständen wettbewerbswidrig sein können, auch wenn diese beispielsweise durch Amazon selbst vorgegeben werden.

Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 03.04.2007 (Az.: 5 W 73/07) stellt bereits die Formulierung “in der Regel” einen Wettbewerbsverstoß dar. Gleiches gelte für eine Lieferzeitinformation wie “normalerweise in zwei Werktagen lieferbar”. Der Kunde könne die Lieferfrist nicht konkret erkennen, argumentierten die Berliner Richter.

Anders hingegen entschied das Oberlandesgericht Bremen mit Hinweisbeschluss vom 18.05.2009 (Az.: 2 U 42/09). Die Formulierung, “ca. eine Woche nach Zahlungseingang” sei nicht wettbewerbswidrig und stelle keine unwirksame Lieferzeitangabe dar. Mit dieser Angabe seien keine Rechtsnachteile für den Verbraucher verbunden, sondern es sollten vielmehr Unsicherheitsfaktoren wie Postausfälle einkalkuliert werden.

Bleibt zu hoffen, dass sich diese Auffassung in der Rechtsprechung durchsetzt. Solange dies noch nicht geklärt ist, sollten Händler in Onlineshops und auf Plattformen wie eBay oder Amazon darauf achten, genaue Angaben zu den Lieferzeiten zu machen, um einer möglichen Haftung zu entgehen.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

———————————————————————-
Res Media - Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net

Mainz | Berlin | Mannheim
———————————————————————-

20.07.2009Werbung mit Garantien im Netz und auf eBay

Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 9. Juli 2009 entschieden, dass die Werbung mit einer “Garantiezeit von 5 Jahren” im Internet keine wettbewerbswidrige Werbung darstellt (Aktenzeichen: 3 U 23/09). Die Hinweispflichten des § 477 BGB erstrecken sich lediglich auf “Garantieerklärungen”, die unmittelbar auf den Vertragsschluss gerichtet sind, und nicht auf vorvertrag­liche Garantiewerbung.

Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige 3. Zivilsenat des Hanseatischen OLG hat sich damit, soweit ersichtlich, als erstes deutsches Gericht dahingehend festgelegt, dass bloße Garantiewerbung im Internet regelmäßig nicht unter die Vorschrift des § 477 BGB fällt, die im Wesentlichen einen Informationsanspruch des Verbrauchers nach Vertragsschluss erfüllen soll. Die Werbung mit einer Garantie im Bereich der Produktbeschreibung eines Onlineshops stelle dagegen allenfalls eine vorvertragliche Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung dar.

Anders dürfte die Bewertung jedoch ausfallen, wenn im Rahmen von eBay-Angeboten mit Garantien geworben wird, da die dortige Angebotsseite bereits das verbindliche Angebot des Anbieters darstellt, das durch die Sofortbestellung des Kunden unmittelbar angenommen wird. In diesem Fall sollten die Hinweispflichten des § 477 BGB zu Garantien sicherheitshalber beachtet werden.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

———————————————————————-
Res Media - Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net

Mainz | Berlin | Mannheim
———————————————————————-

5.05.2009Zurückbehaltungsrecht wegen negativer eBay-Bewertungen?

eBay Kommentar hinzufügen

Die Frage, ob ein eBay-Verkäufer im Falle des Widerrufs die Kaufpreisrückzahlung wegen einer negativen Bewertung des Käufers verweigern kann, hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 2. April 2008 (Az.: 262 C 34119/07) entschieden.

Die Käuferin eines Notebooks bemerkte nach Erhalt des Artikels zahlreiche Kratzer und einen Riss. Aus diesem Grund entschied sie sich, einfach von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, und schickte das Notebook zurück. Gleichzeitig gab sie bei eBay eine negative Bewertung zu dem Kauf ab. Der Verkäufer machte geltend, die Bewertung sei unrichtig, weshalb er bis zu deren Löschung berechtigt sei, den Kaufpreis zurückzuhalten.

Der Argumentation des Händlers folgten die Münchner Richter jedoch nicht. Die beiden Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung und Löschung der Bewertung stünden nicht in einem derart engen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, dass der Verkäufer berechtigt sei, den Kaufpreis zurückzuhalten.

