Im Internet kursiert ein Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.11.2007 (Az.: 315 O 888/07), wonach die Versandoption “Versicherter Versand” bei Ebay unzulässig sein soll. Der Beschluss enthält keine Entscheidungsgründe, sodass eine rechtliche Einschätzung nicht möglich ist. Trotzdem ist ab sofort mit Abmahnungen zu rechnen.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass Verbraucher nicht das Transportrisiko bei der Warenlieferung tragen. Die Grundregel, wonach ein Verkäufer nach einer Bestellung alles Erforderliche getan hat, wenn er die Sache zum Versand aufgibt, gilt nach § 474 Abs. 2 BGB nicht beim Verbrauchsgüterkauf. Hier trägt vielmehr der Verkäufer das finanzielle Risiko beim Untergang oder bei Beschädigung der Ware auf dem Transportwege. Rechtlich kann es einem Verbraucher also gleich sein, ob die Sache ankommt oder nicht. Daher kann er auch kein Interesse daran haben, versicherten oder unversicherten Versand zu wählen. Bietet der Verkäufer diese Möglichkeit an, spiegelt er dem Käufer vor, das Versandrisiko liege bei ihm.
Bislang lag dazu ein Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken vom 15.09.2006 (Az.: 7 I O 94/06) vor. Danach darf ein Händler zumindest nicht die Optionen “unversicherter Versand” und “versicherter Versand” wahlweise anbieten, wenn er nicht gleichzeitig darauf hinweist, dass er unabhängig davon die Transportgefahr trägt.
Vorsichtshalber sollten Ebay-Händler zunächst auf “versicherten Versand” oder “unversicherten Versand” ganz verzichten und zur Versandart lediglich “DHL-Paket”, “Hermes-Versand”, “Spedition” oder etwas Ähnliches angeben.
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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13.07.2008Klausel zur Begrenzung der Rücksendekosten ist unzulässig
Fernabsatzrecht Kommentar hinzufügenDas Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 05.07.2007 (Az.: 5 W 90/07) eine einstweilige Verfügung gegen einen Internethändler erlassen, der seine Widerrufsbelehrung so ergänzt hatte: “Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet. Bitte sprechen Sie die Rücksendung vorher mit uns ab.”
Abgesehen von der Möglichkeit, dem Kunden bei einem Kaufpreis bis zu 40 Euro die Kosten der Rücksendung auferlegen zu können, trägt nach § 357 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) immer der Händler die Kosten der Rücksendung der Ware. Zur Höhe der zu erstattenden Rücksendekosten sagt das Gesetz jedoch nichts. Händler möchten daher ihre Kunden verpflichten, die möglichst preisgünstigste Möglichkeit der Rücksendung zu wählen.
Die Hamburger Richter vertreten allerdings die Auffassung, dass die beanstandete Klausel wettbewerbswidrig ist. Sie könne Verbraucher in der Ausübung ihres Rückgaberechts behindern. Der Kunde müsse befürchten, einen Teil der nach Sachlage notwendigen Kosten nicht erstattet zu bekommen. Außerdem erwecke die Klausel den falschen Eindruck, die Möglichkeit einer unfreien Rücksendung im Rahmen des gesetzlichen Rückgaberechts bestehe nicht. Der Verbraucher könne meinen, er müsse mit den Versandkosten stets in Vorlage treten. Das sei aber nicht der Fall.
Angesichts der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung ist davon abzuraten, die Widerrufsbelehrung durch scheinbar zulässige oder vernünftige Zusätze zu ergänzen. Das gilt auch für das zum 01.04.2008 in Kraft tretende neue Muster der Widerrufsbelehrung (siehe links).
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