26.11.2008eBay-Händler müssen nicht über Vertrag informieren

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Wie in der Ausgabe 05/2008 der INTERNET WORLD Business berichtet, hatte das Landgericht Frankenthal am 14.02.2008 (Az.: 2 HK O 175/07) entschieden, dass eBay-Händler in ihren Angeboten nicht über das Zustandekommen des Vertrags, die Speicherung des Vertragstextes oder die zum Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache informieren müssen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde von der Abmahnerin jetzt zurückgenommen. Die für eBay-Händler positive Entscheidungen des LG Frankenthal und LG Lübeck sind damit rechtskräftig.

Im Kern sagt das Urteil aus, dass eBay-Händler in ihren Angeboten nicht solche Informationspflichten selbst erfüllen müssen, über die bereits in den eBay-AGB oder im Bestellablauf automatisch informiert wird.

Im Fernabsatzrecht sind diverse Informationspflichten zu erfüllen. Bei eBay-Geschäften besteht die Besonderheit, dass sich ein Teil der Informationen aber bereits aus den eBay-AGB ergibt. Diese muss jedes Mitglied bei Eingehen der eBay-Mitgliedschaft akzeptieren. Trotzdem wurden eBay-Händler wegen Verstoßes gegen die Informationspflichten abgemahnt, wenn sie selbst dazu nichts in den Angeboten aufführten.

In dem Verfahren vor dem LG Frankenthal war die Abmahnerin unterlegen. Die dagegen beim Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken eingelegte Berufung (Az.: 4 U 40/08) nahm sie nach einem umfangreichen Hinweisbeschluss zur Erfolglosigkeit des Rechtsmittels jetzt zurück. Der Senat nahm dabei auch Bezug auf eine ähnliche Entscheidung des LG Lübeck vom 22.04.2008 (Az.: 11 O 9/08). Hier hatte die Gegnerin ebenfalls Berufung vor dem OLG Schleswig eingelegt, diese aber zurückgenommen.

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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24.10.2008Kein Wertersatz für die Nutzung bei Gewährleistung

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 17.04.2008 (Az.: C-404/06) entschieden, dass von einem Verbraucher kein Wertersatz verlangt werden darf, wenn dieser die Ware innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist wegen eines Sachmangels umtauscht. Die Richter widersprachen damit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, für den das europäische Urteil jetzt bindend ist.

Eine Verbraucherin hatte ein Herd-Set gekauft, welches sich nach etwa eineinhalb Jahren als mangelhaft erwies. Da eine Reparatur nicht möglich war, bekam sie eine Ersatzlieferung, sollte aber für die Nutzung des ersten Herd-Sets 69,97 Euro Wertersatz bezahlen.

Der BGH hatte zugunsten des Verkäufers entschieden, denn der Wertersatzanspruch ergibt sich aus Paragraf 346 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach Meinung des EuGH stehen diese Regelungen des BGB jedoch nicht mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG in Einklang. Danach müssen Nachbesserungen, Reparaturen oder Ersatzlieferungen im Gewährleistungsfall unentgeltlich erfolgen. Sonst verzichten Verbraucher eher auf Gewährleistungsansprüche, um Wertersatzforderungen des Verkäufers zu vermeiden.

Das EuGH Urteil ist für deutsche Gerichte bindend. Händler müssen sich also darauf einstellen, dass sie ab sofort bei Gewährleistung keinen Wertersatz mehr für die Nutzung von mangelhaften Waren verlangen dürfen. Übrigens: Den Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften betrifft die Entscheidung zunächst nicht. Dazu liegt dem EuGH jedoch ein weiteres Verfahren vor, über welches in Kürze entschieden wird.

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