23.04.2010EuGH: Hinsendekosten sind beim Widerruf durch den Versandhändler zu erstatten

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 Wird im Fernabsatz ein Vertragsschluss widerrufen, hat der Käufer die Ware an den Händler zurückzusenden. Die Rücksendekosten trägt dabei grundsätzlich der Händler, wenn er nicht im zulässigen Rahmen eine Kostenübernahme im Rahmen der sog. 40-EUR-Klausel mit dem Käufer vereinbart hat. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müssen Händler jetzt auch noch die ursprünglichen Hinsendekosten an den Käufer erstatten (Urteil vom 15.04.2010 – Az.: C-511/08).

Der EuGH entschied, dass Verbraucher bei Ausübung ihres Widerrufrechts auch nicht die ursprünglichen Versandkosten, also die Kosten für die erstmalige Versendung der Ware vom Händler an den Kunden, bezahlen müssen.  Im konkreten Fall klagte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Heinrich Heine GmbH, da Letztere von ihren Kunden die Bezahlung pauschaler Versandkosten für die Hinsendung der Ware in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangte, wenn ein Kunde widerrufen hatte. Mit Erstattung des Kaufpreises wurde der Versandkostenanteil jeweils einbehalten.

Die Verbraucherzentrale sah dies als unzulässig an, da Verbrauchern gem. der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG nur die Kosten der Rücksendung auferlegt werden dürfen. Die Verbraucherschützer erhoben daraufhin Klage auf Unterlassung dieser Praxis. Dem Versandhändler stehe gerade kein Anspruch auf Wertersatz für die von ihm geleisteten Versandkosten zu. Der letztinstanzlich zuständige Bundesgerichtshof  legte die Sache dem EuGH vor, da er Zweifel an der Vereinbarkeit des deutschen Rechts mit der Fernabsatz-RL hatte.

Der EuGH entschied jetzt zugunsten der Verbraucherschützer. Der Verbraucher müsse gerade nicht jene Kosten tragen, die durch erstmalige Zusendung der Ware an den Kunden entstünden. Die Bestimmung Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2, Abs. 2 der Fernabsatz-RL stehe damit im Widerspruch zur nationalen Regelung. Allerdings weist der EuGH einschränkend darauf hin, dass das Urteil nur bei komplettem Widerruf gilt. Demnach hat der Verbraucher also die Versandkosten für das Zusenden der Ware dann zu tragen, wenn er von mehreren gleichzeitig bestellten Waren lediglich einen Teil zurückschickt und die Versandkosten für diese im Bestellformular separat aufgeführt sind.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs stärkt zwar deutlich die Rechtsposition von Käufern im Fernabsatz, macht jedoch Internethändlern die Preiskalkulation nicht leichter.

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22.11.2008Erstattung der Hinsendekosten im Falle des Widerrufs?

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 01.10.2008 die Frage, ob Händler nach einem Widerruf dem Kunden auch die ursprünglichen Hinsendekosten erstatten müssen, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt (Az.: VIII ZR 268/07).

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen ein Versandhaus geklagt, das seinen Kunden die Versandkostenpauschale für die Zusendung nicht erstattet. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte hier mit Urteil vom 05.09.2007 (Az.: 15 U 226/08) entschieden, dass der Händler die Hinsendekosten zurückzuzahlen habe.

Nach Ansicht der jetzt mit der Sache befassten Bundesrichter steht dem Käufer die Erstattung der Zusendekosten nach deutschem Recht nicht zu. Nach § 357 Abs. 2 BGB müsse der Händler nur die Kosten des Rücktransports tragen. Über § 346 BGB habe der Händler außerdem nur die “empfangenen Leistungen” zurückzugewähren. Die Hinsendekosten fielen jedoch dem Transportunternehmen zu und verblieben nicht als “empfangene Leistung” beim Händler. Etwas anderes könne sich jedoch, so der BGH, aufgrund einer “europarechtskonformen Auslegung” des Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Fernabsatzrichtlinie ergeben. Danach könnten dem Verbraucher einzig die Rücksendekosten, jedoch nicht auch die Hinsendekosten auferlegt werden. Der EuGH muss nun entscheiden, ob die deutschen Bestimmungen so zu verstehen sind, dass vom Kunden gezahlte Hinsendekosten nach Widerruf oder Rückgabe vom Verkäufer zu erstatten sind. Verlangt ein Kunde den Ersatz seiner Kosten, sollten Händler diese zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten vorerst übernehmen.

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