Mit anderen Worten: Im Falle eines wirksamen Widerrufs dürfen eBay-Händler die Rückzahlung des Kaufpreises nicht von der vorherigen Änderung einer Negativbewertung abhängig machen. Selbst wenn die schlechte Bewertung unrichtig ist, ist der Kaufpreis unabhängig davon sofort zurückzuzahlen. Um die negative Bewertung muss sich der Händler anschließend separat kümmern.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

———————————————————————-
Res Media - Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net

Mainz | Berlin | Mannheim
———————————————————————-

2.05.2009Hinweis auf Originalware ist wettbewerbswidrig

Wettbewerbsrecht Kommentar hinzufügen

In Internetauktionen werden oftmals rechtswidrige Plagiate von Markenwaren angeboten. Ein eBay-Händler nahm dies zum Anlass, folgenden klarstellenden Hinweis in seine Angebote aufzunehmen: “Garantie – Echtheitsgarantie: Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100% Originalwaren.”

Das Landgericht Bochum sah in seinem Urteil von 12. Februar 2009 (Az.: 12 O 19/09) darin einen Wettbewerbsverstoß. Die Verpflichtung des Verkäufers, Originalware zu liefern, ergebe sich bereits aus dem Vertrag. Dies gelte nur dann nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart werde. Durch die Garantiezusage ­habe der Verkäufer vorgetäuscht, seinen Kunden einen besonderen Vorteil – nämlich echte Markenware – anzubieten. Das schulde er vertraglich allerdings ohnehin. Die Werbung mit einer derartigen Selbstverständlichkeit sei deshalb irreführend im Sinne von Paragraf 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit unzulässig.

Den Hinweis “Originalware” sollten eBay-Händler aus diesem Grund in ihrer Produktbeschreibung vermeiden. Die Echtheit eines Artikels darf nämlich nicht derart herausgestellt werden, dass der Kunde den Eindruck gewinnt, der Anbieter hebe sich in Sachen Qualität von der Konkurrenz ab.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

———————————————————————-
Res Media - Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net

Mainz | Berlin | Mannheim
———————————————————————-

2.01.2009Löschung von Negativbewertungen bei eBay

eBay Kommentar hinzufügen

Bei Online-Auktionen haben positive Kundenbewertungen erhebliche Bedeutung für Internethändler. Gibt ein Kunde eine Negativbewertung ab, können Händler deren Widerruf oder Löschung in der Regel nur dann verlangen, wenn diese auf einer falschen Tatsachenbehauptung beruht. Sie müssen in einem solchen Fall die Unwahrheit des Votums nachweisen.

Geht es um Werturteile – also Meinungen, die zwar auf Tatsachen basieren, aber nicht überprüfbar sind –, ist eine Löschung der Bewertung nur schwer zu erreichen. Die Unzulässigkeit einer Bewertung kann sich dann allenfalls aus ihrer Unsachlichkeit ergeben. Die Grenze zur Unsachlichkeit ist dann überschritten, wenn bewusste Fehlurteile oder Verzerrungen vorgenommen werden oder das abschließende Urteil als sachlich nicht mehr vertretbar erscheint.

Ebay-Händler, die schlechte Bewertungen bekommen haben, sollten zunächst versuchen, mit dem Käufer eine einvernehmliche Überarbeitung der Negativbewertung herbeizuführen. Seit der Änderung des Bewertungssystems stehen dem Händler hierfür nur noch 30 Tage seit Abgabe der Bewertung zur Verfügung. Er muss dem Käufer also sofort eine kurze Frist für die Überarbeitung setzen und danach gegebenenfalls unmittelbar Klage einreichen, um die Frist einzuhalten. Obsiegt er im Prozess, ist eBay zur Löschung der Bewertung verpflichtet.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

———————————————————————-
Res Media - Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net

Mainz | Berlin | Mannheim
———————————————————————-

26.11.2008eBay-Händler müssen nicht über Vertrag informieren

eBay Kommentar hinzufügen

Wie in der Ausgabe 05/2008 der INTERNET WORLD Business berichtet, hatte das Landgericht Frankenthal am 14.02.2008 (Az.: 2 HK O 175/07) entschieden, dass eBay-Händler in ihren Angeboten nicht über das Zustandekommen des Vertrags, die Speicherung des Vertragstextes oder die zum Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache informieren müssen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde von der Abmahnerin jetzt zurückgenommen. Die für eBay-Händler positive Entscheidungen des LG Frankenthal und LG Lübeck sind damit rechtskräftig.

