REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) ist die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. REACH gilt für alle chemischen Stoffe, das heißt nicht nur für Industriechemikalien, sondern auch für Stoffe, die im Alltag zur Anwendung kommen, etwa in Reinigungsprodukten, in Farben oder in Gegenständen wie Bekleidung, Möbelstücken und elektrischen Geräten.
Grundsätzlich besteht eine Registrierungspflicht bei der EU Chemikalien Agentur (ECHA), wenn chemische Stoffe in einem Umfang von einer Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder in die EU importiert werden. Zusammen mit der Registrierungspflicht entsteht dann eine Bewertungspflicht, welche die Unbedenklichkeit der Chemikalien betrifft.
Wenn besonders besorgniserregende Stoffe vorliegen löst dies weitere Informationspflichten nach Artikel 33 der Verordnung aus. Dazu müssen die Stoffe nicht in Reinform vorliegen, sondern können auch in Erzeugnissen (z. B. Bauteile, Textilien, Maschinen, Elektroartikel etc.) verwendet werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Stoffe mit einem Volumen von mindestens 1t pro Kalenderjahr in dem Erzeugnis hergestellt oder importiert werden und zusätzlich in einer Konzentration von mehr als 0.1 Massenprozent im entsprechenden Erzeugnis enthalten sind.
Dies gilt nicht für Erzeugnisse, welche die besorgniserregenden Stoffe typischerweise freisetzen (z.B. Duftkerzen). Bei diesen Erzeugnissen genügt die Herstellung/Import von 1t oder mehr pro Kalenderjahr, eine Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent im Erzeugnis ist dagegen nicht erforderlich.
Die Informationspflichten nach Artikel 33 der Verordnung verpflichten zur Aufklärung aller nachrangigen Nutzer der Stoffe oder Erzeugnisse über die Verwendung des besorgniserregenden Stoffes. Diese Verpflichtung gilt dabei nicht nur für den Hersteller oder Importeur, sondern auch für die nachgeschalteten Anwender bis hin zu den Händlern, welche die Erzeugnisse an den Kunden verkaufen. Diese müssen ebenfalls von Ihrem Lieferanten durch das Sicherheitsdatenblatt auf die Verwendung besorgniserregender Stoffe hingewiesen werden.
Der Händler selbst muss den privaten Endkunden jedoch nicht informieren. Dieser kann allerdings eine Anfrage an den Händler stellen, ob das Erzeugnis besorgniserregende Stoffe enthält, die er dann innerhalb von 45 Tagen wahrheitsgemäß beantworten muss.
Dagegen hat der Händler, der an gewerbliche Kunden weiterverkauft die Verpflichtung, etwa vorhandene Sicherheitsdatenblätter weiterzureichen.
Erhält der Händler kein Sicherheitsdatenblatt, so darf er davon ausgehen, dass das Erzeugnis keine besorgniserregenden Stoffe enthält.
Fazit: Die REACH-Verordnung ist sehr weitreichend, weil Sie mit nur wenigen Ausnahmen fast alle chemischen Stoffe betrifft. Die umfangreichen Verpflichtungen aus der Verordnung wie Registrierung, Bewertung, Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts sowie die Zulassung treffen aber fast ausschließlich Hersteller oder Importeure.
Wenn Sie Erzeugnisse aus dem Wirtschaftsraum außerhalb der EU einführen ist Vorsicht angebracht: Wenn der Lieferant keine Angaben über Inhaltsstoffe macht und die Schwelle von 1t pro Kalenderjahr überschritten wird können die genannten Verpflichtungen bestehen. In diesem Fall sollten Sie sich bei den zuständigen Stellen ausreichend informieren, möglicherweise ist auch eine Analyse der Erzeugnisse notwendig.
Gerade bei KmU dürften die Schwellen aber bei weitem nicht erreicht werden, selbst wenn diese Erzeugnisse improtieren. Für Händler im Bereich b2b gelten dann lediglich die Informationspflichten, die im Wesentlichen darin bestehen das Sicherheitsdatenblatt an den gewerblichen Kunden weiterzureichen. Eine Pflicht zur Angabe gegenüber dem privaten Endkunden im Bereich b2c besteht dagegen nicht.
Eine solche Angabe ist erst dann erforderlich, wenn der Kunde eine Anfrage an Sie richtet, die Sie innerhalb von 45 Tagen beantworten müssen. Wenden Sie sich hier ggf. an Ihren Lieferanten.
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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Rechtsanwältin und
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Wie in der Ausgabe 05/2008 der INTERNET WORLD Business berichtet, hatte das Landgericht Frankenthal am 14.02.2008 (Az.: 2 HK O 175/07) entschieden, dass eBay-Händler in ihren Angeboten nicht über das Zustandekommen des Vertrags, die Speicherung des Vertragstextes oder die zum Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache informieren müssen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde von der Abmahnerin jetzt zurückgenommen. Die für eBay-Händler positive Entscheidungen des LG Frankenthal und LG Lübeck sind damit rechtskräftig.