Im Kern sagt das Urteil aus, dass eBay-Händler in ihren Angeboten nicht solche Informationspflichten selbst erfüllen müssen, über die bereits in den eBay-AGB oder im Bestellablauf automatisch informiert wird.

Im Fernabsatzrecht sind diverse Informationspflichten zu erfüllen. Bei eBay-Geschäften besteht die Besonderheit, dass sich ein Teil der Informationen aber bereits aus den eBay-AGB ergibt. Diese muss jedes Mitglied bei Eingehen der eBay-Mitgliedschaft akzeptieren. Trotzdem wurden eBay-Händler wegen Verstoßes gegen die Informationspflichten abgemahnt, wenn sie selbst dazu nichts in den Angeboten aufführten.

In dem Verfahren vor dem LG Frankenthal war die Abmahnerin unterlegen. Die dagegen beim Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken eingelegte Berufung (Az.: 4 U 40/08) nahm sie nach einem umfangreichen Hinweisbeschluss zur Erfolglosigkeit des Rechtsmittels jetzt zurück. Der Senat nahm dabei auch Bezug auf eine ähnliche Entscheidung des LG Lübeck vom 22.04.2008 (Az.: 11 O 9/08). Hier hatte die Gegnerin ebenfalls Berufung vor dem OLG Schleswig eingelegt, diese aber zurückgenommen.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

———————————————————————-
Res Media - Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net

Mainz | Berlin | Mannheim
———————————————————————-

26.09.2008Anfechtung eines Sofortkaufs bei Ebay

eBay Kommentar hinzufügen

Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 25.05.2007 (Az.: 9 C 0142/07) die Anfechtung eines Sofortkaufs bei Ebay durch den Verkäufer zugelassen. Dieser hatte aus Versehen zwei Dauerkarten für den Fußballbundesligisten Werder Bremen nicht als Auktion, sondern mit der Sofortkaufoption zu einem Gesamtpreis von 1,00 Euro eingestellt.

Wenige Minuten nach dem Kauf teilte der Verkäufer dem Käufer per E-Mail mit: “Hier handelt es sich um einen Fehler, dieses sollte eine Auktion sein.” Das Gericht sah darin eine wirksame Anfechtung des Kaufvertrags mit der Folge, dass der Verkäufer die Karten nicht zu dem geringen Kaufpreis abgeben muss.

Nach Meinung der Bremer Richter lag ein Erklärungsirrtum gemäß Paragraf 119 Abs. 1 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Der Verkäufer habe die Software “Afterbuy” verwendet, bei der die Felder der beiden Verkaufsoptionen direkt nebeneinander liegen, weshalb eine Verwechslung möglich sei. Außerdem sei dem Käufer aufgrund vorheriger Verhandlungen bereits bekannt gewesen, dass der Verkäufer die Karten nicht unter 4.000 Euro veräußern wollte.

Damit ist auch bei Ebay-Geschäften eine Anfechtung wegen Irrtums grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist neben einem Anfechtungsgrund – hier der Irrtum, dass eine Erklärung mit dem Inhalt nicht abgegeben werden sollte – die Anfechtungserklärung. Dafür ist nicht zwingend erforderlich, den Begriff “Anfechtung” zu verwenden. Es muss nur deutlich werden, dass der Vertrag aufgrund eines Irrtums nicht gelten soll. Der Anfechtungsgrund und die Anfechtungserklärung müssen dem Vertragspartner unverzüglich mitgeteilt werden.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net .

Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

———————————————————————-
Res Media - Kanzlei für IT- und Medienrecht
Fischtorplatz 21 | 55116 Mainz
Fon 06131.144 560 | Fax 06131.144 56 20
E-Mail: shb@res-media.net
Internet: www.res-media.net

Mainz | Berlin | Mannheim
———————————————————————-