Im Kern sagt das Urteil aus, dass eBay-Händler in ihren Angeboten nicht solche Informationspflichten selbst erfüllen müssen, über die bereits in den eBay-AGB oder im Bestellablauf automatisch informiert wird.
Im Fernabsatzrecht sind diverse Informationspflichten zu erfüllen. Bei eBay-Geschäften besteht die Besonderheit, dass sich ein Teil der Informationen aber bereits aus den eBay-AGB ergibt. Diese muss jedes Mitglied bei Eingehen der eBay-Mitgliedschaft akzeptieren. Trotzdem wurden eBay-Händler wegen Verstoßes gegen die Informationspflichten abgemahnt, wenn sie selbst dazu nichts in den Angeboten aufführten.
In dem Verfahren vor dem LG Frankenthal war die Abmahnerin unterlegen. Die dagegen beim Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken eingelegte Berufung (Az.: 4 U 40/08) nahm sie nach einem umfangreichen Hinweisbeschluss zur Erfolglosigkeit des Rechtsmittels jetzt zurück. Der Senat nahm dabei auch Bezug auf eine ähnliche Entscheidung des LG Lübeck vom 22.04.2008 (Az.: 11 O 9/08). Hier hatte die Gegnerin ebenfalls Berufung vor dem OLG Schleswig eingelegt, diese aber zurückgenommen.
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Händler, die – zum Beispiel im Rahmen von Ebay-Auktionen – ihre Angebote mit dem Zusatz “Versand nach: Europäische Union” bewerben, sind verpflichtet, Liefer- und Versandkosten der Höhe nach für jeden einzelnen Mitgliedsstaat anzugeben. Das hat das Landgericht (LG) Berlin mit Urteil vom 24.06.2008 (Az.: 16 O 894/07) entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein gewerblicher Ebay-Verkäufer seine Angebote mit dem Zusatz “Versand nach: Europäische Union” eingerichtet. Dabei nannte er die konkreten Versandkosten nur für einige europäische Staaten und machte im Übrigen keine Angaben dazu, wie sich die Lieferkosten für die nicht aufgeführten Staaten errechneten. Die Berliner Richter sahen darin einen Verstoß gegen wettbewerbserhebliche Informationspflichten im Sinne des § 312 c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und damit einen Fall des unlauteren Wettbewerbs. Der Einwand des Händlers, in den übrigen Staaten bestehe ohnehin keine Nachfrage, entbinde ihn nicht davon, auch für diese Länder die Versandkosten angeben zu müssen. Indem er in der Ebay-Rubrik “Versand nach” die gesamte Europäische Union angebe, signalisiere er seine Lieferbereitschaft in sämtliche Zielstaaten und sein Angebot werde überall in der EU angezeigt.
Gewerbliche Internethändler, die gezielt mit einem Versand ins Ausland werben, müssen daher darauf achten, dass sie die Versandkosten vollständig für alle angegebenen Zielstaaten im Angebot beziffern. Ist eine genaue Berechnung im Voraus nicht möglich, müssen zumindest solche Angaben gemacht werden, anhand derer die Versandkosten für den Kunden leicht errechenbar sind.
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Nach einem Beschluss des Kammergerichts (KG) Berlin vom 11.04.2008 (Az.: 5 W 41/08) stellt sowohl die unvollständige Angabe von Anbieterdaten im Impressum als auch die falsche Widerrufsbelehrung zur Wertersatzpflicht bei Ebay einen nicht abmahnfähigen Verstoß dar.
Im konkreten Fall hatte eine GmbH den Vornamen des Geschäftsführers nur abgekürzt im Impressum angegeben. Das KG sah darin nur einen Bagatellverstoß, denn der Verbraucher bleibe trotz der unvollständigen Anbieterkennzeichnung nicht im Unklaren über den Vertragspartner. Auch im Streitfall könne die GmbH, “vertreten durch den Geschäftsführer X. XXXXX”, verklagt werden.
Außerdem hatte die GmbH in der Widerrufsbelehrung ihrer Ebay-Angebote die Wertersatzpflicht wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Sache nicht ausgenommen. Der Text entsprach der vor dem 01.04.2008 noch gültigen Fassung der Musterwiderrufsbelehrung. Während das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15.03.2007 (Az.: 52 O 88/07) noch entschied, dass Ebay-Händler keinen Wertersatz für den bestimmungsgemäßen Gebrauch verlangen und das gesetzliche Muster nicht unverändert nutzen dürften (Internet world Business 16/07), sieht das KG darin jetzt nur einen Bagatellverstoß.
Ebay-Händler sollten dennoch die seit dem 01.04.2008 geltende Musterbelehrung, die die bisherige Rechtsprechung zum Wertersatz berücksichtigt, nutzen und sich nicht auf die Entscheidung des KG verlassen. Es ist nicht sicher, dass sich andere Gerichte dem Urteil anschließen und Verstöße bei der Formulierung zum Wertersatz nur als Bagatelle einordnen werden.
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